TE Ubas Bescheid 2004/6/24 250.357/2-II/04/04

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Spruch

Bescheid gem. §§ 7,8 Abs. 1, Abs. 2 AsylG;Bescheid gem. Paragraphen 7,,8 Absatz eins,, Absatz 2, AsylG;

Berufung

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm (der gemäß § 44 Abs. 1 des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwendenden Fassung des) § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit (der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwendenden Fassung des) Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) entschieden:

In Erledigung der Berufung des D. S. M. vom 27.5.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2004, Zl 03 38.911-BAT, wird dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung des D. S. M. vom 27.5.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2004, Zl 03 38.911-BAT, wird dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des

nunmehrigen Berufungswerbers vom 22.12.2003 "gemäß § 7

Asylgesetz 1997 ... idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen"

(Spruchteil I), dessen "Zurückweisung, Zurückschiebung oder

Abschiebung ... nach Afghanistan... gemäß

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ... (AsylG) idgF", für

"zulässig" erklärt (Spruchteil II) und schließlich der

Berufungswerber "gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ... aus dem

österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchteil III).österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchteil römisch drei).

Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende - im Lichte des § 63 Abs. 3 AVG gerade noch zulässige - Berufung.Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende - im Lichte des Paragraph 63, Absatz 3, AVG gerade noch zulässige - Berufung.

II.römisch zwei.

Der unabhängige Bundesasylsenat stellt auf Grund der Aktenlage fest:

a) Der nunmehrige Berufungswerber wurde zwar vom Bundesasylamt am 30.3.2004 vernommen, jedoch weder bei dieser Vernehmung noch sonst vor Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgefordert, Bescheinigungsmittel betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des nunmehrigen Berufungswerbers vorzulegen; derartige Bescheinigungsmittel wurden auch nicht von Amts wegen beigeschafft. Demgemäß konnten derartige Bescheinigungsmittel anlässlich der Vernehmung auch nicht mit dem nunmehrigen Berufungswerber erörtert werden.

b) Im angefochtenen Bescheid finden sich Feststellungen über die allgemeine politische Lage im Herkunftsstaat an keiner Stelle. Vielmehr bezieht sich das Bundesasylamt, in seiner Begründung zu Spruchteil II seines Bescheides, auf dieselbe lediglich einmal mit folgendem, allgemein gehaltenen Satz:b) Im angefochtenen Bescheid finden sich Feststellungen über die allgemeine politische Lage im Herkunftsstaat an keiner Stelle. Vielmehr bezieht sich das Bundesasylamt, in seiner Begründung zu Spruchteil römisch zwei seines Bescheides, auf dieselbe lediglich einmal mit folgendem, allgemein gehaltenen Satz:

"Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland des ASt. ergibt sich eine solche Gefährdung nicht."

und es hat das Bundesasylamt, in seiner Begründung zu Spruchteil I seines Bescheides, auf diese allgemeine Lage lediglich implizit in nachstehender Würdigung des Vorbringens des Berufungswerbers:und es hat das Bundesasylamt, in seiner Begründung zu Spruchteil römisch eins seines Bescheides, auf diese allgemeine Lage lediglich implizit in nachstehender Würdigung des Vorbringens des Berufungswerbers:

"Insbesondere kann das Vorbringen des ASt. in jedweder Hinsicht offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, was wie folgt zu begründen ist:

Es kann nicht den Tatsachen entsprechen, dass der ASt. in Afghanistan als Kommunist angesehen werden sollte, weil er in Russland gelebt haben soll, da diese Staatsform seit 1991 nicht mehr existent ist. Außerdem ist es für die erkennende Behörde nicht ersichtlich, woher jemand wissen soll, dass er überhaupt in Russland aufhältig gewesen war. Ebenso konnte der ASt. dieses Vorbringen in keiner Weise schlüssig oder detailliert vorbringen. Da diese Bedrohung - zumindest offiziell, wie von ihm vorgebracht - nicht existent sein kann, ist auch von einer asylrelevanten Bedrohung der Person des ASt. nicht auszugehen.

Ebenso wenig kann es den Tatsachen entsprechen, dass der ASt. zum gegebenen Zeitpunkt, nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte, da er alleinigen Fluchtgrund bzw. als alleiniges Rückkehrhindernis einen möglichen Verdacht, Kommunist zu sein vorgebracht hat. Da diese Bedrohung nicht existieren kann, kann auch eine Rückkehrgefährdung in dieser Hinsicht nicht möglich sein."

Bezug genommen.

