TE Umse Bescheid 2011/11/18 US 4B/2011/21-10

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Veröffentlicht am 18.11.2011
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z12
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Erweiterung des Schigebietes Unterbergalm Richtung Pangert in Schwendau/Hippach der Mayrhofner Bergbahnen AG; Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 – Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Reinhard Rentmeister als Vorsitzenden, Mag. Kai Vogelsang als Berichter und Dr. Elisabeth Nagele als weiteres Mitglied über die Berufung des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.7.2011, Zl.: U-5238/21, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Erweiterung des Schigebietes Unterbergalm Richtung Pangert“ der Mayrhofner Bergbahnen AG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Es wird festgestellt, dass das Vorhaben „Erweiterung des Schigebietes Unterbergalm Richtung Pangert“ der Mayrhofner Bergbahnen AG einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der geltenden Fassung, zu unterziehen ist und der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 iVm Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt ist.Es wird festgestellt, dass das Vorhaben „Erweiterung des Schigebietes Unterbergalm Richtung Pangert“ der Mayrhofner Bergbahnen AG einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der geltenden Fassung, zu unterziehen ist und der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, in Verbindung mit Ziffer 12, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 1 und 7 sowie § 3a Abs. 2, 4 und 5 iVm Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF;Paragraph 3, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 3 a, Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit Ziffer 12, Litera b, Anhang 1 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF;

§§ 66 Abs. 4, 67 d bis g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67, d bis g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2000, idgF.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

1.1.               Von der Mayrhofner Bergbahnen AG wurde mit Schriftsatz vom 3.3.2011 ein Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Erweiterung des Schigebietes Unterbergalm Richtung Pangert“ gestellt.1.1. Von der Mayrhofner Bergbahnen AG wurde mit Schriftsatz vom 3.3.2011 ein Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für das Vorhaben „Erweiterung des Schigebietes Unterbergalm Richtung Pangert“ gestellt.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung eines kuppelbaren 6er-Sesselliftes, einer mittelschweren Piste samt Beschneiungsanlage, eines Beschneiungsteiches (Fassungsvermögen ca. 130.000m3) sowie eines Aufschließungsweges. Die gesamte UVPrelevante Fläche des Vorhabens beträgt 12,149 ha.

1.2.               Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (Einzelfallprüfung) wurde ein Fragenkatalog an Amtssachverständige aus den Fachbereichen Kulturbautechnik/Siedlungswasserwirtschaft, Wildbach- und Lawinenverbauung, Naturkunde, Geologie und Raumordnung versandt.

In Beantwortung der Fragestellungen wurde seitens des raumordnungsfachlichen, des siedlungswasserwirtschaftlichen, der beiden geologischen Sachverständigen sowie des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung mitgeteilt, dass aus der jeweiligen fachlichen Sicht durch das Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien.

Der naturkundefachliche Amtssachverständige vertrat in seiner Stellungnahme vom 22.4.2011 die Auffassung, dass erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten seien, und zwar in folgenden

Bereichen:

Fachbereich: Ökosystem/Biotope/schutzwürdige Gebiete

Im Bereich des Speicherteiches würden sensible Lebensbereiche und Lebensgrundlagen durch direkten Flächenverbrauch gefährdet bzw. zerstört. Bei Erhalt bzw. Transplantation dieser Lebensräume könne ein Fortbestand möglich sein. Weitere sensible Bereiche seien der Gratbereich mit dem Verzahnungsmuster verschiedener alpiner Vegetationseinheiten und die stark strukturierten kleinflächig verzahnten Sonderstandorte, wo die Piste geplant sei. Sensible Böden wie anmoorige Bereiche, Rohböden etc. würden durch das Projekt Flächenverluste erfahren. Vor allem der Bereich des Speicherteiches würde versiegelt und überbaut werden. Stationen und Stützen würden ebenfalls entsprechenden Flächenverbrauch durch Überbauung bzw. Versiegelung verursachen. Eine Abminderung des Ausmaßes dieser Beeinträchtigung könne durch geeignete Planungs- und Baumethoden erreicht werden.

