TE Vwgh Beschluss 1992/3/10 92/07/0042

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §72 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §99;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des K in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 1992, Zl. 3-33 Pe 85-92/82, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem wasserpolizeilichen Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer zu bestimmten wasserpolizeilichen Maßnahmen verpflichtet. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 19. September 1991 als verspätet zurück.

Den vom Beschwerdeführer in der Folge gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung den vorigen Stand wies der Landeshauptmann von Steiermark mit dem angefochtenen Bescheid infolge Fristversäumnis zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl inhaltliche wie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann von Steiermark einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Fristversäumnis zurückgewiesen. Nach § 72 Abs. 4 AVG steht gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Daraus folgt, daß die Ablehnung (das ist sowohl eine Zurück- wie auch eine Abweisung (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 1991 Rz 629) des Wiedereinsetzungsantrages durch verfahrensrechtlichen Bescheid durch Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde bekämpfbar ist. Da sich beim verfahrensrechtlichen Bescheid der Instanzenzug nach jenem in der Sachmaterie (hier Wasserrecht) richtet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 391 zitierte Judikatur), ist (ungeachtet der im angefochtenen Bescheid enthaltenen negativen Rechtsmittelbelehrung) der Rechtsmittelzug an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft offen.

Die Beschwerde war daher infolge Nichterschöpfung des administrativen Instanzenzuges (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit gegenstandslos.

Schlagworte

Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070042.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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