III.römisch drei.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl 2002/20/0084 bzw. 2002/20/0315, dargelegt hat, ist § 66 Abs. 2 AVG gerade auch im Verhältnis zwischen unabhängigem Bundesasylsenat und Bundesasylamt anwendbar, zumal der in § 66 Abs. 2 AVG gebrauchte Begriff "einer mündlichen Verhandlung" auch eine "Vernehmung" im Sinne des § 27 AsylG einschließt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl 2002/20/0084 bzw. 2002/20/0315, dargelegt hat, ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG gerade auch im Verhältnis zwischen unabhängigem Bundesasylsenat und Bundesasylamt anwendbar, zumal der in Paragraph 66, Absatz 2, AVG gebrauchte Begriff "einer mündlichen Verhandlung" auch eine "Vernehmung" im Sinne des Paragraph 27, AsylG einschließt.

Zentrale tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Anwendung des

§ 66 Abs. 2 AVG ist, dass der maßgebliche Sachverhalt (im Sinne des § 56 AVG) "so mangelhaft" ermittelt wurde, "dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint".Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist, dass der maßgebliche Sachverhalt (im Sinne des Paragraph 56, AVG) "so mangelhaft" ermittelt wurde, "dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint".

Im gegenständlichen Fall hat zwar nun das Bundesasylamt eine Vernehmung im Sinne des § 27 AsylG (in der im gegenständlichen Fall, gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl I 1/2003, anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle) durchgeführt, diese Vernehmung hat jedoch insoferne dem vonIm gegenständlichen Fall hat zwar nun das Bundesasylamt eine Vernehmung im Sinne des Paragraph 27, AsylG (in der im gegenständlichen Fall, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2003,, anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle) durchgeführt, diese Vernehmung hat jedoch insoferne dem von

§ 28 AsylG vorgegebenen Standard nicht entsprochen, als das Bundesasylamt keineswegs, weder im Rahmen der Vernehmung, noch sonst während des erstinstanzlichen Verfahrens, darauf hingewirkt hat, dass der Berufungswerber Bescheinigungsmittel über die allgemeine politische Lage im Herkunftsstaat vorlege, geschweige denn, dass das Bundesasylamt diesbezüglich seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen wäre - dies entgegen der im letzten Satz des § 28 AsylG enthaltenen ausdrücklichen Anordung des Gesetzgebers, wonach "Bescheinigungsmittel (erforderlichenfalls) auch von Amts wegen beizuschaffen (sind)", und entgegen der überdies in den Materialien (RV 686 Blg NR XX. GP, 27) ersichtlichen Intention, heißt es doch dort klar:Paragraph 28, AsylG vorgegebenen Standard nicht entsprochen, als das Bundesasylamt keineswegs, weder im Rahmen der Vernehmung, noch sonst während des erstinstanzlichen Verfahrens, darauf hingewirkt hat, dass der Berufungswerber Bescheinigungsmittel über die allgemeine politische Lage im Herkunftsstaat vorlege, geschweige denn, dass das Bundesasylamt diesbezüglich seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen wäre - dies entgegen der im letzten Satz des Paragraph 28, AsylG enthaltenen ausdrücklichen Anordung des Gesetzgebers, wonach "Bescheinigungsmittel (erforderlichenfalls) auch von Amts wegen beizuschaffen (sind)", und entgegen der überdies in den Materialien Regierungsvorlage 686 Blg NR römisch zwanzig. GP, 27) ersichtlichen Intention, heißt es doch dort klar:

"Im Entwurf wurde ausdrücklich - im Einklang mit den allgemeinen Verwaltungs- und Verfahrensrechten - das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime an diesem Bundesgesetz festgestellt. Der Grundsatz der Offizialmaxime bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat (vgl. dazu § 39 Abs. 2 AVG). Der Grundsatz der materiellen Wahrheit ergibt sich aus der Offizialmaxime und bedeutet, dass die Behörde ,objektive Wahrheit’, dh. den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat. Mit diesen Ansätzen folgt das Asylgesetz 1997 fundamentalen Prinzipien des allgemeinen Verwaltungs- und Verfahrensrechts.""Im Entwurf wurde ausdrücklich - im Einklang mit den allgemeinen Verwaltungs- und Verfahrensrechten - das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime an diesem Bundesgesetz festgestellt. Der Grundsatz der Offizialmaxime bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat vergleiche dazu Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Der Grundsatz der materiellen Wahrheit ergibt sich aus der Offizialmaxime und bedeutet, dass die Behörde ,objektive Wahrheit’, dh. den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat. Mit diesen Ansätzen folgt das Asylgesetz 1997 fundamentalen Prinzipien des allgemeinen Verwaltungs- und Verfahrensrechts."

