TE Ubas Bescheid 2003/10/23 240.846/0-IV/11/03

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Veröffentlicht am 23.10.2003
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Schlaffer gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Schlaffer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, entschieden:

Die Berufung von A. S. alias A. A. vom 19.08.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2003, Zahl: 03 09.462/2-BAG, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Die Berufung von A. S. alias A. A. vom 19.08.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2003, Zahl: 03 09.462/2-BAG, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Pakistan und hat am 14.02.2002 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2002 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 11.09.2002 in Rechtskraft.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers den Anforderungen betreffend die Glaubhaftmachung nicht genügt.

Am 24.03.2003 stellte der Asylwerber neuerlich einen Asylantrag.

Am 04.06.2003 wurde der Asylwerber zu seinem neuerlichen Asylantrag seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt und hat hiebei der Asylwerber Folgendes angegeben:

"Sie stellten am 13.02.2002 einen ersten Asylantrag, der mit 11.9.2002 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 1.8.2002 wurden Sie aus der bis dahin gewährten Bundesbetreuung verwiesen. Am 21.2.2003 wurden Sie im Zuge einer Routinekontrolle der BPD Klagenfurt überprüft und in Schubhaft genommen. Wo haben Sie sich im Zeitraum von 1.8.2002 bis 21.2.2003 aufgehalten und von was haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? Ich wurde vom Sozialamt Klagenfurt unterstützt. Ich bekam Euro 110,-- für meine Wohnung und Euro 123,-- für Übriges. Unter welcher Adresse waren Sie wohnhaft und seit wann haben Sie dort gewohnt?

Ich kann mich nicht erinnern, ich weiß auch meine Straße nicht, in der ich gewohnt habe, aber die Hausnummer in Klagenfurt.

Waren Sie dort polizeilich gemeldet?

Ja, ich hatte einen Meldezettel.

Anmerkung:

ZMR vom 26.8.2002 negativ, Rücksprache mit FlRef Kärnten/keine Nachfolgeadresse aus der Entlassung der Bundesbetreuung bekannt, Aktenvermerk im ersten Asylverfahren.

Aus welchem Grund haben Sie nun einen neuerlichen Asylantrag gestellt?

Mir wird nun vorgeworfen, dass ich in einem Anschlag auf das Haus eines Parlamentsabgeordneten der Pakistan People Party beteiligt gewesen bin, deshalb wurde gegen mich ein Haftbefehl erlassen.

Wann wurde dieser Haftbefehl erlassen?

Im Monat September oder Oktober 2002.

Wann haben Sie von diesem Haftbefehl erfahren und durch wen? Einen Monat nachdem der Haftbefehl erlassen worden ist, teilte mir meine Mutter dies telefonisch mit. Das war im Februar oder März 2002.

Warum wurde gegen Sie dann ein halbes Jahr später ein Haftbefehl erlassen?

Unmittelbar nach diesem Vorfall war die Polizei schon bei meiner Mutter und die hat mir dann gleich alles erzählt.

Vorhalt:

Sie geben an, dieser Vorfall datiert aus dem Februar oder März 2002. Ihre Einvernahme in Ihrem ersten Asylverfahren datiert vom 12.7.2002. In dieser Einvernahme haben Sie kein einziges Wort von den heute behaupteten gegen Sie bestehenden polizeilichen Maßnahmen erwähnt.

A: Zum Zeitpunkt der damaligen Einvernahme habe ich davon

nichts gewusst.

Vorhalt: HaftHaftHHHhhhhhhhhhh

Sie haben soeben angegeben, dass Ihre Mutter Sie, unmittelbar nachdem die Polizei erstmals bei Ihnen zu Hause war, telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt hat.

A: Mir wurde damals von anderen Pakistani, die schon länger in Österreich leben, geraten, diese Umstände nicht anzugeben, da man dies nicht glauben würde.

Bedeutet das also, dass Ihr damals geltend gemachter

Fluchtgrund nicht der Wahrheit entspricht?