Fachbereich: Landschaftsschutz/Landschaftsbild

Eine schitechnische Erschließung erfordere naturfremde Strukturen und entwerte somit ästhetisch das Landschaftsbild.

Abminderungsmaßnahmen seien nur bis zu einem gewissen Grad möglich.

Darüber hinaus wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme zu mehreren Fragestellungen die Bewertung „geringe Beeinträchtigung“ abgegeben, allerdings immer unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Verpflanzung von wertvollen und sensiblen Lebensräumen, wodurch ein weitgehender Fortbestand von Lebensgrundlagen möglich sein kann.

Abschließend und zusammenfassend wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme wiederum die Meinung vertreten, dass bei Anwendung höchster Planungs- und Umsetzungsmaßstäbe insgesamt davon ausgegangen werden könne, dass das Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verursachen werde. Wichtig erscheine es allerdings, dass hinsichtlich der wertvollen und sensiblen Lebensräume vor Baubeginn geeignete Maßnahmen zum Erhalt bzw. Versetzen vorgesehen werden.

1.3.              Seitens des Tiroler Landesumweltanwaltes wurde in seiner Stellungnahme vom 3.6.2011 ausgeführt, dass von erheblich schädlichen und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen sei.

1.4.              Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.7.2011, Zl.:

U-5238/21, wurde nach Durchführung einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass für das Vorhaben „Erweiterung des Schigebietes Unterbergalm Richtung Pangert“ der Mayrhofner Bergbahnen AG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sämtliche dem Verfahren beigezogene Sachverständige keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben erkannt hätten. Selbst der naturkundefachliche Amtssachverständige komme zu dem Schluss, dass trotz Beeinträchtigungen für sensible Bereiche, das Landschaftsbild sowie Flächenverluste für anmoorige Bereiche, Rohböden etc. bei einer Zusammenschau aller Aspekte keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu erwarten seien. Die Feststellungen, wonach für einzelne Bereiche eine Beeinträchtigung zu erwarten sei, begründeten für sich allein noch nicht das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle. Letztlich könne durch die im Projekt vorgesehenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen eine Abminderung des Ausmaßes der Beeinträchtigung erreicht und so einer Verschlechterung der Situation entgegengewirkt werden.

Bei Durchführung des Verfahrens ging die Behörde von einer UVPrelevanten Fläche des Vorhabens von 12,149 ha aus. Bei Hinzurechnung der in den letzten 5 Jahren errichteten bzw. bewilligten Projekte (insgesamt 8,4 ha) sei für das Feststellungsverfahren von einer UVP-relevanten Gesamtfläche von über 20 ha auszugehen, weshalb gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.Bei Durchführung des Verfahrens ging die Behörde von einer UVPrelevanten Fläche des Vorhabens von 12,149 ha aus. Bei Hinzurechnung der in den letzten 5 Jahren errichteten bzw. bewilligten Projekte (insgesamt 8,4 ha) sei für das Feststellungsverfahren von einer UVP-relevanten Gesamtfläche von über 20 ha auszugehen, weshalb gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.

1.5.               Der Tiroler Landesumweltanwalt erhob mit Schriftsatz vom 18.8.2011, Zl.: LUA-0-5.2/45/5-2011, das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.7.2011, Zl.: U-5238/21, und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. In eventu sei die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die UVP-Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.1.5. Der Tiroler Landesumweltanwalt erhob mit Schriftsatz vom 18.8.2011, Zl.: LUA-0-5.2/45/5-2011, das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.7.2011, Zl.: U-5238/21, und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. In eventu sei die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die UVP-Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.

