TE Vwgh Beschluss 1992/3/3 91/14/0257

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Veröffentlicht am 03.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/14/0258 91/14/0259 91/14/0262 91/14/0261 91/14/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Anträge des F in S, auf "Reassumierung" der mit hg. Beschluß vom 8. Oktober 1991, 90/14/0110, und der mit hg. Beschluß vom 26. November 1991, 91/14/0218, 0219, abgeschlossenen Verfahren sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend dieselben Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 8. Oktober 1991, 90/14/0110, wurde eine Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 8. März 1990, Zl. 31-GA3BK-DHu/88, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1982 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, dem Antragsteller bereits am 13. April 1990 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 17. April 1990 rechtswirksam zugestellt worden war.

Mit Antrag vom 5. November 1991, protokolliert unter 91/14/0218, 0219, beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie "ersatzweise" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das oben genannte hg. Verfahren.

Mit Beschluß vom 26. November 1991, 91/14/0218, 0219, wurde den Anträgen nicht stattgegeben. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die seinerzeitige Hinterlegung des angefochtenen Bescheides zulässig und daher rechtswirksam war und daß die vorübergehende Abwesenheit des Antragstellers von der Abgabestelle im Ausmaß von bloß vier Tagen nicht zur Folge hatte, daß der Antragsteller nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz).

Einen Wiedereinsetzungsgrund sah der Gerichtshof deswegen nicht als gegeben an, weil der Antragsteller durch die kurzfristige Ortsabwesenheit nicht gehindert war, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Ursache für die Fristversäumnis war vielmehr die unrichtige Rechtsansicht des Antragstellers, daß ihm der angefochtene Bescheid nicht schon am 13. April 1990, sondern erst am 17. April 1990 zugestellt worden sei.

Mit den vorliegenden Anträgen tritt der Antragsteller der im letztzitierten hg. Beschluß vertretenen Rechtsauffassung entgegen und kritisiert die Auslegung der im § 17 Abs. 3 Zustellgesetz enthaltenen Wortfolge "Sie (die Sendungen) gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte ..." als unrichtig. Damit erweisen sich die Anträge ihrem Inhalt nach als Rechtsmittel gegen den oben angeführten hg. Beschluß. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis des Antragstellers, er habe die zitierte Gesetzesstelle anders interpretiert und deswegen die Frist unverschuldet versäumt, bzw. es treffe ihn an der Fristversäumnis nur ein "geringes Verschulden".

Da die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Rechtsvorschriften ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Gerichtshofes nicht vorsehen, erweisen sich die Anträge als unzulässig, weshalb sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen waren (vgl. auch den hg. Beschluß vom 20. Mai 1976, 978/76, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140257.X00

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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