Doch, doch. Beides ist wahr.

Sie legen als Beweis für Ihre Verfolgung eine eidesstattliche Erklärung Ihrer Mutter vor. Wie sind Sie zu diesem Dokument gekommen?

Ein Freund von mir namens A. M. ist am 00.02.2003 nach Pakistan geflogen. Ich habe ihn zum Flughafen gebracht und wusste daher auch den Tag seines Rückfluges. Nachdem ich von der Polizei verhaftet worden bin rief ich am 00.02.2003 meine Mutter an und sagte, dass man mich jetzt nach Pakistan zurückschicken wird. Ich ersuchte sie mir etwas als Beweis meiner Behauptungen zu schicken um meiner Abschiebung zu entgehen. Daraufhin verfasste sie diese eidesstattliche Erklärung und ich sagte ihr, dass sie am Rückflugtag von A. M. am Flughafen sein soll um ihm dieses Schreiben mit zu geben. Das war, so glaube ich, der 00.00.2003. A. brachte mir das Schreiben dann ins Gefängnis.

Wie hat Ihre Mutter A. M. am Flughafen gefunden?

Sie hielt eine Tafel mit seinem Namen hoch.

Von wo her wusste M., dass nach ihm am Flughafen wer sucht?

Zwei Tage nach seinem Rückflugdatum kontaktierte er meine

Mutter telefonisch.

Woher wusste A., dass er Ihre Mutter anrufen soll?

Ich habe ihn von hier aus angerufen.

Anmerkung:

Der AW wird aufgefordert, die Nummer unter der er A. M. in Pakistan angerufen hat, aufzuschreiben.

Er notiert: XXXEr notiert: römisch 30

Vorhalt:

Es ist nicht nachvollziehbar, wie Sie in den Besitz dieser von Ihnen vorgelegten Erklärung gekommen sind. Ihre Version kann nicht stimmen. Dazu wird mir Folgendes zur Kenntnis gebracht:

Der Behörde liegt die Telefonliste der von Ihnen in der Schubhaft angerufenen Nummern vor. Darunter befindet sich nicht die von Ihnen angegebene Nummer, unter der Sie A. M. Ihren Angaben nach angerufen und ihn beauftragt haben, Ihre Mutter zu kontaktierten.

A: Ich habe ihn angerufen, bevor ich in Schubhaft war.

Vorhalt:

Sie gaben an, Ihre Mutter erst kontaktiert zu haben, nach dem Sie in Schubhaft genommen worden sind. Es bestand daher keine Veranlassung für Sie, vor Ihrer In-Schubhaftnahme ein Treffen zwischen ihm und Ihrer Mutter zu organisieren.

A: Keine Antwort.

Zu welchem Zweck haben Sie am 00.00.2003 die pakistanische

Botschaft in Wien kontaktiert?

Ich wollte nur wissen, um mir meine Botschaft irgendwie

weiterhelfen kann.

Vorhalt:

Das von Ihnen vorgelegte eidestattliche Schreiben Ihrer Mutter ist in keinster Weise fähig, Ihre behaupteten Fluchtgründe zu beweisen. Es entspricht in der Art und Weise und auch dem Inhalt nach dem hinlänglich bekannten Beweismitteln von Asylwerbern vom indischen Subkontinent, was bedeutet, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsdokument handelt.

A: Das ist alles echt.

Sind Sie in der Lage den von Ihnen behaupteten Haftbefehl

vorzulegen?

Ja, innerhalb von vier Wochen kann ich dies vorlegen.

Anmerkung:

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des Nichtvorlegens dieses Haftbefehles innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung gem. § 68 AVG zu treffen sein wird. Auch auf die Folgen der Vorlage eines gefälschten Dokumentes werde ich hingewiesen.Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des Nichtvorlegens dieses Haftbefehles innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG zu treffen sein wird. Auch auf die Folgen der Vorlage eines gefälschten Dokumentes werde ich hingewiesen.