Als Berufungsgründe wurden auf das Wesentliche zusammengefasst geltend gemacht:

  • -Strichaufzählung
    Die Grobprüfung sei unzureichend erfolgt, und die Behörde hätte sich zu wenig mit der naturkundlichen Stellungnahme auseinander gesetzt. Bei einer Gesamtbetrachtung hätte der Behörde auffallen müssen, dass es gerade in den sensiblen und hochwertigen Bereichen zu erheblichen Umweltauswirkungen komme.
  • -Strichaufzählung
    Die naturkundliche Einschätzung sei vor Durchführung eines Lokalaugenscheines erfolgt, somit ohne konkrete Kenntnis des Gebietes und der sensiblen Lebensräume durch den naturkundlichen Amtssachverständigen, wobei dem Amtssachverständigen eine Ortskenntnis aufgrund früherer Begehungen zugestanden werde.
  • -Strichaufzählung
    Der naturkundliche Amtssachverständige komme in seiner Stellungnahme in drei Fachbereichen zu dem Ergebnis, dass es zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen werde.
  • -Strichaufzählung
    Eine Versetzung des Moores dieser Größe, wie es an der tiefsten Stelle des geplanten Speicherstandortes vorkomme, sei nicht realistisch.
  • -Strichaufzählung
    Es sei unverständlich, dass der naturkundliche Amtssachverständige trotz Vorliegens erheblicher Umweltauswirkungen in sensiblen und hochwertigen Bereichen in seinem Gutachten zusammengefasst davon ausgehe, dass es bei Realisierung des Projektes zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen komme. Die Behörde hätte nicht nur die Zusammenfassung der Einschätzung als Grundlage für die Entscheidung heranziehen dürfen, sondern die dargelegten erheblichen Beeinträchtigungen entsprechend berücksichtigen müssen.
  • -Strichaufzählung
    Wenn sich aus Relevanzmatrix ergebe, dass ein oder mehrere Schutzgüter potentiell von erheblichen Umweltauswirkungen betroffen sein können, so wäre die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen gewesen.
  • -Strichaufzählung
    Die naturkundliche Stellungnahme sei unzureichend.
  • -Strichaufzählung
    Der Tiroler Landesumweltanwalt sei selbst 15 Jahre
naturkundlicher Amtssachverständiger gewesen und könne daher auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.
  • -Strichaufzählung
    Nach der Begehung durch den Tiroler Landesumweltanwalt habe sich ein anderes Bild ergeben, als durch den naturkundlichen Amtssachverständigen skizziert. Dazu gehöre das große Vorkommen von Grasfröschen, weiters würde ein kleinräumiges Mosaik von Feuchtlebensräumen im gesamten unteren Drittel der Piste verändert werden und ginge verloren, die erfolgreiche Versetzung des Moores wäre kaum möglich und jedenfalls sei das untere Drittel der Piste nicht versetzbar.
  • -Strichaufzählung
    Das Projekt sei aufgrund der verschiedensten attraktiven Lebensräume in Bezug auf die bei einer allfälligen Realisierung einhergehenden Umweltauswirkungen als hochkritisch einzustufen. Maßnahmen im Bereich der feuchten Abschnitte hinsichtlich der Piste und des Speicherteiches seien nicht ausgleichbar oder verpflanzbar.
  • -Strichaufzählung
    Die Frage, ob die Auswirkungen des Vorhabens durch eine Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen, Projektsmodifikationen etc. reduziert werden können, sei in der Einzelfallprüfung nicht zu berücksichtigen, sofern diese nicht Projektsbestandteil mit ausreichend nachvollziehbarer Schärfe seien. Daher hätten die Ausgleichs- und Abminderungsmaßnahmen bei der Beurteilung nicht Berücksichtigung finden dürfen.

1.6.              Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde von Dr. Peter Praschberger, projekt-partner OG, namens der Mayrhofner Bergbahnen AG, mit Schreiben vom 14.9.2011 eine Stellungnahme eingebracht, in der beantragt wurde, der Berufung keine Folge zu geben. Beigefügt wurde eine von ILF Beratende Ingenieure ZT GmbH, Rum/Innsbruck, erstellte Unterlage ("Vegetationskundliche Aufnahmen und Konkretisierung des Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmenkonzeptes") samt Lageplan vom 14.9.2011. Zusammengefasst auf das Wesentliche wurde mit folgender Argumentation der Berufung entgegen getreten:

