Norm
AVG §63 Abs5Spruch
BESCHEID
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. MAURER-KOBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), idF BGBl. I Nr. 101/2003, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. MAURER-KOBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, entschieden:
SPRUCH
Die Berufung von Mag. H. T. betreffend E. J. vom 14.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2004, Zl.: 04 12.154-EAST Ost, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung von Mag. H. T. betreffend E. J. vom 14.07.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2004, Zl.: 04 12.154-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Der minderjährige Berufungswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 14.06.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag.römisch eins. Der minderjährige Berufungswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 14.06.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag.
Das Bundesasylamt, Außenstelle wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30.06.2004, Zl.: 04 12.154-EAST Ost, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG ab.Das Bundesasylamt, Außenstelle wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30.06.2004, Zl.: 04 12.154-EAST Ost, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG ab.
Dieser Bescheid wurde an den Rechtsberater des Zulassungsverfahrens, Herrn Mag. H. T., zugestellt. Dieser erhob innerhalb der Rechtsmittelfrist die verfahrensgegenständliche Berufung.
II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003, BGBl I Nr. 101/2003, sind volljährige Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden - österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind volljährige Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden - österreichisches Recht maßgeblich (Paragraph 21, ABGB).
Gemäß § 21 Abs. 2 ABGB idF des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001, BGBl I, Nr. 135/2000, sind minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ABGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 135 aus 2000,, sind minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG sind mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wird. Gemäß Abs. 3 leg. cit. gilt bei unbegleiteten unmündigen Minderjährigen Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtsberater ab Ankunft des Unmündigen in der Erstaufnahmestelle dessen gesetzlichen Vertreter wird; der Rechtsberater bringt den Asylantrag ein.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG sind mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wird. Gemäß Absatz 3, leg. cit. gilt bei unbegleiteten unmündigen Minderjährigen Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Rechtsberater ab Ankunft des Unmündigen in der Erstaufnahmestelle dessen gesetzlichen Vertreter wird; der Rechtsberater bringt den Asylantrag ein.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, welche den Bescheid erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, welche den Bescheid erster Instanz erlassen hat.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 1998).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 1998).
Da der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein mündiger Minderjähriger im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG war, war sein gesetzlicher Vertreter für den Zeitraum des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, im konkreten Herr Mag. T.; die Zuständigkeit des genannten Rechtsberaters endete jedoch mit Beendigung des Zulassungsverfahrens. Nach Zulassung des Verfahrens endete somit die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters für den minderjährigen Asylwerber und ging auf den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wurde, über. Der Bescheid vom 30.06.2004, Zl. 04 12.154-EAST Ost wurde daher nicht rechtswirksam zugestellt, zumal die Zustellung nicht an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, der zu diesem Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Berufungswerbers war, erfolgt ist, sondern an den Rechtsberater, welcher jedoch nur für den Zeitraum des Zulassungsverfahrens die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen inne hatte.Da der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein mündiger Minderjähriger im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG war, war sein gesetzlicher Vertreter für den Zeitraum des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, im konkreten Herr Mag. T.; die Zuständigkeit des genannten Rechtsberaters endete jedoch mit Beendigung des Zulassungsverfahrens. Nach Zulassung des Verfahrens endete somit die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Rechtsberaters für den minderjährigen Asylwerber und ging auf den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wurde, über. Der Bescheid vom 30.06.2004, Zl. 04 12.154-EAST Ost wurde daher nicht rechtswirksam zugestellt, zumal die Zustellung nicht an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, der zu diesem Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Berufungswerbers war, erfolgt ist, sondern an den Rechtsberater, welcher jedoch nur für den Zeitraum des Zulassungsverfahrens die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen inne hatte.
Aufgrund der Übermittlung des erstinstanzlichen Bescheides, in welchem als Empfänger der minderjährige Berufungswerber selbst bezeichnet wurde, an den nicht mehr zuständigen Rechtsberater des Zulassungsverfahrens konnte somit keine rechtswirksame Zustellung bewirkt werden, weshalb der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist, zumal die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung gegenüber der Partei keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Dies auch nicht im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 noch des § 9 Abs. 1, 2. Satz ZustellG vorliegt (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 1226, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Aufgrund der Übermittlung des erstinstanzlichen Bescheides, in welchem als Empfänger der minderjährige Berufungswerber selbst bezeichnet wurde, an den nicht mehr zuständigen Rechtsberater des Zulassungsverfahrens konnte somit keine rechtswirksame Zustellung bewirkt werden, weshalb der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist, zumal die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung gegenüber der Partei keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Dies auch nicht im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, noch des Paragraph 9, Absatz eins, 2, Satz ZustellG vorliegt vergleiche die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 1226, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Aus diesem Grund erweist sich auch die Berufung des Rechtsberaters des Zulassungsverfahrens, der somit ohne Vertretungsbefugnis im Berufungsverfahren eingeschritten ist, zumal auch keinerlei Vertretungsvollmacht seitens des tatsächlichen gesetzlichen Vertreters des Berufungswerbers nach Zulassung des Verfahrens, nämlich des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wurde, vorliegt, und daher der Berufungsantrag als von ihm, dem Rechtsberater, im eigenen Namen zu behandeln ist, schon aus diesem Grund als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war.
Es ist daher nunmehr davon auszugehen, dass das zugrundeliegende Asylverfahren in erster Instanz anhängig ist und der erstinstanzliche Bescheid an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger - den gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers - noch zuzustellen ist.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67 d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen, weil die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen, weil die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Zustellmangel, Bescheidbehebung, Minderjährigkeit, gesetzliche VertreterDokumentnummer
UBAST_20040729_251_482_0_XIV_08_04_00