Norm
AVG §63 Abs5Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Kopp gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBI. I Nr. 4/1999, BGBl. I Nr. 82/2001, BGBl. I Nr. 126/2002 und BGBl. I 101/2003 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Kopp gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 4 aus 1999,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:
Die Berufung von D. S. vom 14.6.2004 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung von D. S. vom 14.6.2004 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Tschetschenien), ist am 31.5.2004 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.
Am 3.6.2004 erfolgte eine Ersteinvernahme vor dem Erstaufnahmezentrum Ost in Traiskirchen, wobei ihm vorgehalten wurde, dass er am 2.5.2004 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt habe. Nach Abschluss der Ersteinvernahme wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 a Abs. 3 Z 2 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen.Am 3.6.2004 erfolgte eine Ersteinvernahme vor dem Erstaufnahmezentrum Ost in Traiskirchen, wobei ihm vorgehalten wurde, dass er am 2.5.2004 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt habe. Nach Abschluss der Ersteinvernahme wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 24, a Absatz 3, Ziffer 2, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Am 11.6.2004 fand eine neuerliche Einvernahme des Berufungswerbers gemäß § 24 a Abs. 5 und 7 AsylG statt, wobei u.a. die oben genannte Mitteilung vorgehalten wurde.Am 11.6.2004 fand eine neuerliche Einvernahme des Berufungswerbers gemäß Paragraph 24, a Absatz 5 und 7 AsylG statt, wobei u.a. die oben genannte Mitteilung vorgehalten wurde.
Am 15.6.2004 langte bei der erstinstanzlichen Behörde im Wege der Telekopie ein mit 14.6.2004 datierter Schriftsatz, der die Bezeichnung "Berufung" trägt, ein. Dieser Berufungsschriftsatz richtet sich erkennbar gegen die Mitteilung gemäß § 24 a Abs. 3 Z 2 AsylG (wörtlich: "Gegen den Bescheid (laut Niederschrift: "Vorhalt", laut Gesetzestext: "Mitteilung") der Erstaufnahmestelle Ost vom 3.6.2004, in eventu Bescheid vom 11.6.2004, Zl. 04 11.270, 04 11.271, 04 11.272, 04.11.274 zugestellt durch persönliche Aushändigung am gleichen Tag erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung.").Am 15.6.2004 langte bei der erstinstanzlichen Behörde im Wege der Telekopie ein mit 14.6.2004 datierter Schriftsatz, der die Bezeichnung "Berufung" trägt, ein. Dieser Berufungsschriftsatz richtet sich erkennbar gegen die Mitteilung gemäß Paragraph 24, a Absatz 3, Ziffer 2, AsylG (wörtlich: "Gegen den Bescheid (laut Niederschrift: "Vorhalt", laut Gesetzestext: "Mitteilung") der Erstaufnahmestelle Ost vom 3.6.2004, in eventu Bescheid vom 11.6.2004, Zl. 04 11.270, 04 11.271, 04 11.272, 04.11.274 zugestellt durch persönliche Aushändigung am gleichen Tag erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung.").
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Als unzulässig ist eine Berufung anzusehen, wenn die Unzulässigkeit ausdrücklich festgesetzt ist, z.B. § 63 Abs. 2 AVG, oder wenn die Prozessvoraussetzungen zu ihrer Erhebung fehlen, das heißt, wenn sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, der gar nicht als Bescheid (§ 58 AVG) anzusehen ist, oder der angefochtene Bescheid formell rechtskräftig (§ 68 Abs. 1 AVG) ist oder sie von einer Person erhoben wurde, der die Berechtigung zur Erhebung der Berufung überhaupt nicht, z. B. mangels Rechts- oder Handlungsfähigkeit, oder im einzelnen Fall, z.B. mangels einer Parteistellung, nicht zukommt (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Auflage, Seite 1255, E 61, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Als unzulässig ist eine Berufung anzusehen, wenn die Unzulässigkeit ausdrücklich festgesetzt ist, z.B. Paragraph 63, Absatz 2, AVG, oder wenn die Prozessvoraussetzungen zu ihrer Erhebung fehlen, das heißt, wenn sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, der gar nicht als Bescheid (Paragraph 58, AVG) anzusehen ist, oder der angefochtene Bescheid formell rechtskräftig (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) ist oder sie von einer Person erhoben wurde, der die Berechtigung zur Erhebung der Berufung überhaupt nicht, z. B. mangels Rechts- oder Handlungsfähigkeit, oder im einzelnen Fall, z.B. mangels einer Parteistellung, nicht zukommt vergleiche Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, 2. Auflage, Seite 1255, E 61, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