  • -Strichaufzählung
    Sehr wohl habe der naturkundliche Amtssachverständige persönliche Kenntnisse über das Gebiet auf Grund früherer Begehungen. Ein nachträglich vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen durchgeführter Ortsaugenschein hätte auch zu keinem anderen Beurteilungsergebnis geführt. Mitunter sei im Hinblick auf die sechswöchige Entscheidungsfrist im Feststellungsverfahren ein Lokalaugenschein auch nicht immer möglich; dies werde bei einer Grobprüfung wohl in Kauf zu nehmen sein.
  • -Strichaufzählung
    Dass der Tiroler Umweltanwalt auf gleicher fachlicher Ebene dem naturkundlichen Amtssachverständigen entgegentreten könne, wird ausdrücklich nicht bestritten, jedoch sei auch den Fachplanern diese Fähigkeit zuzusprechen.
  • -Strichaufzählung
    Die Schlussfolgerungen des Tiroler Umweltanwaltes seien unrichtig. Wenn im Fragenkatalog an die Sachverständigen Detailaspekte (lokal begrenzte Auswirkungen) abgefragt werden, so können sich erhebliche Auswirkungen ergeben, die aber gesamthaft zu beurteilen seien. Aus diesem Grund ergäben sich in Summe eben keine erheblichen Umweltauswirkungen.
  • -Strichaufzählung
    Die Einzelfallprüfung sei lediglich eine Grobprüfung. Während des Ermittlungsverfahrens hätte der Tiroler Landesumweltanwalt niemals behauptet, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien. Die beigelegte Unterlage diene der Konkretisierung der ursprünglich eingereichten Projektsunterlagen.
  • -Strichaufzählung
    Die vorgeschlagenen Ausgleichs- und Abminderungsmaßnahmen seien Projektsbestandteil und müssten nicht erst im Zuge eines Genehmigungsverfahrens mittels Auflagen vorgeschrieben werden. Aus der nachgereichten Unterlage ergebe sich, dass die Maßnahmen zielführend, machbar und konkret umsetzbar seien.

In der übermittelten Unterlage des ILF Beratende Ingenieure ZT GmbH wird das Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmenkonzept in Kapitel 4 beschrieben.

In Kapitel 5 – Zusammenfassung letzter Absatz wird darauf hingewiesen, dass mit der Umsiedlung von Niedermoor- bzw. Feuchtflächen in der Vergangenheit gute Erfolge erzielt werden konnten, allerdings bei solchen ökologisch sensiblen Flächen eine 100 %ige Erfolgsgarantie nicht gegeben werden könne. Bei sorgfältiger Planung und Ausführung der Umsiedlungsaktion sei man aber zuversichtlich, dass die beschriebenen Maßnahmen zielführend und erfolgversprechend seien.

1.7.              In Ergänzung des Berufungsvorbringens wurde seitens des Tiroler Umweltanwaltes mit einem weiteren Schriftsatz vom 28.9.2011, Zl. LUA-0-5.2/45/9-2011, eine von der REVITAL Ziviltechniker GmbH, 9990 Nußdorf, im Auftrag der Tiroler Landesumweltanwaltschaft erstellte "Naturschutzfachliche Beurteilung und Auswirkungsbetrachtung – Erschließung Pangert" vorgelegt. Nach Meinung des Tiroler Umweltanwaltes könne der Unterlage entnommen werden, dass das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen habe und eine Versetzung bzw. Verpflanzung eines Moores dieser Größe nicht möglich erscheine.

1.8.              Mit einer weiteren Eingabe von Dr. Peter Praschberger, projekt-partner OG, namens der Mayrhofner Bergbahnen AG, vom 17.10.2011 wurde den Ausführungen des Tiroler Umweltanwaltes widersprochen. Untermauert wurde dies durch eine beigelegte Stellungnahme von Dr. Manfred Föger aus zoologischer Sicht sowie eine Stellungnahme von Mag. Wolfram Mostler, Technisches Büro für Geologie, zur Frage einer Beeinträchtigung von Oberflächenformen aus geologisch-geomorphologischer Sicht.

1.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist weder beantragt worden, noch wurde eine solche vom Umweltsenat für erforderlich erachtet.

