TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/9 92/18/0048

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §4;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. Jänner 1992, Zl. Fr 1311/92, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0254). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 1992 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 1991 auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228) kommen als triftige Gründe zur Aufschiebung der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nach § 6 Abs. 2 (zweiter Satz) Fremdenpolizeigesetz nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, das Gebiet (vgl. § 4 leg. cit.) innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 (oder allenfalls nach Abs. 2 erster Satz) bestimmten Frist zu verlassen.

Daß der Beschwerdeführer solche Gründe zur Stützung seines mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrages geltend gemacht hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Damit aber muß der Versuch des Beschwerdeführers, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, von vornherein scheitern. Es erübrigt sich daher, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180048.X00

Im RIS seit

09.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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