Norm
AVG §71 Abs1Spruch
Berufung
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm (der gemäß § 44 Abs. 1 des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwendenden Fassung des) § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit (der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwendenden Fassung des) Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) entschieden:
In Erledigung der Berufung des G. M. K. vom 29.6.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2004, Zl. 03 29.906/2-BAE, wird dessen Spruch abgeändert und hat zu lauten wie folgt:
"Dem Antrag des G. M. K. vom 23.12.2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003, Zl 03 29.906-BAE, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG Folge gegeben und demgemäß die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt.""Dem Antrag des G. M. K. vom 23.12.2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003, Zl 03 29.906-BAE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG Folge gegeben und demgemäß die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt."
Text
BEGRÜNDUNG
I.römisch eins.
Mit dem angefochtenen Bescheid - dem Berufungswerber schließlich rechtswirksam im Wege seines (damaligen) Abwesenheitskurators zugestellt am 25.6.2004 (zu einem früheren, fehlgeschlagenen Zustellversuch vgl. den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.5.2004, Zl 242.844/12-II/04/04) - wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag des nunmehrigen Berufungswerbers "gemäß § 71 Abs. 1 ... AVG ... abgewiesen."Mit dem angefochtenen Bescheid - dem Berufungswerber schließlich rechtswirksam im Wege seines (damaligen) Abwesenheitskurators zugestellt am 25.6.2004 (zu einem früheren, fehlgeschlagenen Zustellversuch vergleiche den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.5.2004, Zl 242.844/12-II/04/04) - wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag des nunmehrigen Berufungswerbers "gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ... AVG ... abgewiesen."
Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung.
II.römisch zwei.
1.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003, mit dessen Spruchteil I der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 1.10.2003 "gemäß § 7 ... AsylG ... abgewiesen" und mit dessen Spruchteil II die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" des nunmehrigen Berufungswerbers "nach Rumänien" als "gemäß § 8 AsylG zulässig" erklärt worden war, wurde, auch vom Berufungswerber unbestritten, diesem am 25.11.2003 nachweislich zu eigenen Handen, und zwar im "Polizeianhaltezentrum I" in Eisenstadt zugestellt.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003, mit dessen Spruchteil römisch eins der Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 1.10.2003 "gemäß Paragraph 7, ... AsylG ... abgewiesen" und mit dessen Spruchteil römisch zwei die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung" des nunmehrigen Berufungswerbers "nach Rumänien" als "gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig" erklärt worden war, wurde, auch vom Berufungswerber unbestritten, diesem am 25.11.2003 nachweislich zu eigenen Handen, und zwar im "Polizeianhaltezentrum I" in Eisenstadt zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber zwar Berufung, diese langte jedoch erst, mittels Telefax, am 23.12.2003 (um "21:07" Uhr), beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG, ein, verbunden mit dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber zwar Berufung, diese langte jedoch erst, mittels Telefax, am 23.12.2003 (um "21:07" Uhr), beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG, ein, verbunden mit dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.
2.
"Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ...." findet sich im Wiedereinsetzungsantrag nachstehende - auch vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogene - Darlegung:
"Das zuvor ausgeführte unabwendbare Ereignis hörte am 22.12.2003 mit jenem Zeitpunkt auf, an dem die Schubhaftbetreuerin von der Fremdenpolizei über die erneute Inschubhaftnahme des Wiedereinsetzungswerbers aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses seines Asylverfahrens informiert wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag wird infolgedessen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, bei gleichzeitigem Nachholen der versäumten Handlung gestellt."
3.
Das geltend gemachte "unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG selbst wird im Wiedereinsetzungsantrag wie folgt dargestellt:Das geltend gemachte "unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG selbst wird im Wiedereinsetzungsantrag wie folgt dargestellt:
"Die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, erfolgte am 25. November 2003. Da sich der Wiedereinsetzungswerber zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befand, übergab er am selben Tag seinen Bescheid mit der Bitte um Übermittlung an die Rechtsberatung der Caritas Eisenstadt, Außenstelle Eisenstadt an die damalige Schubhaftbetreuerin der Caritas Eisenstadt, DSA B. K.