A: Das habe ich verstanden.

Hat es Verständigungsprobleme mit dem anwesenden Dolmetscher

gegeben?

Nein."

Das Bundesasylamt hat den neuerlichen Asylantrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 29.07.2003, Zahl: 03 09.462/2- BAG, gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Das Bundesasylamt hat den neuerlichen Asylantrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 29.07.2003, Zahl: 03 09.462/2- BAG, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Dagegen hat der Asylwerber fristgerecht berufen und im Rahmen der Berufung im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt:

Der Asylwerber stütze seinen zweiten Asylantrag darauf, dass er Beweise dafür vorgelegt habe, dass er in Pakistan politisch verfolgt werde. Das Bundesasylamt weise seinen zweiten Asylantrag mit der Begründung zurück, dass sie keinen Haftbefehl beibringen habe können. Dies sei ihm in der kurzen Zeit leider nicht möglich gewesen. Er rechnet täglich damit, dass der Haftbefehl gefaxt werde. Im Lichte des gegenständlichen Falles sei festzuhalten, dass sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt im wesentlichen Ausmaß geändert habe. Verwiesen werde insbesondere auf seine Ausführungen. Vor diesem Hintergrund habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass unter diesen Voraussetzungen aufgrund des geänderten Sachverhaltes der neuerlichen Stellung eines Asylantrages nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen stünde. Die Behörde erster Instanz habe daher zu Unrecht den neuerlichen Asylantrag des Berufungswerbers wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.

Hiezu hat die erkennende Behörde erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG).

