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83/01Norm
UVP-G 2000 §24 Abs1Rechtssatz
1. Der Umweltsenat folgt der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach er in Angelegenheiten des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 nicht Berufungsbehörde und damit auch nicht zuständig zur Entscheidung über die an ihn gerichteten Berufungen ist. Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aber auch, dass gegen die Genehmigungsbescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auch keine andere unabhängige Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über eine Berufung angerufen werden kann. Damit ist eine Berufung gegen Genehmigungsbescheide in Angelegenheiten des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 überhaupt nicht möglich.
2. An sich sieht § 6 AVG vor, dass ein Anbringen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist. In besonderen Fällen darf der Umweltsenat jedoch von dieser formlosen Weiterleitung nicht Gebrauch machen. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn nicht nur die Berufungswerber auf der Zuständigkeit des Umweltsenates besteht, sondern auch die BMVIT und der Verwaltungsgerichtshof den Umweltsenat als zuständige Behörde ansehen; hier sieht sich der Umweltsenat gemäß § 73 Abs. 1 AVG gefordert, durch bescheidmäßige Erledigung klar zu stellen, dass er zur sachlichen Erledigung der Rechtsmittel nicht zuständig ist.2. An sich sieht Paragraph 6, AVG vor, dass ein Anbringen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist. In besonderen Fällen darf der Umweltsenat jedoch von dieser formlosen Weiterleitung nicht Gebrauch machen. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn nicht nur die Berufungswerber auf der Zuständigkeit des Umweltsenates besteht, sondern auch die BMVIT und der Verwaltungsgerichtshof den Umweltsenat als zuständige Behörde ansehen; hier sieht sich der Umweltsenat gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gefordert, durch bescheidmäßige Erledigung klar zu stellen, dass er zur sachlichen Erledigung der Rechtsmittel nicht zuständig ist.
Schlagworte
Berufungsbehörde, Anbringen, Weiterleitung; Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und HochleistungsstreckenZuletzt aktualisiert am
06.06.2012