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83/01Norm
UVP-G 2000 §24 Abs1Text
Betrifft: Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Vorhaben „HL-Strecke, Abschnitt Hennersdorf – Münchendorf“
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Werner Pilz als Vorsitzenden, Dr. Harald Krenn als Berichter und Mag. Udo Stocker als weiteres Mitglied im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren der Projektwerberin ÖBB Infrastruktur AG, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, betreffend das Vorhaben „HL-Strecke, Abschnitt Hennersdorf – Münchendorf“ über die Berufungen 1. der Gemeinde Achau, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker und andere, Rechtsanwälte, Taborstraße 20/2, 1020 Wien, und 2. der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 7.4.2010, GZ BMVIT- 820.301/0003-IV/SCH2/2010, zu Recht erkannt.
Spruch:
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 6, 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 40 Abs 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000Paragraphen 6, 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz der Projektwerberin nach § 23b Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 und § 24f Abs 1 bis 3 und 5 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben „HL-Strecke, Abschnitt Hennersdorf – Münchendorf“ nach Maßgabe von Projektsunterlagen, Gutachten und Nebenbestimmungen erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz der Projektwerberin nach Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 24 f, Absatz eins bis 3 und 5 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben „HL-Strecke, Abschnitt Hennersdorf – Münchendorf“ nach Maßgabe von Projektsunterlagen, Gutachten und Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zlen. 2010/03/0059 und 2010/03/0064, wurden die von den Berufungswerbern gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen den angefochtenen Bescheid noch das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zulässig sei.
Mit den Bescheiden der Behörde erster Instanz vom 25.5.2011, GZ BMVIT-820.301/0001-IV/SCH2/2011 und BMVIT-820.301/0002- IV/SCH2/2011, wurde den Berufungswerbern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid bewilligt. Die Behörde erster Instanz übermittelte die mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Berufungen an den Umweltsenat.
Mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 5.10.2011, Zlen. B 823/11 und B 824/11, wurden die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden Bescheide der Behörde erster Instanz mit der Begründung aufgehoben, dass eine Zuständigkeit des Umweltsenates in Angelegenheiten des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 nicht vorliegt.
Der Umweltsenat hat erwogen:
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2011, Zl. B 254/11, und vom 26.9.2011, Zl. K I-1/11, umfassend dargelegt hat, ist der Umweltsenat in Angelegenheiten des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 zufolge der in § 40 Abs 1 UVP-G 2000 normierten Beschränkung der Zuständigkeit, somit zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Berufungen nicht zuständig.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2011, Zl. B 254/11, und vom 26.9.2011, Zl. K I-1/11, umfassend dargelegt hat, ist der Umweltsenat in Angelegenheiten des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 zufolge der in Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 normierten Beschränkung der Zuständigkeit, somit zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Berufungen nicht zuständig.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl VwSlg 14.475 und andere) sind nach § 6 Abs 1 AVG bei einer unzuständigen Behörde eingelangte Anträge oder Berufungen an die zuständige Behörde durch formlose Verfügung weiterzuleiten. Ein Anbringen ist aber zurückzuweisen, wenn eine Partei auf der Zuständigkeit der Behörde beharrt, die Unzuständigkeit der Behörde zweifelhaft ist oder für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist. Unter diesen Voraussetzungen sind daher die Berufungen zurückzuweisen (vgl US 3A/2011/1A-5 vom 20.7.2011, Brenner Basistunnel und US 3B/2011/12-7 vom 2.12.2011, Angerschluchtbrücke).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwSlg 14.475 und andere) sind nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG bei einer unzuständigen Behörde eingelangte Anträge oder Berufungen an die zuständige Behörde durch formlose Verfügung weiterzuleiten. Ein Anbringen ist aber zurückzuweisen, wenn eine Partei auf der Zuständigkeit der Behörde beharrt, die Unzuständigkeit der Behörde zweifelhaft ist oder für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist. Unter diesen Voraussetzungen sind daher die Berufungen zurückzuweisen vergleiche US 3A/2011/1A-5 vom 20.7.2011, Brenner Basistunnel und US 3B/2011/12-7 vom 2.12.2011, Angerschluchtbrücke).
Schlagworte
Berufungsbehörde, Anbringen, Weiterleitung; Umweltsenat, Zuständigkeit, Bundesstraßen und HochleistungsstreckenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014