Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Ein identes Vorhaben im Sinn einer Identität der Sache im Feststellungsverfahren liegt nicht vor, wenn bei einer Intensivtierhaltung gemäß Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 die Mastschweineplätze von 2.490 auf 1.980 reduziert werden, zusätzlich zu den (reduzierten) Mastschweineplätzen aber 1980 Ferkelplätze vorgesehen werden; die Mastschweineplätze bilden zwar den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine allfällige UVP-Pflicht, aber bei der Beurteilung, ob das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt, ist nicht nur auf diese Mastschweineplätze, sondern auf sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes in seiner Gesamtheit auf die in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter) abzustellen.Ein identes Vorhaben im Sinn einer Identität der Sache im Feststellungsverfahren liegt nicht vor, wenn bei einer Intensivtierhaltung gemäß Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 die Mastschweineplätze von 2.490 auf 1.980 reduziert werden, zusätzlich zu den (reduzierten) Mastschweineplätzen aber 1980 Ferkelplätze vorgesehen werden; die Mastschweineplätze bilden zwar den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine allfällige UVP-Pflicht, aber bei der Beurteilung, ob das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt, ist nicht nur auf diese Mastschweineplätze, sondern auf sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes in seiner Gesamtheit auf die in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter) abzustellen.
Schlagworte
Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Feststellungsverfahren, Identität der VerwaltungssacheZuletzt aktualisiert am
13.06.2012