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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs4Rechtssatz
1. Die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen eines Vorhabens kann nicht davon abhängen, ob die einzelnen wesentlichen und lokalen Eingriffe in der Betrachtung des Gesamtprojektes im Ausmaß von über 12 ha quasi "aufgehen"; die Frage der Erheblichkeit kann nicht von der Größe des Gesamtprojektes abhängig gemacht werden.
2. Die Aussage, dass bei Umsiedlung von Niedermoor- bzw. Feuchtflächen in der Vergangenheit gute Erfolge erzielt werden konnten und man zuversichtlich sei, dass die Maßnahmen zielführend und erfolgversprechend seien, ist nicht ausreichend, um eine Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zu verneinen.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Naturhaushalt; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, PrognoseZuletzt aktualisiert am
06.06.2012