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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Nach § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 sind eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, die im § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bei dieser Einsichtnahme muss jedenfalls ein Exemplar in Papierform vorhanden sein, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und der Anfertigung von Abschriften die Bestimmung des § 44b Abs. 2 AVG gilt. Die Auflage hat mindestens sechs Wochen lang zu erfolgen, wobei eine ausreichende tägliche Einsichtnahmemöglichkeit gegeben sein muss.1. Nach Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 sind eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, die im Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bei dieser Einsichtnahme muss jedenfalls ein Exemplar in Papierform vorhanden sein, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und der Anfertigung von Abschriften die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 2, AVG gilt. Die Auflage hat mindestens sechs Wochen lang zu erfolgen, wobei eine ausreichende tägliche Einsichtnahmemöglichkeit gegeben sein muss.
2. Das Unterbleiben einer öffentlichen Auflage zieht allenfalls eine objektive Rechtswidrigkeit nach sich, die dadurch saniert wird, dass die betreffenden (nicht aufgelegten) Unterlagen der Partei zur Kenntnis gebracht werden. Es ist Sache der Partei darzulegen, dass sie durch die unterbliebene Auflage überhaupt in ihren Rechten verletzt worden sein kann.
3. Wird für eine Anlage ein Versuchsbetrieb genehmigt, jedoch vor Ablauf dieser Versuchsbetriebsgenehmigung kein Antrag auf Erteilung einer endgültigen Betriebsgenehmigung gestellt, so liegt nach Ablauf der Frist für den Versuchsbetrieb kein Bewilligungskonsens mehr vor. In einem nachfolgenden UVP-Verfahren ist daher nicht von einer Änderung, sondern von einer Neuinbetriebnahme auszugehen.
4. Wird im Edikt unrichtigerweise von einer Erweiterung einer Anlage gesprochen, obwohl auf Grund des auslaufenden Versuchskonsenses richtigerweise die Neuinbetriebnahme einer solchen Anlage tituliert hätte werden müssen, so ist dies dann unerheblich, wenn die Angaben im Edikt so ausreichend sind, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Leser noch erkennen kann, um welches Vorhaben es geht; das Edikt hat den Zweck, eine allgemeine Beschreibung des Vorhabens vorzunehmen und soll eine grobe Beurteilung und Entscheidung, ob eine nähere Information erforderlich ist, ermöglichen.
5. Die Auswirkungen des Zubringerverkehrs sind dem Vorhaben zuzurechnen und im Zug der UVP mit zu berücksichtigen. Als Abgrenzungskriterium kann auf den räumlichen und sachlich-kausalen Zusammenhang abgestellt werden. Sekundäre Wirkungsursachen sind demnach in dem Umfang in die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen, als sie mit dem Vorhaben in einem untrennbaren räumlichen Zusammenhang stehen und zur Erfüllung des Projektzweckes notwendig sind oder sich aus diesem kausal ergeben. Jener Verkehr bzw. Verkehrszuwachs, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bestimmt ist - und nicht bei Wahl eines beliebigen Standortes für dieses Vorhaben genauso auftreten würde -, ist somit als Teil des Vorhabens aufzufassen.
6. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nach § 16 UVP-G 2000 erweist sich als erforderlich und somit die Voraussetzungen für eine Kassation des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 66 Abs. 2 AVG als gegeben, wenn dem gesamten Verfahren ein teilweise unrichtiger Antragsgegenstand sowie ein unrichtiger Beurteilungsgegenstand zugrunde gelegt wurde und damit verbunden die Sachverständigengutachten ergänzt werden müssen und den Verfahrensparteien dazu rechtliches Gehör zu gewähren ist. Im Hinblick auf die umfangreiche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes würde in so einem Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Umweltsenat dazu führen, dass den noch verfahrensbeteiligten Parteien der Instanzenzug um eine Tatsacheninstanz verkürzt wird.6. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 16, UVP-G 2000 erweist sich als erforderlich und somit die Voraussetzungen für eine Kassation des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG als gegeben, wenn dem gesamten Verfahren ein teilweise unrichtiger Antragsgegenstand sowie ein unrichtiger Beurteilungsgegenstand zugrunde gelegt wurde und damit verbunden die Sachverständigengutachten ergänzt werden müssen und den Verfahrensparteien dazu rechtliches Gehör zu gewähren ist. Im Hinblick auf die umfangreiche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes würde in so einem Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Umweltsenat dazu führen, dass den noch verfahrensbeteiligten Parteien der Instanzenzug um eine Tatsacheninstanz verkürzt wird.
Schlagworte
Antragsgegenstand; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Bescheid, Begründungspflicht; Beurteilungsgegenstand; Großverfahren, Kundmachung; Öffentliche Auflage, Einsichtnahme; Probebetrieb; Umweltsenat, Zurückverweisung an 1. Instanz; Versuchsbetrieb; Vorhaben, Einheit, induzierter VerkehrZuletzt aktualisiert am
06.06.2012