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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs4Rechtssatz
1. Bei der Interpretation der im Anhang 1 Z 15 und 22 UVP-G 2000 verwendeten Begriffe besteht für den Umweltsenat keine Veranlassung, andere als die schifffahrtsrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen, wobei davon auszugehen ist, dass die Begriffe "Sportboot"(UVP-G 2000) und "Sportfahrzeug" (SchFG) synonym sind.1. Bei der Interpretation der im Anhang 1 Ziffer 15 und 22 UVP-G 2000 verwendeten Begriffe besteht für den Umweltsenat keine Veranlassung, andere als die schifffahrtsrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen, wobei davon auszugehen ist, dass die Begriffe "Sportboot"(UVP-G 2000) und "Sportfahrzeug" (SchFG) synonym sind.
2. Eine Hafenanlage, die nicht bloß der Benutzung durch Sportboote vorbehalten ist, sondern auch einen Bereich für Fahrgastschiffe umfasst, ist kein Jachthafen i.S. von Anhang1 Z 22 UVP-G 2000.2. Eine Hafenanlage, die nicht bloß der Benutzung durch Sportboote vorbehalten ist, sondern auch einen Bereich für Fahrgastschiffe umfasst, ist kein Jachthafen i.S. von Anhang1 Ziffer 22, UVP-G 2000.
3. Der Umstand, dass Z 15 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 lediglich Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen für UVPpflichtig erklärt, kann ebenso wenig wie die Formulierung des Änderungstatbestandes der Z 15 lit. b als Argument dafür herangezogen werden, dass der Begriff "Hafen" in der Z 15 generell auf so genannte Handelshäfen eingeschränkt sein sollte.3. Der Umstand, dass Ziffer 15, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 lediglich Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen für UVPpflichtig erklärt, kann ebenso wenig wie die Formulierung des Änderungstatbestandes der Ziffer 15, Litera b, als Argument dafür herangezogen werden, dass der Begriff "Hafen" in der Ziffer 15, generell auf so genannte Handelshäfen eingeschränkt sein sollte.
4. Als Änderungstatbestand ist Z 15 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 auf den Vorhabenstypus "Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen zugänglich sind" (Ziffer 15 lit.a), bezogen und kommt daher nur für Anlagen zur Anwendung, die für Schiffe dieser Größenordnung bestimmt sind.4. Als Änderungstatbestand ist Ziffer 15, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 auf den Vorhabenstypus "Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen zugänglich sind" (Ziffer 15 Litera a,), bezogen und kommt daher nur für Anlagen zur Anwendung, die für Schiffe dieser Größenordnung bestimmt sind.
5. Das Kriterium, welches eine Einzelfallprüfung auslöst, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle des Tatbestandes gemäß Z 15 lit. f die Erweiterung der Wasserfläche bzw. die Vertiefung des Hafens um mindestens 12,5 %. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass Flächenerweiterungen (bzw. Vertiefungen) prima facie zu einer potentiellen Mehrbelastung durch die Anlage führen. Ob eine solche Belastung dann tatsächlich eintritt, wird im Wege der Einzelfallprüfung festgestellt.5. Das Kriterium, welches eine Einzelfallprüfung auslöst, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle des Tatbestandes gemäß Ziffer 15, Litera f, die Erweiterung der Wasserfläche bzw. die Vertiefung des Hafens um mindestens 12,5 %. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass Flächenerweiterungen (bzw. Vertiefungen) prima facie zu einer potentiellen Mehrbelastung durch die Anlage führen. Ob eine solche Belastung dann tatsächlich eintritt, wird im Wege der Einzelfallprüfung festgestellt.
6. Bei der Beurteilung im Rahmen der Einzelfallprüfung muss außer Betracht bleiben, ob die negativen Auswirkungen, mit denen bei der Projektsverwirklichung an sich zu rechnen ist, durch besondere Vorkehrungen, welche nicht schon Projektsbestandteil sind, hintangehalten bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden können.
7. Das (Fehl-)Verhalten Dritter, welches von einem Projektwerber nicht veranlasst wurde, kann diesem grundsätzlich nicht zugerechnet werden, ebenso wenig, wie ihm selbst rechtswidriges Verhalten zu unterstellen ist. Auch eine „Vorbildwirkung“ für andere, die durch Eingriffe in ein geschütztes Gebiet künftig möglicherweise zu ähnlichen Projekten oder faktischen Handlungen motiviert werden könnten („Trittbrettfahrer“), liegt außerhalb des Zurechnungsbereiches des zu beurteilenden Vorhabens. Bei Vorhaben jedoch, die bestimmungsgemäß von einem „Publikumsverkehr“ gekennzeichnet sind, etwa die Benutzung von Einkaufszentren oder Tourismuseinrichtungen durch Besucher, ist die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der vorhabensgegenständlichen Anlagen entstehende Umweltauswirkung als Vorhabensbestandteil anzusehen. Dabei muss der Lebenserfahrung entsprechend mit einem gewissen Anteil an „deviantem“ Verhalten durch diese Besucher gerechnet werden. Gleiches gilt für den Baustellenverkehr während der Bauphase.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Verhalten Dritter; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Häfen; Jachthäfen; Schutzwürdiges Gebiet, besonderes Schutzgebiet; Vorhaben, Einheit, Verhalten DritterZuletzt aktualisiert am
21.11.2012