Diese hatte am 30. November 2003 ihren letzten Arbeitstag bei der Caritas Eisenstadt. Im Zuge der Übergabe aller Schubhaftakten an die Nachfolgerin Mag. C. H. wurde auch der Bescheid des Wiedereinsetzungswerbers von Frau Mag. C. H. entgegengenommen. In der Annahme, es handelte sich bei diesem Bescheid wie bei allen anderen Akten um abgeschlossene Fälle, entging ihr die offene Rechtsmittelfrist.
...
Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass die ansonsten verlässlichen und geeigneten Angestellten der Caritas Eisenstadt durch einen minderen Grad des Versehens für den vom Wiedereinsetzungswerber übergebenen Bescheid irrtümlich keine Berufung verfassten, weil der Bescheid im Zuge einer personellen Veränderung und damit verbundenen Aufgabenübertragung von der ,neuen’ Mitarbeiterin sofort im Akt abgelegt wurde. Es handelt sich hierbei bei den Mitarbeitern der Caritas um eine entschuldbare Fehlleistung, welche jedenfalls als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu qualifizieren ist.Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass die ansonsten verlässlichen und geeigneten Angestellten der Caritas Eisenstadt durch einen minderen Grad des Versehens für den vom Wiedereinsetzungswerber übergebenen Bescheid irrtümlich keine Berufung verfassten, weil der Bescheid im Zuge einer personellen Veränderung und damit verbundenen Aufgabenübertragung von der ,neuen’ Mitarbeiterin sofort im Akt abgelegt wurde. Es handelt sich hierbei bei den Mitarbeitern der Caritas um eine entschuldbare Fehlleistung, welche jedenfalls als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu qualifizieren ist.
Somit stellt die entschuldbare Fehlleistung ein unabwendbares Ereignis dar, das ohne Verschulden des Antragstellers zur Versäumung der Berufungsfrist führte."
4.
Diese Darstellung wird hinsichtlich ihrer sachverhaltsmäßigen Richtigkeit vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen, jedoch mit nachstehender Begründung rechtlich anders gewertet:
"Ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis gibt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldet eingetreten ist sowie für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH v. 26.04.2000, Zl. 2000/05/0054). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Rechtsauffassung, dass ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist (VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0436).
Irrtümer und Fehler von Hilfskräften stehen einer Wiedereinstellung nicht im Weg, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle des Wiedereinsetzungswerbers geschehen. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger, für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termines vorgekehrt hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (vgl. VwGH vom 21.10.1992, Zl.:Irrtümer und Fehler von Hilfskräften stehen einer Wiedereinstellung nicht im Weg, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle des Wiedereinsetzungswerbers geschehen. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger, für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termines vorgekehrt hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten vergleiche VwGH vom 21.10.1992, Zl.:
92/02/0122; VwGH vom 04.03.1994, Zl.: 93/02/0256).
...
