TE Vwgh Beschluss 1992/2/28 AW 92/05/0001

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Veröffentlicht am 28.02.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Wr;
VVG §2 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. November 1991, Zl. MA 64-174/90/Str, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Wiener Bauordnung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Ersatzarreststrafe STATTGEGEBEN, im übrigen NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Im durchgeführten Verwaltungsverfahren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß die sofortige Entrichtung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde und ihn wesentlich schwerer treffen würde als das Zuwarten der Behörde bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes.

In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 1992 äußerte sich die belangte Behörde zu diesem Vorbringen dahingehend, daß im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers ihm die eingebrachte Geldstrafe sofort zurückerstattet werde, sodaß nach Ansicht der belangten Behörde mit der sofortigen Vollstreckung der Geldstrafe für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Außerdem dürfe eine Geldleistung gemäß § 2 Abs. 2 VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet werde. Die Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Geldstrafe sei nicht gegeben. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe bestehe kein Einwand.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall ist es offenkundig, daß für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, sodaß diesbezüglich dem Antrag stattzugeben war.

Hinsichtlich der Geldstrafe fehlt dem Antrag des Beschwerdeführers jede Konkretisierung in der Richtung, die dem Gerichtshof erkennen ließe, inwieweit mit dem Vollzug der verhängten Geldstrafe für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil kann nämlich nicht darin erblickt werden, daß die sofortige Entrichtung der Geldstrafe ihn wesentlich schwerer treffen würde als das Zuwarten der Behörde, kann doch eine unbillige Härte nicht darin gesehen werden, daß die Behörde dem Gesetz entsprechend vorgeht. Hinsichtlich der Geldstrafe war daher dem Antrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992050001.A00

Im RIS seit

28.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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