§ 24 a AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 24, a AsylG lautet auszugsweise:
(3) Nach Abschluss der Ersteinvernahme ist dem Asylwerber mitzuteilen, dass
(5) Beabsichtigt das Bundesasylamt gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorzugehen, ist dem Asylwerber eine Aktenabschrift auszuhändigen. Es wird ihm eine, 24 Stunden nicht unterschreitende, Frist zur Stellungnahme eingeräumt und er wird unter einem zur neuerlichen Einvernahme nach Verstreichen dieser Frist geladen. In der auf die Ersteinvernahme folgenden Frist hat eine Rechtsberatung (§ 39 a) in der Erstaufnahmestelle zu folgen; dem Rechtsberater sind unverzüglich die relevanten Aktenbestandteile zugänglich zu machen (§ 36).(5) Beabsichtigt das Bundesasylamt gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorzugehen, ist dem Asylwerber eine Aktenabschrift auszuhändigen. Es wird ihm eine, 24 Stunden nicht unterschreitende, Frist zur Stellungnahme eingeräumt und er wird unter einem zur neuerlichen Einvernahme nach Verstreichen dieser Frist geladen. In der auf die Ersteinvernahme folgenden Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraph 39, a) in der Erstaufnahmestelle zu folgen; dem Rechtsberater sind unverzüglich die relevanten Aktenbestandteile zugänglich zu machen (Paragraph 36,).
(7) Bei der neuerlichen Einvernahme hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn der neuerlichen Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Mit der zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung endet der faktische Abschiebeschutz.
Bei der Mitteilung gemäß § 24 a Abs. 3 Z 2 AsylG, gegen die sich die Berufungsschrift erkennbar richtet, handelt es sich jedoch um keinen Bescheid.Bei der Mitteilung gemäß Paragraph 24, a Absatz 3, Ziffer 2, AsylG, gegen die sich die Berufungsschrift erkennbar richtet, handelt es sich jedoch um keinen Bescheid.
Bescheidqualität kommt nämlich nur normativen Akten zu; die normative Qualität des Aktes ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten und setzt ein autoritatives Wollen der Behörde voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der "Wille" der Behörde maßgeblich, "hoheitliche Gewalt" zu üben; fehlt dieser Wille, dann kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hatte, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Judikatur das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Seite 196, RZ 384, und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).Bescheidqualität kommt nämlich nur normativen Akten zu; die normative Qualität des Aktes ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten und setzt ein autoritatives Wollen der Behörde voraus. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der "Wille" der Behörde maßgeblich, "hoheitliche Gewalt" zu üben; fehlt dieser Wille, dann kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Nur wenn die Behörde den Willen hatte, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann nach der Judikatur das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden. Bloße "Mitteilungen" sind daher keine Bescheide vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Seite 196, RZ 384, und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Da in § 24 a Abs. 3 AsylG ausdrücklich von einer Mitteilung die Rede ist, handelt es sich hiebei im Sinne des oben Gesagten um eine bloße "Mitteilung", der es an normativer Kraft gebricht. Verdeutlicht wird dies auch in der im gegenständlichen Fall angewendeten Z 2 des § 24 a Abs. 3 AsylG, wo bloß von einer Absicht, den Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, gesprochen wird.Da in Paragraph 24, a Absatz 3, AsylG ausdrücklich von einer Mitteilung die Rede ist, handelt es sich hiebei im Sinne des oben Gesagten um eine bloße "Mitteilung", der es an normativer Kraft gebricht. Verdeutlicht wird dies auch in der im gegenständlichen Fall angewendeten Ziffer 2, des Paragraph 24, a Absatz 3, AsylG, wo bloß von einer Absicht, den Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, gesprochen wird.
Bei diesem Ergebnis kommt folgerichtig somit auch der in der neuerlichen Einvernahme am 11.6.2004 vorgehaltenen Mitteilung gemäß § 24 a Abs. 3 Z 2 AsylG keine Bescheidqualität zu.Bei diesem Ergebnis kommt folgerichtig somit auch der in der neuerlichen Einvernahme am 11.6.2004 vorgehaltenen Mitteilung gemäß Paragraph 24, a Absatz 3, Ziffer 2, AsylG keine Bescheidqualität zu.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidqualitätDokumentnummer
UBAST_20040723_250_546_0_III_09_04_00