2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1.               Vorweg wird festgestellt, dass die Berufung den angefochtenen Bescheid bezeichnet, einen begründeten Berufungsantrag enthält und rechtzeitig eingebracht worden ist.

2.2.               Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 kann die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauungen an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 kann die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauungen an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Ausgehend von einer UVP-relevanten Fläche von 12,149 ha des Erweiterungsvorhabens und einer UVP-relevanten Gesamtfläche von über 20 ha (auf Grund der Zusammenrechnungsregel des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000) ist für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 leg. cit. iVm Z 12 lit. b, Spalte 1, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 durchzuführen und festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu rechnen ist.Ausgehend von einer UVP-relevanten Fläche von 12,149 ha des Erweiterungsvorhabens und einer UVP-relevanten Gesamtfläche von über 20 ha (auf Grund der Zusammenrechnungsregel des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000) ist für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. in Verbindung mit Ziffer 12, Litera b,, Spalte 1, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 durchzuführen und festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu rechnen ist.

Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 folgende Kriterien zu berücksichtigen:Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.              Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2.              Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3.              Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

2.3.              Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der geltenden Fassung erlassen. Wesentliches Ziel ist es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Das UVP-G 2000 bezweckt daher, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dafür benötigt sie ausreichende Unterlagen, die auf den jeweiligen Beurteilungsgegenstand abgestimmt sind. Bei einem Änderungsvorhaben ist der Vergleich zwischen bestehenden und voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Realisierung des Vorhabens von zentraler Bedeutung. Dabei muss sich die Behörde auf eine Grobprüfung (Wahrscheinlichkeit, Plausibilität) beschränken.

2.4.               Für den Umweltsenat steht fest, dass die vorliegenden Unterlagen und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens für eine Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne dieser Grobprüfung ausreichend sind.

Maßgeblich erscheint dem Umweltsenat, dass der naturkundliche Amtssachverständige bei drei wesentlichen Punkten zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen gegeben sein werden, sollte es zu einer Realisierung des Projektes kommen.

Zwei dieser Bereiche betreffen die Errichtung des Speicherteiches. In diesem Zusammenhang weist der Amtssachverständige auf den Flächenverlust bzw. die Flächenzerstörung von sensiblen Lebensräumen und Lebensgrundlagen sowie den Verlust hochwertiger und sensibler Böden hin. Hinzu komme der Flächenverbrauch für Stationen und Stützen durch Überbauung bzw. Versiegelung. Die geplanten Maßnahmen in diesen sensiblen Flächen würden einen derart massiven Eingriff darstellen, dass der naturkundliche Amtssachverständige lediglich auf die Möglichkeit einer Abminderung des Ausmaßes der Beeinträchtigung durch geeignete Planungs- und Baumethoden verweist und darauf, dass ein Fortbestand der Lebensräume möglich sein kann. Damit bringt der Amtssachverständige eindeutig zum Ausdruck, dass eine deutlich nachteilige Auswirkung auf die Umwelt vor allem im Bereich des Speicherteiches gegeben sein wird.

Hinsichtlich des Landschaftsbildes (dritter wesentlicher Bereich) gelangte der naturkundliche Amtssachverständige ebenfalls zu der Einschätzung, dass dieses durch die mit dem Vorhaben verbundenen Maßnahmen ästhetisch entwertet werden würde. Abminderungsmaßnahmen seien überhaupt nur zu einem gewissen Grad möglich und wurden daher die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsschutz/Landschaftsbild von ihm als erheblich eingestuft.

Der naturkundliche Amtssachverständige kam bei der Beantwortung des Fragebogens dennoch zu dem zusammenfassenden Schluss, dass bei Anwendung höchster Planungs- und Umsetzungsmaßstäbe insgesamt davon ausgegangen werden könne, dass das Vorhaben keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verursachen werde.

Diese Einschätzung aus naturschutzfachlicher Sicht ist jedoch insofern unbeachtlich, als es sich bei der Beurteilung, ob durch die vorliegende Schigebietserweiterung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, um die Klärung einer Rechtsfrage handelt, die ausschließlich der UVP-Behörde obliegt.

