RS Umse 2011/11/18 US 7B/2011/10-16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z15
UVP-G 2000 Anhang1 Z22
SchFG §2
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. SchFG § 2 heute
  2. SchFG § 2 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. SchFG § 2 gültig von 17.01.2022 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021
  4. SchFG § 2 gültig von 31.12.2021 bis 16.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021
  5. SchFG § 2 gültig von 01.12.2018 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2018
  6. SchFG § 2 gültig von 07.08.2013 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013
  7. SchFG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. SchFG § 2 gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009
  9. SchFG § 2 gültig von 05.06.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008
  10. SchFG § 2 gültig von 10.06.2005 bis 04.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005
  11. SchFG § 2 gültig von 01.07.1997 bis 09.06.2005

Rechtssatz

1. Bei der Interpretation der im Anhang 1 Z 15 und 22 UVP-G 2000 verwendeten Begriffe besteht für den Umweltsenat keine Veranlassung, andere als die schifffahrtsrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen, wobei davon auszugehen ist, dass die Begriffe "Sportboot"(UVP-G 2000) und "Sportfahrzeug" (SchFG) synonym sind.1. Bei der Interpretation der im Anhang 1 Ziffer 15 und 22 UVP-G 2000 verwendeten Begriffe besteht für den Umweltsenat keine Veranlassung, andere als die schifffahrtsrechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen, wobei davon auszugehen ist, dass die Begriffe "Sportboot"(UVP-G 2000) und "Sportfahrzeug" (SchFG) synonym sind.

2. Eine Hafenanlage, die nicht bloß der Benutzung durch Sportboote vorbehalten ist, sondern auch einen Bereich für Fahrgastschiffe umfasst, ist kein Jachthafen i.S. von Anhang1 Z 22 UVP-G 2000.2. Eine Hafenanlage, die nicht bloß der Benutzung durch Sportboote vorbehalten ist, sondern auch einen Bereich für Fahrgastschiffe umfasst, ist kein Jachthafen i.S. von Anhang1 Ziffer 22, UVP-G 2000.

3. Der Umstand, dass Z 15 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 lediglich Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen für UVPpflichtig erklärt, kann ebenso wenig wie die Formulierung des Änderungstatbestandes der Z 15 lit. b als Argument dafür herangezogen werden, dass der Begriff "Hafen" in der Z 15 generell auf so genannte Handelshäfen eingeschränkt sein sollte.3. Der Umstand, dass Ziffer 15, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 lediglich Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen für UVPpflichtig erklärt, kann ebenso wenig wie die Formulierung des Änderungstatbestandes der Ziffer 15, Litera b, als Argument dafür herangezogen werden, dass der Begriff "Hafen" in der Ziffer 15, generell auf so genannte Handelshäfen eingeschränkt sein sollte.

4. Als Änderungstatbestand ist Z 15 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 auf den Vorhabenstypus "Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen zugänglich sind" (Ziffer 15 lit.a), bezogen und kommt daher nur für Anlagen zur Anwendung, die für Schiffe dieser Größenordnung bestimmt sind.4. Als Änderungstatbestand ist Ziffer 15, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 auf den Vorhabenstypus "Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen zugänglich sind" (Ziffer 15 Litera a,), bezogen und kommt daher nur für Anlagen zur Anwendung, die für Schiffe dieser Größenordnung bestimmt sind.

5. Das Kriterium, welches eine Einzelfallprüfung auslöst, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle des Tatbestandes gemäß Z 15 lit. f die Erweiterung der Wasserfläche bzw. die Vertiefung des Hafens um mindestens 12,5 %. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass Flächenerweiterungen (bzw. Vertiefungen) prima facie zu einer potentiellen Mehrbelastung durch die Anlage führen. Ob eine solche Belastung dann tatsächlich eintritt, wird im Wege der Einzelfallprüfung festgestellt.5. Das Kriterium, welches eine Einzelfallprüfung auslöst, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle des Tatbestandes gemäß Ziffer 15, Litera f, die Erweiterung der Wasserfläche bzw. die Vertiefung des Hafens um mindestens 12,5 %. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass Flächenerweiterungen (bzw. Vertiefungen) prima facie zu einer potentiellen Mehrbelastung durch die Anlage führen. Ob eine solche Belastung dann tatsächlich eintritt, wird im Wege der Einzelfallprüfung festgestellt.

6. Bei der Beurteilung im Rahmen der Einzelfallprüfung muss außer Betracht bleiben, ob die negativen Auswirkungen, mit denen bei der Projektsverwirklichung an sich zu rechnen ist, durch besondere Vorkehrungen, welche nicht schon Projektsbestandteil sind, hintangehalten bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden können.

7. Das (Fehl-)Verhalten Dritter, welches von einem Projektwerber nicht veranlasst wurde, kann diesem grundsätzlich nicht zugerechnet werden, ebenso wenig, wie ihm selbst rechtswidriges Verhalten zu unterstellen ist. Auch eine „Vorbildwirkung“ für andere, die durch Eingriffe in ein geschütztes Gebiet künftig möglicherweise zu ähnlichen Projekten oder faktischen Handlungen motiviert werden könnten („Trittbrettfahrer“), liegt außerhalb des Zurechnungsbereiches des zu beurteilenden Vorhabens. Bei Vorhaben jedoch, die bestimmungsgemäß von einem „Publikumsverkehr“ gekennzeichnet sind, etwa die Benutzung von Einkaufszentren oder Tourismuseinrichtungen durch Besucher, ist die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der vorhabensgegenständlichen Anlagen entstehende Umweltauswirkung als Vorhabensbestandteil anzusehen. Dabei muss der Lebenserfahrung entsprechend mit einem gewissen Anteil an „deviantem“ Verhalten durch diese Besucher gerechnet werden. Gleiches gilt für den Baustellenverkehr während der Bauphase.

Schlagworte

Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Verhalten Dritter; Feststellungsverfahren, Gegenstand, Auflagen; Häfen; Jachthäfen; Schutzwürdiges Gebiet, besonderes Schutzgebiet; Vorhaben, Einheit, Verhalten Dritter

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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