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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/14/0264 B 3. März 1992 91/14/0265 B 3. März 1992 91/14/0268 B 3. März 1992 91/14/0267 B 3. März 1992 91/14/0266 B 3. März 1992Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Anträge der F in S, auf "Reassumierung" der mit hg. Beschluß vom 8. Oktober 1991, 90/14/0111, und der mit hg. Beschluß vom 26. November 1991, 91/14/0220, 0221, abgeschlossenen Verfahren sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend dieselben Verfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 8. Oktober 1991, 90/14/0111, wurde eine Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 8. März 1990, Z1. 30-GA3BK-DHu/88, betreffend Umsatzsteuer 1983 und 1984 sowie Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1982 bis 1984 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, der Antragstellerin bereits am 13. April 1990 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 17. April 1990 rechtswirksam zugestellt worden war.
Mit Antrag vom 5. November 1991, protokolliert unter 91/14/0220, 0221, beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie "ersatzweise" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das oben genannte hg. Verfahren.:
Mit Beschluß vom 26. November 1991, 91/14/0220, 0221, wurde den Anträgen nicht stattgegeben. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die seinerzeitige Hinterlegung des angefochtenen Bescheides zulässig und daher rechtswirksam war und daß die vorübergehende Abwesenheit der Antragstellerin von der Abgabestelle im Ausmaß von bloß vier Tagen nicht zur Folge hatte, daß die Antragstellerin nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Einen Wiedereinsetzungsgrund sah der Gerichtshof deswegen nicht als gegeben an, weil die Antragstellerin durch die kurzfristige Ortsabwesenheit nicht gehindert war, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Ursache für die Fristversäumnis war vielmehr die unrichtige Rechtsansicht der Antragstellerin, daß ihr der angefochtene Bescheid nicht schon am 13. April 1990, sondern erst am 17. April 1990 zugestellt worden sei.
Mit den vorliegenden Anträgen tritt die Antragstellerin der im letztzitierten hg. Beschluß vertretenen Rechtsauffassung entgegen und kritisiert die Auslegung der im § 17 Abs. 3 Zustellgesetz enthaltenen Wortfolge "Sie (die Sendungen) gelten nicht als
zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte ..." als unrichtig. Damit erweisen sich die Anträge ihrem Inhalt nach als Rechtsmittel gegen den oben angeführten hg. Beschluß. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis der Antragstellerin, sie habe die zitierte Gesetzesstelle anders interpretiert und deswegen die Frist unverschuldet versäumt, bzw. es treffe sie an der Fristversäumnis nur ein "geringes Verschulden".
Da die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Gerichtshofes nicht vorsehen, erweisen sich die Anträge als unzulässig, weshalb sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen waren (vgl. auch den hg. Beschluß vom 20. Mai 1976, 978/76, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). W i e n , am 3. März 1992
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140263.X00Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010