Nun hat jedoch bereits die Beweiswürdigung im ursprünglichen Verfahren ergeben, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Der Asylwerber suchte nun durch die Vorlage von Urkunden seinen neuerlichen Asylantrag zu untermauern, doch ist es ihm bei Betrachtung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und jener vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht gelungen, diesen Urkunden ein glaubhaftes Substrat zu geben, zumal sein diesbezügliches Vorbringen überaus widersprüchlich und unplausibel geblieben ist. So behauptete der Asylwerber vor dem Bundesasylamt, dass er von seiner Mutter von diesem Haftbefehl telefonisch erfahren habe, das wäre im Februar oder März 2002 gewesen, wogegen er jedoch behauptete, dass der Haftbefehl im September oder Oktober 2002 erlassen worden sei. Laut dem nunmehr vorgelegten FIR, der im Übrigen keinen Haftbefehl darstellt, datiert jedoch der Vorfall vom 00.09.2002, sodass seine Mutter im Februar oder März 2002 davon jedenfalls noch nichts wissen konnte. Über Vorhalt beim Bundesasylamt, dass dieser Vorfall aus dem Februar oder März 2002 zu einem Zeitpunkt gewesen sei, der vor seiner ersten Einvernahme im ersten Asylverfahren datiere, er jedoch damals kein einziges Wort von diesen nunmehr getätigten Behauptungen von sich gegeben habe, antwortete der Asylwerber, dass er zum Zeitpunkt der damaligen Einvernahme davon nichts gewusst habe, über Vorhalt, dass er von seiner Mutter unmittelbar darauf in Kenntnis gesetzt worden sei, behauptete der Asylwerber im Gegensatz dazu aber, ihm sei damals von anderen Pakistani, die schon länger in Österreich lebten, geraten worden, diese Umstände nicht anzugeben, da man das nicht glauben würde. Dubios bleiben auch die Erklärungsversuche, wie der Asylwerber zu der eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter gekommen sei. Weiters wird insbesondere auf Beilage A zum Verhandlungsprotokoll Punkt V. Z 2 hingewiesen, wonach sich betreffend Asylwerber aus Pakistan die in Asylverfahren vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig herausstellen, es in Pakistan auch relativ problemlos möglich ist, ein Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, indem die vorgelegten Unterlagen (z.B. FIR) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt ist. Das Vorbringen des Asylwerbers ist auch insoferne unplausibel, als der Asylwerber laut seinen eigenen Angaben bloß eine untergeordnete Rolle in seiner Partei gespielt habe, es den letzten Vorfall im Jahre 2000 gegeben habe, der Asylwerber sich seit 00.08.2001 nicht mehr in Pakistan aufhalte, sodass überhaupt kein Grund ersichtlich ist, weshalb nunmehr, nachdem sich der Asylwerber bereits ein Jahr im Ausland aufhält, gegen ihn ein Scheinverfahren in Gang gesetzt werden sollte. Beim unabhängigen Bundesasylsenat will der Asylwerber dann plötzlich ungebildet sein und sich nicht mehr an Daten erinnern können, obwohl er noch beim Bundesasylamt zu Protokoll gab, dass er von 1971 bis 1990 die Schule besucht habe. Bezeichnenderweise kann er sich aber an den Tag genau erinnern, als er sein Heimatland verlassen hat, woran sich jedenfalls erweist, dass der Asylwerber nur vorschiebt, sich an Daten nicht erinnern zu können, weil er ungebildet sei, dies jedoch nicht den Tatsachen entspricht, sondern er bloß eine konstruierte Geschichte vorbringt, und um nicht Gefahr zu laufen, sich in Widersprüche zu verwickeln, er angibt, sich an Daten nicht mehr erinnern zu können. Hinzuweisen ist weiters noch auf die Urkunde selbst, die das Ausstellungsdatum 00.05.2002 trägt, jedoch von einem Vorfall berichtet, der am 00.09.2002 sich ereignet hätte, was jedoch denkunmöglich ist. Es wird hiebei zwar nicht übersehen, dass es sich hier bloß um einen Schreibfehler handeln könnte, doch ist dies im Zusammenhalt mit den übrigen Ausführungen zu sehen, die das Vorbringen des Asylwerbers als unglaubwürdig erscheinen lassen, sodass sich diese Widersprüchlichkeit in der Urkunde selbst in dieses Bild nahtlos einfügt. Es ist daher dem Asylwerber nicht einmal im Kern gelungen, einen neu entstandenen Sachverhalt glaubhaft darzutun, weshalb schon aus diesem Grunde eine neuerliche Entscheidung in der Sache nicht in Betracht kommt.Nun hat jedoch bereits die Beweiswürdigung im ursprünglichen Verfahren ergeben, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Der Asylwerber suchte nun durch die Vorlage von Urkunden seinen neuerlichen Asylantrag zu untermauern, doch ist es ihm bei Betrachtung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und jener vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht gelungen, diesen Urkunden ein glaubhaftes Substrat zu geben, zumal sein diesbezügliches Vorbringen überaus widersprüchlich und unplausibel geblieben ist. So behauptete der Asylwerber vor dem