Im Schreiben vom 23.12.2003 wird ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber eine Hilfskraft (Mitarbeiterin der Caritas Eisenstadt) beauftragt hat, fristgerecht ein Rechtsmittel im Asylverfahren einzubringen. Diese Mitarbeiterin habe am 30.11.2003 Ihrer Nachfolgerin als Schubhaftbetreuerin, einer Juristin der Caritas Eisenstadt, alle Schubhaftakten übergeben. Dieser Juristin sei sodann das damals offene Rechtsmittel gegenständlichen Aktes entgangen. Dem Bundesasylamt ist aus einer Vielzahl von anderen bei der Außenstelle Eisenstadt anhängigen Verfahren bekannt, dass die neue Schubhaftbetreuerin Vertretungen in Asylverfahren übernimmt und das Verfassen von Berufungen gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes zu ihren regelmäßigen Aufgaben zählt. Da es sich bei dieser Mitarbeiterin der Caritas um eine Juristin handelt, ist an diese Hilfskraft, die für den Wiedereinsetzungswerber tätig wurde, im gegenständlichen Fall ein strengerer Maßstab bezüglich des Verkehrs mit Behörden und der Einhaltung von Terminen und Fristen im Rahmen eines Asylverfahrens anzulegen. Von der erkennenden Behörde kann das Verschulden der Juristin der Caritas - Annahme dieser Mitarbeiterin der Caritas, dass es sich bei den übergebenen Akten ausnahmslos um abgeschlossene Fälle handeln würde, ohne diese Akte durchzusehen oder zu kontrollieren und die Akte daraufhin abzulegen - nicht als minderer Grad des Versehens eingestuft werden. Es liegt kein Fall eines Verschuldens in der Form der leichten Fahrlässigkeit vor, wenn eine Juristin, die für gewöhnlich Berufungen im Asylverfahren verfasst und Vertretungen von Asylwerbern übernimmt, Akte ohne diese durchzusehen und unkontrolliert ad acta legt. Zudem tritt noch hinzu, dass der Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht substantiiert behauptet hat, wie er seine Pflicht zur Überwachung der von ihm beauftragten und für ihn tätig gewordenen Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist nachgekommen ist bzw. was er diesbezüglich vorgekehrt hat.
Es fällt der beauftragten Hilfskraft somit ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist zur Last, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt. Dieses Verschulden der beauftragten Hilfskraft ist dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen."
5.
Gegen diese rechtliche Würdigung wendet sich der Berufungswerber mit folgender Begründung:
"Der Berufungswerber (idF.: BW) hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen substantiiert behauptet. Zu Unrecht verwirft die Behörde 1. Instanz diese Wiedereinsetzungsgründe als untauglich. Wie der BW in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Dezember 2003 ausgeführt hat, ist unter’"minderem Grad des Versehens’ leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber - oder aber sein gewillkürter Rechtsvertreter - darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Irrtümer und Fehler von Hilfskräften stehen einer Wiedereinsetzung nicht im Wege, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle des Wiedereinsetzungswerbers geschehen. Das Verschulden einer geeigneten und ordentlich überwachten Angestellten eines Rechtsanwaltes stellt regelmäßig einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. die im Wiedereinsetzungsantrag zitierte VwGH-Judikatur)."Der Berufungswerber in der Fassung, BW) hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen substantiiert behauptet. Zu Unrecht verwirft die Behörde 1. Instanz diese Wiedereinsetzungsgründe als untauglich. Wie der BW in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Dezember 2003 ausgeführt hat, ist unter’"minderem Grad des Versehens’ leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber - oder aber sein gewillkürter Rechtsvertreter - darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Irrtümer und Fehler von Hilfskräften stehen einer Wiedereinsetzung nicht im Wege, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle des Wiedereinsetzungswerbers geschehen. Das Verschulden einer geeigneten und ordentlich überwachten Angestellten eines Rechtsanwaltes stellt regelmäßig einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar vergleiche die im Wiedereinsetzungsantrag zitierte VwGH-Judikatur).
Wenn die Behörde 1. Instanz vermeint, der BW hätte nicht dargetan, wie er seiner Pflicht zur Überwachung der von ihm beauftragten und für ihn tätig gewordenen Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist nachgekommen sei bzw. was er diesbezüglich vorgekehrt habe, geht dies an den amtsbekannten Umständen des Asylverfahrens vorbei. Eine österreichische (ja selbst rechtskundige) Partei muss nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise, hat sie mit der Verfassung eines Rechtsmittels eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die fristgerechte Verfassung dieses Rechtsmittels überhaupt nicht mehr überwachen und diesbezüglich gar nichts vorkehren. Gleiches gilt aber wohl umso mehr für einen nicht rechtskundigen und mit der österreichischen Rechtskultur überhaupt nicht vertrauten Asylwerber. Dieser hat in aller Regel überhaupt keine Möglichkeit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Hinzu tritt, dass selbst ein minderer Grad des Versehens einer Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei - von solchen MitarbeiterInnen ist wohl vorauszusetzen, dass sie nicht nur entsprechend geschult, sondern auch genauestens kontrolliert werden - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Das im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte Versehen hätte aber so auch einer solchen geschulten Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei passieren können.
