TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/9 91/19/0325

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §477;
AVG §8;
B-VG Art116;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §8 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §8 Abs6;
JagdG Krnt 1978 §8 Abs8;
JagdRallg;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Kurgemeinde B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. September 1991, Zl. 10 R - 83/6/91, betreffend Bewilligung zur Anlage eines Geheges (mitbeteiligte Parteien: MB und TB, beide in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien gemäß § 8 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (JG) die Bewilligung zur Anlage eines Geheges auf den Grundstücksnummern nach bezeichneten Grundstücken sowie Teilen von Grundstücken der KG B mit einer Gesamtfläche von ca. 6,5452 ha "bei Einhaltung nachstehender Vorschreibungen":

"1.

Die Bewilligung wird befristet für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.2000 erteilt.

2.

Der aufliegende Lageplan, in welchem die Gehegefläche schraffiert dargestellt ist, wird zum Bestandteil des Bescheides erklärt.

...

6.

Die im Spruch angeführten Grundstücke sind so vollkommen dicht abzuschließen, daß ein Aus- oder Einwechseln des Wildes mit Ausnahme des Federwildes nicht möglich, und eine Beeinträchtigung des benachbarten Jagdgebietes auszuschließen ist.

...

14.

Die gegenständliche Bewilligung entbindet die Bewilligungswerber nicht von der Verpflichtung, noch andere hiefür notwendige Bewilligungen und Zustimmungen einzuholen."

Ferner wurde darauf hingewiesen, daß die Nichterfüllung der angeführten Vorschreibungen sowie ein Verstoß gegen die geltenden tierschutzgesetzlichen Bestimmungen den Widerruf der Bewilligung zur Folge hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien bestreiten in ihren Gegenschriften die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, weil § 8 Abs. 6 JG den betroffenen Gemeinden lediglich ein Anhörungsrecht einräume, welches keine Parteistellung begründe. Dabei übersehen sie jedoch folgendes:

Unbestritten ist, daß die das beantragte Gehege bildenden Grundstücke im Gemeindejagdgebiet der Beschwerdeführerin liegen. Wird das Gehege bewilligt, so fallen sie zufolge des § 8 Abs. 8 JG aus dem Gemeindejagdgebiet heraus, weil sie nicht mehr jagdlich nutzbar im Sinne des § 6 Abs. 1 JG sind. Der angefochtene Bescheid hat somit Auswirkungen auf die Größe des Gemeindejagdgebietes der Beschwerdeführerin und greift insofern in deren Rechte ein, sodaß ihr die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht abgesprochen werden kann.

In der Sache selbst macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Anderluh-Havranek, Kärntner Jagdrecht2, RZ 6 zu § 8 JG, geltend, daß die Bewilligung für das Gehege gemäß § 8 Ab. 3 JG erst für den Zeitpunkt nach Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd erteilt werden dürfe. Im angefochtenen Bescheid fehle jeglicher Anhaltspunkt darüber, wann die Pachtzeit der Gemeindejagd ablaufe. Tatsächlich laufe der Jagdpachtvertrag betreffend das gegenständliche Gemeindejagdgebiet erst am 31. Dezember 2000 ab. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Da § 17 Abs. 1 JG vorsieht, daß die Pachtdauer zehn Jahre beträgt, folgt aus der Behauptung in der Beschwerde, der Jagdpachtvertrag laufe am 31. Dezember 2000 ab, daß dieser Pachtvertrag am 1. Jänner 1991 begonnen haben muß. Der vorausgegangene Jagdpachtvertrag endete somit am 31. Dezember 1990. Da der Antrag auf Bewilligung der Anlage des Geheges nach der Aktenlage am 9. März 1990, somit mehr als sechs Monate vor Ende der - im Zeitpunkt der Antragstellung - laufenden Jagdpachtzeit der Gemeindejagd bei der belangten Behörde einlangte, wurde er im Sinne des § 8 Abs. 3 erster Satz JG rechtzeitig gestellt. Wenn in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Literaturzitat von einem "Zeitpunkt nach Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd" die Rede ist, so kann darunter im Gesamtzusammenhang der Regelung nur der Zeitpunkt nach Ablauf der zur Zeit der Antragstellung laufenden Jagdpachtzeit verstanden werden.

Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe "eine Untersuchung darüber, wo das beantragte Gehege exakt liegt, in den Bescheid überhaupt nicht einfließen lassen," ist schon deshalb unbegründet, weil die Lage des Geheges aus dem ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides erklärten und diesem auch angeschlossenen Lageplan deutlich hervorgeht.

Wenn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Umstand, daß durch das Gehege ein Bach fließe, geltend macht, daß bei einem Bach die nach § 8 Abs. 2 erster Satz erforderliche vollkommene Abschließung des Geheges gegen benachbarte Grundstücke nicht möglich sei, so handelt es sich um eine erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof zufolge des im § 41 Abs. 1 VwGG verankerten Neuerungsverbotes verwehrt ist. Im übrigen sei auf die Vorschreibung Nr. 6 des angefochtenen Bescheides verwiesen, deren Nichterfüllung gemäß § 8 Abs. 5 JG den Widerruf der Bewilligung nach sich ziehen müßte.

Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, daß ihr ein Recht auf Benützung eines durch das Gehege führenden Promenadeweges zustehe und daß in dem vom Gehege betroffenen Gebiet eine Langlaufloipe geplant sei, kommt ihrem Vorbringen keine rechtserhebliche Bedeutung für die im Grunde des § 8 JG aus jagdrechtlicher Sicht zu treffende Entscheidung über die Bewilligung der Anlage des Geheges zu.

Wenn die Beschwerdeführerin rügt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, sie zu einem Ortsaugenschein zu laden "bzw. wurde überhaupt kein effizienter Ortsaugenschein durchgeführt", so ist darauf zu verweisen, daß nach der Aktenlage am 13. Mai 1991 ein Ortsaugenschein stattfand, zu dem die Beschwerdeführerin geladen worden war und an dem auch Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen. Auch die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die belangte Behörde habe es - entgegen § 8 Abs. 6 JG - unterlassen, die Kärntner Jägerschaft um Stellungnahme zum geplanten Gehege zu ersuchen, trifft im Hinblick auf die seitens der belangten Behörde an die Kärntner Jägerschaft ergangene Verständigung vom 9. August 1990 nicht zu.

Unberechtigt ist schließlich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es unterlassen, "über die Lage und Umgebung des Geheges Erkundigungen einzuholen". Hiezu genügt es, auf die von der belangten Behörde eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen des wildbiologischen Sachverständigen vom 30. Juli 1990 und 23. August 1991 zu verweisen, denen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Aufgrund dieser nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen durfte die belangte Behörde insbesondere auch davon ausgehen, daß durch das Gehege keine Beeinträchtigung der Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten ist.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Stempelgebühren für die Gegenschrift der mitbeteiligten Parteien waren mangels Verzeichnung nicht zuzusprechen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Ausübung und Nutzung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Befristung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Baurecht Raumordnung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190325.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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