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83/01Norm
UVP-G 2000 §24 Abs1Rechtssatz
Gemäß ständiger Rechtsprechung sind nach § 6 Abs 1 AVG bei einer unzuständigen Behörde eingelangte Anträge oder Berufungen an die zuständige Behörde durch formlose Verfügung weiterzuleiten. Ein Anbringen ist aber zurückzuweisen, wenn eine Partei auf der Zuständigkeit der Behörde beharrt, die Unzuständigkeit der Behörde zweifelhaft ist oder für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist. Unter diesen Voraussetzungen sind daher die Berufungen zurückzuweisenGemäß ständiger Rechtsprechung sind nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG bei einer unzuständigen Behörde eingelangte Anträge oder Berufungen an die zuständige Behörde durch formlose Verfügung weiterzuleiten. Ein Anbringen ist aber zurückzuweisen, wenn eine Partei auf der Zuständigkeit der Behörde beharrt, die Unzuständigkeit der Behörde zweifelhaft ist oder für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist. Unter diesen Voraussetzungen sind daher die Berufungen zurückzuweisen
Schlagworte
Berufungsbehörde, Anbringen, Weiterleitung; Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und HochleistungsstreckenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014