Angesichts der Bedeutung, die bereits die Stammfassung des Asylgesetzes 1997 den Prinzipien der "Unmittelbarkeit" und "persönlichen Anhörung" beigemessen hat (vgl. die bereits erwähnten Materialien zu § 27 AsylG) und angesichts des Umstandes, dass gerade der unmittelbare, persönliche, durch einen Dolmetsch unterstützte Verkehr (dazu, dass sich § 39 a AVG nur auf den mündlichen Verkehr mit der Behörde bezieht, vgl. etwa ROHRBÖCK, das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar. Rz 838) in besonderer Weise geeignet ist, die Einhaltung des in § 28 AsylG umschriebenen Ermittlungsstandards mit den im letzten Satz des § 39 Abs. 2 AVG angesprochenen "Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis" in Einklang zu bringen, erachtet der unabhängige Bundesasylsenat es für unumgänglich, dass die zu treffenden Feststellungen über die allgemeine politische Lage im Herkunftsstaat mit dem Berufungswerber anlässlich einer neuerlichen Vernehmung im Sinne des § 27 AsylG erörtert werden, zumal gerade auch eine zuverlässige Würdigung der geltend gemachten Gefährdungssituation - zufolge Aufenthaltes in der vormaligen Sowjetunion nunmehr in Afghanistan als Kommunist angesehen zu werden - nur vor dem Hintergrund allgemeiner Feststellungen über die gegenwärtig in Afghanistan bestehende Gefahr, als Kommunist verfolgt zu werden (vgl. hiezu etwa UBAS vom 26.5.2004, Zl 245.993/0-XIV/08/04), möglich ist bzw. erst vor diesem Hintergrund im Sinne des § 28 AsylG beurteilt werden kann, ob "darauf hinzuwirken" sei, "dass .... lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt" werden.Angesichts der Bedeutung, die bereits die Stammfassung des Asylgesetzes 1997 den Prinzipien der "Unmittelbarkeit" und "persönlichen Anhörung" beigemessen hat vergleiche die bereits erwähnten Materialien zu Paragraph 27, AsylG) und angesichts des Umstandes, dass gerade der unmittelbare, persönliche, durch einen Dolmetsch unterstützte Verkehr (dazu, dass sich Paragraph 39, a AVG nur auf den mündlichen Verkehr mit der Behörde bezieht, vergleiche etwa ROHRBÖCK, das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar. Rz 838) in besonderer Weise geeignet ist, die Einhaltung des in Paragraph 28, AsylG umschriebenen Ermittlungsstandards mit den im letzten Satz des Paragraph 39, Absatz 2, AVG angesprochenen "Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis" in Einklang zu bringen, erachtet der unabhängige Bundesasylsenat es für unumgänglich, dass die zu treffenden Feststellungen über die allgemeine politische Lage im Herkunftsstaat mit dem Berufungswerber anlässlich einer neuerlichen Vernehmung im Sinne des Paragraph 27, AsylG erörtert werden, zumal gerade auch eine zuverlässige Würdigung der geltend gemachten Gefährdungssituation - zufolge Aufenthaltes in der vormaligen Sowjetunion nunmehr in Afghanistan als Kommunist angesehen zu werden - nur vor dem Hintergrund allgemeiner Feststellungen über die gegenwärtig in Afghanistan bestehende Gefahr, als Kommunist verfolgt zu werden vergleiche hiezu etwa UBAS vom 26.5.2004, Zl 245.993/0-XIV/08/04), möglich ist bzw. erst vor diesem Hintergrund im Sinne des Paragraph 28, AsylG beurteilt werden kann, ob "darauf hinzuwirken" sei, "dass .... lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt" werden.

Wegen der qualifizierten Mangelhaftigkeit des in den Spruchteilen I und II des angefochtenen Bescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde daher, in (Nicht-)Ausschöpfung des in § 66 Abs.3 AVG eingeräumten Ermessens, zunächst diese beiden Angelegenheiten und, da eine Ausweisungsent-scheidung nach § 8 AsylG erst dann zu treffen ist, wenn feststeht, dass weder Asyl- noch Refoulementschutz zu gewähren sei, auch, ohne gesonderte Eingehen in diese Sache, Spruchteil III des angefochtenen Bescheides spruchgemäß behoben.Wegen der qualifizierten Mangelhaftigkeit des in den Spruchteilen römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde daher, in (Nicht-)Ausschöpfung des in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Ermessens, zunächst diese beiden Angelegenheiten und, da eine Ausweisungsent-scheidung nach Paragraph 8, AsylG erst dann zu treffen ist, wenn feststeht, dass weder Asyl- noch Refoulementschutz zu gewähren sei, auch, ohne gesonderte Eingehen in diese Sache, Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides spruchgemäß behoben.

IV.römisch vier.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Kassation

Dokumentnummer

UBAST_20040624_250_357_2_II_04_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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