Bundesasylamt, dass er von seiner Mutter von diesem Haftbefehl telefonisch erfahren habe, das wäre im Februar oder März 2002 gewesen, wogegen er jedoch behauptete, dass der Haftbefehl im September oder Oktober 2002 erlassen worden sei. Laut dem nunmehr vorgelegten FIR, der im Übrigen keinen Haftbefehl darstellt, datiert jedoch der Vorfall vom 00.09.2002, sodass seine Mutter im Februar oder März 2002 davon jedenfalls noch nichts wissen konnte. Über Vorhalt beim Bundesasylamt, dass dieser Vorfall aus dem Februar oder März 2002 zu einem Zeitpunkt gewesen sei, der vor seiner ersten Einvernahme im ersten Asylverfahren datiere, er jedoch damals kein einziges Wort von diesen nunmehr getätigten Behauptungen von sich gegeben habe, antwortete der Asylwerber, dass er zum Zeitpunkt der damaligen Einvernahme davon nichts gewusst habe, über Vorhalt, dass er von seiner Mutter unmittelbar darauf in Kenntnis gesetzt worden sei, behauptete der Asylwerber im Gegensatz dazu aber, ihm sei damals von anderen Pakistani, die schon länger in Österreich lebten, geraten worden, diese Umstände nicht anzugeben, da man das nicht glauben würde. Dubios bleiben auch die Erklärungsversuche, wie der Asylwerber zu der eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter gekommen sei. Weiters wird insbesondere auf Beilage A zum Verhandlungsprotokoll Punkt römisch fünf. Ziffer 2, hingewiesen, wonach sich betreffend Asylwerber aus Pakistan die in Asylverfahren vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig herausstellen, es in Pakistan auch relativ problemlos möglich ist, ein Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, indem die vorgelegten Unterlagen (z.B. FIR) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt ist. Das Vorbringen des Asylwerbers ist auch insoferne unplausibel, als der Asylwerber laut seinen eigenen Angaben bloß eine untergeordnete Rolle in seiner Partei gespielt habe, es den letzten Vorfall im Jahre 2000 gegeben habe, der Asylwerber sich seit 00.08.2001 nicht mehr in Pakistan aufhalte, sodass überhaupt kein Grund ersichtlich ist, weshalb nunmehr, nachdem sich der Asylwerber bereits ein Jahr im Ausland aufhält, gegen ihn ein Scheinverfahren in Gang gesetzt werden sollte. Beim unabhängigen Bundesasylsenat will der Asylwerber dann plötzlich ungebildet sein und sich nicht mehr an Daten erinnern können, obwohl er noch beim Bundesasylamt zu Protokoll gab, dass er von 1971 bis 1990 die Schule besucht habe. Bezeichnenderweise kann er sich aber an den Tag genau erinnern, als er sein Heimatland verlassen hat, woran sich jedenfalls erweist, dass der Asylwerber nur vorschiebt, sich an Daten nicht erinnern zu können, weil er ungebildet sei, dies jedoch nicht den Tatsachen entspricht, sondern er bloß eine konstruierte Geschichte vorbringt, und um nicht Gefahr zu laufen, sich in Widersprüche zu verwickeln, er angibt, sich an Daten nicht mehr erinnern zu können. Hinzuweisen ist weiters noch auf die Urkunde selbst, die das Ausstellungsdatum 00.05.2002 trägt, jedoch von einem Vorfall berichtet, der am 00.09.2002 sich ereignet hätte, was jedoch denkunmöglich ist. Es wird hiebei zwar nicht übersehen, dass es sich hier bloß um einen Schreibfehler handeln könnte, doch ist dies im Zusammenhalt mit den übrigen Ausführungen zu sehen, die das Vorbringen des Asylwerbers als unglaubwürdig erscheinen lassen, sodass sich diese Widersprüchlichkeit in der Urkunde selbst in dieses Bild nahtlos einfügt. Es ist daher dem Asylwerber nicht einmal im Kern gelungen, einen neu entstandenen Sachverhalt glaubhaft darzutun, weshalb schon aus diesem Grunde eine neuerliche Entscheidung in der Sache nicht in Betracht kommt.

Hinzu kommt, dass der vorgelegte FIR das Ausstellungsdatum 00.05.2002 trägt, wobei wie erwähnt sich der Vorfall am 00.09.2002 abgespielt habe, beide Daten aber vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens liegen, sodass es sich nicht um ein neu entstandenes Beweismittel sondern um ein neu hervorgekommenes handelt, das von der Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides vom 27.08.2002 umfasst ist und daher nicht mit einem neuerlichen Asylantrag geltend gemacht werden kann. Insoferne kommt aber auch schon deshalb eine neuerliche Sachentscheidung im gegenständlichen Falle nicht in Betracht. Zu den bloßen Behauptungen in den Einvernahmen sowie auf die Urkunde, in der die Mutter des Asylwerbers bestätige, dass ihr Sohn verfolgt werde, ist auf obige Ausführungen zu verweisen respektive beziehen sich diese auch nicht auf einen neu entstandenen Sachverhalt.

Der Bescheid wurde am 21.10.2003 öffentlich verkündet.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBAST_20031023_240_846_0_IV_11_03_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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