Des weiteren ist es notorisch, dass im Bereich des Asylwesens nicht nur die Behörden 1. und 2. Instanz zu Folge der großen Zahl von Asylwerbern überlastet sind, sondern auch und vor allem jene Hilfsorganisationen und ihre MitarbeiterInnen, welche Asylwerber tatsächlich und rechtlich unterstützen. Schließlich ist behördennotorisch, dass die Belastung aller MitarbeiterInnen dieser Hilforganisationen, insbesondere aber der Caritas, im November 2003 besonders groß war, war diese Hilfsorganisation doch zu diesem Zeitpunkt mit der Situation konfrontiert, dass hunderte Asylwerber bei winterlichen Temperaturen buchstäblich obdachlos waren. In einer solchen Situation irrtümlich anzunehmen, es handle sich bei einem noch nicht rechtskräftigen Bescheid wie in allen anderen Fällen (in diesen Fällen handelte es sich nach dem Vorbringen des BW um abgeschlossene Fälle) um erledigte Fälle, stellt eben jenen minderen Grad des Versehens dar, wie er auch einer geschulten und engagierten Kraft einer Anwaltskanzlei passieren kann, umso mehr aber einer Mitarbeiterin einer notorisch überlasteten Hilfsorganisation zu Zeiten ganz besonders außergewöhnlicher Arbeitsbelastung.
Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen, die keines weiteren Beweises oder Beweisanbotes bedürfen, hat die Behörde an den vom BW bescheinigten Sachverhalt einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt."
III.römisch drei.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist u.a. gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist u.a. gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7.5.1998, Zl 97/20/0693 - betreffend eine der gegenständlich zu beurteilenden sehr ähnlich gelagerte Konstellation - ausgesprochen hat, findet "ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind", in dem auch im gegenständlichen Fall von den Asylbehörden anzuwendenden Verfahrensrecht "von vornherein nicht Deckung" (hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.7.2004, Zl 2004/20/0122, neuerlich hingewiesen).
Ausgehend davon kann es im gegenständlichen Fall, in dem - auch vom Bundesasylamt unbestrittenerweise - der Berufungswerber keine Vollmacht erteilt hat, von vorneherein nur darum gehen, ob dem Wiedereinsetzungswerber "ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson" - dh. der "damaligen Schubhaftbetreuerin der Caritas Eisenstadt" - "vorzuwerfen wäre" (cit. VwGH vom 7.5.1998), dh., ob der Wiedereinsetzungswerber "das ihm unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe nicht nur verfehlt, sondern so krass unterschritten" habe, "dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen" lasse (cit. VwGH 22.7.2004).
Nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates ist nun schon vom Ansatz her nicht erkennbar, welches Fehlverhalten des nunmehrigen Berufungswerbers darin gelegen gewesen sein solle, dass er, angehalten in Schubhaft, "seinen Bescheid" noch am Tage der Zustellung seiner "damaligen Schubhaftbetreuerin" "mit der Bitte um Übermittlung an die Rechtsberatung der Caritas Eisenstadt, Außenstelle Eisenstadt", also der nämlichen Organisation, welche auch die "Schubhaftbetreuerin" stellte, übergeben hat, offenkundig, wie auch der Umstand zeigt, dass selbst das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid hievon ausgegangen ist, verbunden mit dem Auftrag, "fristgerecht ein Rechtsmittel im Asylverfahren einzubringen".
Nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates ist es aber jedenfalls nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zu werten, wenn der nunmehrige Berufungswerber seinerzeit, zumal in der besonderen Situation seiner Anhaltung in der Schubhaft, darauf vertraut hat, seitens der - bereits nach den Darlegungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid in der Abfassung von "Rechtsmitteln in Asylverfahren" erfahrenenen - "Rechtsberatung der Caritas Eisenstadt" werde, ohne weiteres Zutun des Berufungswerbers, eine Berufung verfasst und fristgerecht eingebracht werden, dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass, auch schon nach der zum fraglichen Zeitpunkt (seit BGBl. Nr. 357/1990) gegolten habenden Regelung des § 13 Abs. 4 AVG, die Anbringung einer "eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift" auf einem "schriftlichen Anbringen" nicht (mehr) erforderlich war, sodass der Berufungswerber, objektiv gesehen, keinerlei Anlass hatte, innerhalb der Berufungsfrist die Vorlage des von der - ihm zulässigerweise kompetent und zuverlässig erscheinenden - "Rechtsberatung" konzipierten Berufungsschriftsatzes zur "eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift" zu urgieren (vgl. für eine vergleichbare Konstellation bereits UBAS vom 13.1.1999, Zl 202.148/0-II/04/98, sowie vom 27.1.1999, Zl 202.510/14-II/04/99, jeweils uHw auf - sogar noch zur Rechtslage vorNach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates ist es aber jedenfalls nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zu werten, wenn der nunmehrige Berufungswerber seinerzeit, zumal in der besonderen Situation seiner Anhaltung in der Schubhaft, darauf vertraut hat, seitens der - bereits nach den Darlegungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid in der Abfassung von "Rechtsmitteln in Asylverfahren" erfahrenenen - "Rechtsberatung der Caritas Eisenstadt" werde, ohne weiteres Zutun des Berufungswerbers, eine Berufung verfasst und fristgerecht eingebracht werden, dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass, auch schon nach der zum fraglichen Zeitpunkt (seit Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,) gegolten habenden Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG, die Anbringung einer "eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift" auf einem "schriftlichen Anbringen" nicht (mehr) erforderlich war, sodass der Berufungswerber, objektiv gesehen, keinerlei Anlass hatte, innerhalb der Berufungsfrist die Vorlage des von der - ihm zulässigerweise kompetent und zuverlässig erscheinenden - "Rechtsberatung" konzipierten Berufungsschriftsatzes zur "eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift" zu urgieren vergleiche für eine vergleichbare Konstellation bereits UBAS vom 13.1.1999, Zl 202.148/0-II/04/98, sowie vom 27.1.1999, Zl 202.510/14-II/04/99, jeweils uHw auf - sogar noch zur Rechtslage vor
BGBl Nr. 357/1990, womit in § 71 Abs. 1 AVG die Unschädlichkeit leichter Fahrlässigkeit verankert und, wie erwähnt, § 13 Abs. 4 AVG in der beschriebenen Weise geändert wurde, ergangene Erkenntnis des - VwGH vom 5.10.1990, Zl 90/18/0050, 0051).Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,, womit in Paragraph 71, Absatz eins, AVG die Unschädlichkeit leichter Fahrlässigkeit verankert und, wie erwähnt, Paragraph 13, Absatz 4, AVG in der beschriebenen Weise geändert wurde, ergangene Erkenntnis des - VwGH vom 5.10.1990, Zl 90/18/0050, 0051).
IV.römisch vier.
Es war daher, zumal der unabhängige Bundesasylsenat, in diesbezüglicher Übereinstimmung mit beiden Verfahrensparteien, von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Weidereinsetzungsantragesim Sinne des § 71 Abs. 2 AVG ausgeht, wie im Spruch zu entscheiden.Es war daher, zumal der unabhängige Bundesasylsenat, in diesbezüglicher Übereinstimmung mit beiden Verfahrensparteien, von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Weidereinsetzungsantragesim Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ausgeht, wie im Spruch zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 67d Abs. 4 AVG nicht erforderlich. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, minderer Grad eines Versehens, VertretungsverhältnisDokumentnummer
UBAST_20040923_242_844_20_II_04_04_00