Norm
AVG §69 Abs1Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Andreas Druckenthaner gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF. BGBI. I Nr. 101/2003, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Andreas Druckenthaner gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,, entschieden:
Das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.2.2005, Zahl: 217.681/7-VII/20/05, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren betreffend T. B., wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG (von Amts wegen) wieder aufgenommen.Das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.2.2005, Zahl: 217.681/7-VII/20/05, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren betreffend T. B., wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG (von Amts wegen) wieder aufgenommen.
Text
BEGRÜNDUNG
Verfahrensgang:
In gegenständlicher Asylangelegenheit wurde der Asylantrag mit
Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2000, Zahl: 99 14.402- BAT, abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. In der Verhandlung vom 24.2.2005 wurde der Bescheid mündlich verkündet und der Asylwerber als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt.
Sachverhaltsfeststellungen:
Am 24.2.2005 meldete sich um ca. 13.00 Uhr eine Person ohne Namensnennung, und stellte sich als Cousin des anerkannten Flüchtlings vor. Er sei vom anerkannten Flüchtling informiert wurden, dass dieser am selben Tag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhielt. Der Anrufer gab an, dass der anerkannte Flüchtling auf keinen Fall verfolgt sei und sich aus rein wirtschaftlichen Gründen hier in Österreich seit 1999 aufhalte. Er werde die Behörde auch noch schriftlich informieren. Auf nochmalige Nachfrage nach dem Namen des Anrufers - am Telefon schien keine individuelle Nummer auf - gab dieser nur bekannt, sich nach Rücksprache mit einem Anwalt nochmals zu melden und legte auf. Die vom Anrufer angekündigte schriftliche Information des UBAS unterblieb aber.
Durch AIS-Abfrage im Zusammenhang mit den Angaben des anerkannten Flüchtlings im erstinstanzlichen Verfahren zum Reiseweg konnte sein Cousin ausgeforscht werden.
Am 2.3.2005 meldete sich dieser und erkundigte sich telephonisch nach dem Grund der Ladung. Er klang der Stimme nach wie jene Person, welche sich bereits am 24.2.2005 (siehe oben) telephonisch meldete.
Entscheidungsgrundlagen:
Telefongespräch eines anonymen Anrufers mit dem erkennenden Mitglied vom 24.2.2005 ca. 13.00 Uhr;
Telefongespräch des Cousins des anerkannten Flüchtlings mit dem erkennenden Mitglied vom 2.3.2005
AIS.
Rechtliche Beurteilung:
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG lautet:Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG lautet:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem im Hauptinhalt eines Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
§ 69 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 69, Absatz 3, AVG lautet:
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Aufgrund obiger Sachverhaltsfeststellung ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllt:Aufgrund obiger Sachverhaltsfeststellung ist Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt:
Durch den zwischenzeitlich ausgeforschten Cousin des Asylwerbers und dessen telephonische Angaben vom 24.2.2005 ist ein neues Beweismittel hervorgekommen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Unterlassung einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers beziehungsweise von weiteren Erhebungen kein Verschulden im Sinne des §1294 ABGB dar, die die Wiederaufnahme von Amtswegen hinderten, wenn kein Anlass für die Behörde besteht, an den Angaben des Asylwerbers zu zweifeln (z.B. VwGH 16.4.1991, 90/08/0182).
Gegenständlich hatte der Asylwerber einen sehr glaubwürdigen Eindruck in Bezug auf das von ihm in der Verhandlung vom 24.2.2005 dargebrachte Fluchtvorbringen gemacht:
Der Asylwerber machte deckungsgleiche erst- und zweitinstanzliche Angaben und hinterließ auch in persönlicher Hinsicht einen glaubwürdigen Eindruck: Er antwortete ohne jegliche Umschweife und hielt sein Vorbringen auch dem Vergleich mit dem Länderdokumentationsmaterial zur Situation der Goraner im Kosovo stand. Die Befragung irgendwelcher Verwandter des Asylwerbers war daher nicht mehr geboten.
Gegenständlich spielt die 3-Jahres-Frist keine Rolle - das Asylverfahren wurde rechtskräftig mit mündlich verkündetem Bescheid am 24.2.2005 abgeschlossen.
§ 70 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 70, Absatz eins, AVG lautet:
In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung wird im wiederaufgenommenen Verfahren der zwischenzeitlich ermittelte Cousin des anerkannten Flüchtlings in der am 13.4.2005 anberaumten Verhandlung befragt werden.
Mit der Zustellung des Wiederaufnahmebescheides in einer von Amts wegen verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens wird der dieses Verfahren abschließende Bescheid - gegenständlich also der in der Verhandlung vom 24.2.2005 mündlich verkündete Asylgewährungsbescheid - außer Kraft gesetzt. (z.B. VwGH 17.1.1995, 93/08/0114).
Schlagworte
Wiederaufnahme, AmtswegigkeitDokumentnummer
UBAST_20050303_217_681_10VII_20_05_00