Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §24 Abs1Text
Betrifft: Genehmigungsbescheid des BMVIT betreffend die Umweltverträglich-keitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 für die ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit – Villach Hbf.; Steinbach – Angertal; Abschnitt Schlossbachgraben – Angertal; km 24,602 – km 26,306; BerufungBetrifft: Genehmigungsbescheid des BMVIT betreffend die Umweltverträglich-keitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 für die ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit – Villach Hbf.; Steinbach – Angertal; Abschnitt Schlossbachgraben – Angertal; km 24,602 – km 26,306; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Heike Rudoba als Vorsitzende, Dr. Philipp Bauer als Berichter und Dr. Gerhard Beck als weiteres Mitglied über die Berufungen der Parteien:
A) Salzburger Landesumweltanwaltschaft und
B)
alle unter B) 1. – 8. Genannten vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48,
gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. März 2010, Zl. BMVIT-820.295/0002-IV/SCH2/2010, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für den Abschnitt Schlossbachgraben – Angertal; km 24,602 - km 26,306, „neue Brücke über die Angerschlucht“, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
• Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2009, § 40 Abs 1;• Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, Paragraph 40, Absatz eins,;
• Umweltsenatsgesetz BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 127/2009, § 5;• Umweltsenatsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,, Paragraph 5,;
• Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010, §§ 6 und 66 Abs 4.• Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Paragraphen 6 und 66 Absatz 4,
Begründung:
Die von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, der Gemeinde Bad Gastein und weiteren Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie 2. März 2010, Zl. BMVIT-820.295/0002-IV/SCH2/2010, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für eine neue Brücke über die Angerschlucht erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden von diesem mit den Beschlüssen vom 30. September 2010, Zlen. 2010/03/0055 und 2010/03/0051, mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen den bekämpften Bescheid noch das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zulässig sei.
Die daraufhin von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, der Gemeinde Bad Gastein und den weiteren Beschwerdeführern gestellten, mit der Einbringung der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid vom 2. März 2010 verbundenen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wurden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils mit Bescheiden vom 3. Mai 2011 bewilligt; gleichzeitig übermittelte sie die Berufungen an den Umweltsenat.
Gegen diese Wiedereinsetzungsbescheide sind von der Projektwerberin beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden erhoben worden. Mit seinen Erkenntnissen vom 19. September 2011, Zlen. B 741/11 und B 742/11, gab der Verfassungsgerichtshof den von der Projektwerberin gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung jeweils erhobenen Beschwerden statt und hob diese Bescheide auf; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kontrolle des Projektsgenehmigungsbescheides vom 2. März 2010 durch den Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen der EMRK und des Unionsrechts genüge und nach der innerstaatlichen Rechtslage kein Instanzenzug an den Umweltsenat vorgesehen sei.
Der Umweltsenat folgt dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach er in Angelegenheiten des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 nicht Berufungsbehörde und damit auch nicht zuständig zur Entscheidung über die an ihn gerichteten Berufungen ist. Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aber auch, dass gegen die Genehmigungsbescheide der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie auch keine andere unabhängige Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über eine Berufung angerufen werden kann. Damit ist eine Berufung gegen Genehmigungsbescheide in Angelegenheiten des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 überhaupt nicht möglich.
An sich sieht § 6 AVG vor, dass ein Anbringen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist. Der Umweltsenat ist jedoch der Auffassung, dass er in diesem besonderen Fall von dieser formlosen Weiterleitung nicht Gebrauch machen darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Beschlüssen vom 30. September 2010, Zlen. 2010/03/0055 und 2010/03/0051, die an ihn gerichteten Beschwerden zurückgewiesen und den Weg vorgezeichnet, wie die Beschwerdeführer zu einer Sachentscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Genehmigungsbescheide gelangen können. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin ihre Berufungen an den Umweltsenat gerichtet. Die BMVIT hat offenbar in Bindung an die Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes die bei ihr eingebrachten Berufungen nicht zurückgewiesen, sondern dem Umweltsenat zur Entscheidung vorgelegt.An sich sieht Paragraph 6, AVG vor, dass ein Anbringen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist. Der Umweltsenat ist jedoch der Auffassung, dass er in diesem besonderen Fall von dieser formlosen Weiterleitung nicht Gebrauch machen darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Beschlüssen vom 30. September 2010, Zlen. 2010/03/0055 und 2010/03/0051, die an ihn gerichteten Beschwerden zurückgewiesen und den Weg vorgezeichnet, wie die Beschwerdeführer zu einer Sachentscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Genehmigungsbescheide gelangen können. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin ihre Berufungen an den Umweltsenat gerichtet. Die BMVIT hat offenbar in Bindung an die Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes die bei ihr eingebrachten Berufungen nicht zurückgewiesen, sondern dem Umweltsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Bei dieser besonderen Konstellation, bei der nicht nur die Berufungswerber auf der Zuständigkeit des Umweltsenates bestehen, sondern auch die BMVIT und der Verwaltungsgerichtshof den Umweltsenat als zuständige Behörde ansehen, sieht sich der Umweltsenat gemäß § 73 Abs. 1 AVG gefordert, durch bescheidmäßige Erledigung klar zu stellen, dass er zur sachlichen Erledigung der Rechtsmittel nicht zuständig ist (vgl. US vom 20.7.2001, Zl. US 3A/2011/1A-5, Brenner Basistunnel).Bei dieser besonderen Konstellation, bei der nicht nur die Berufungswerber auf der Zuständigkeit des Umweltsenates bestehen, sondern auch die BMVIT und der Verwaltungsgerichtshof den Umweltsenat als zuständige Behörde ansehen, sieht sich der Umweltsenat gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gefordert, durch bescheidmäßige Erledigung klar zu stellen, dass er zur sachlichen Erledigung der Rechtsmittel nicht zuständig ist vergleiche US vom 20.7.2001, Zl. US 3A/2011/1A-5, Brenner Basistunnel).
Schlagworte
Berufungsbehörde, Anbringen, Weiterleitung; Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und HochleistungsstreckenZuletzt aktualisiert am
06.06.2012