Gestützt auf die Zusammenfassung des naturkundlichen Amtssachverständigen kam die UVP-Behörde I. Instanz zu dem Ergebnis, dass in einer Zusammenschau aller Aspekte mit keinen relevanten Umweltauswirkungen zu rechnen sei, die Erheblichkeitsschwelle in keinem Bereich überschritten werde und begründet dies u.a. damit, dass durch die vorgesehenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen das Ausmaß der Beeinträchtigungen abgemindert werde.Gestützt auf die Zusammenfassung des naturkundlichen Amtssachverständigen kam die UVP-Behörde römisch eins. Instanz zu dem Ergebnis, dass in einer Zusammenschau aller Aspekte mit keinen relevanten Umweltauswirkungen zu rechnen sei, die Erheblichkeitsschwelle in keinem Bereich überschritten werde und begründet dies u.a. damit, dass durch die vorgesehenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen das Ausmaß der Beeinträchtigungen abgemindert werde.

Im Gegensatz dazu sieht jedoch der Umweltsenat die Erheblichkeitsschwelle sehr wohl und in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß überschritten. Die Erheblichkeit zu verneinen darf nicht damit begründet werden, dass die einzelnen wesentlichen und lokalen Eingriffe bei Betrachtung des Gesamtprojektes im Ausmaß von über 12 ha quasi "aufgehen", somit die Frage der Erheblichkeit von der Größe des Gesamtprojektes abhängig gemacht wird.

Die Frage, ob bei einer UVP-Einzelfallprüfung im Projekt enthaltene Ausgleichsmaßnahmen als eingriffsmindernd berücksichtigt werden können, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben. Dies deshalb, da beim gegenständlichen Vorhaben schon allein die Größe und der Umfang des als „Ausgleichsmaßnahme“ bezeichneten Maßnahmenkonzeptes (Umsiedlung der Niedermoorbestände aus dem Bereich des geplanten Speicherteiches, Maßnahmen im Bereich des Pistenbaues) den beträchtlichen Eingriff in die Umwelt zeigen.

Weiters hat der naturkundliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen nicht in allen Bereichen für erfolgversprechend gehalten.

Nicht einmal in der von der Einschreiterin dem Umweltsenat während des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlage der ILF Beratende Ingenieure ZT GmbH vom 14.9.2011 konnte eine 100%ige Erfolgsgarantie gegeben werden. Die Aussagen, dass bei Umsiedlung von Niedermoor- bzw. Feuchtflächen in der Vergangenheit gute Erfolge erzielt werden konnten und man zuversichtlich sei, dass die Maßnahmen zielführend und erfolgversprechend seien, sind insgesamt nicht ausreichend, um eine Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zu verneinen.

Jedenfalls ist beim gegenständlichen Vorhaben die Natur insgesamt nicht Nutznießerin einer solchen Kompensation und wird – unabhängig davon, ob ein Ausgleich bzw. Ersatz zielführend und möglich sein kann – mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sein.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft wurden im Projekt - wenn überhaupt - nur sehr bescheidene Ausgleichsmaßnahmen angeboten, weshalb die Einschätzung des naturkundlichen Amtssachverständigen, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild gegeben sein werden, vom Umweltsenat geteilt wird.

2.5.              Insgesamt und zusammenfassend geht der Umweltsenat davon aus, dass durch das Erweiterungsvorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sein wird und folgt somit der Einschätzung durch den naturkundlichen Amtssachverständigen und den Berufungsgründen des Tiroler Umweltanwaltes. Das Vorbringen der Antragstellerin war nicht geeignet, den Umweltsenat vom Gegenteil zu überzeugen. Des Weiteren konnte nicht dargelegt werden, dass eine Realisierung einer Umsiedlung von sensiblen Flächen (Niedermoor- und Feuchtflächen) jedenfalls erfolgversprechend sein wird.

Aus den oben dargestellten Gründen war der Berufung Folge zu geben und für das Vorhaben „Erweiterung des Schigebietes Unterbergalm Richtung Pangert“ der Mayrhofner Bergbahnen AG festzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Naturhaushalt; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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