TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/10 92/07/0010

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich;

Norm

Landw KulturflächenG NÖ 1977 §1 Abs3;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §2 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Jänner 1991, Zl. VI/4-A-165/3, betreffend Bewilligung der Teilung eines landwirtschaftlich genutzten Grundes (mitbeteiligte Partei: M in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Februar 1988 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft der mitbeteiligten Partei (mP) die mit ihrem Schreiben vom 13. April 1987 beantragte Teilung des (damals) im Miteigentum von F (Vater des Beschwerdeführers) und der mP stehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücks 1755 KG E im Ausmaß von 1 ha 50 a 07 m2 gemäß §§ 1 und 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen LGBl. 6145 (N.Ö. Kulturflächenschutzgesetz).

Den das Ansuchen der mP zurückweisenden Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 1988 hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde der mP mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/18/0245, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und führte darin aus, daß die mP - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - legitimiert sei, einen Teilungsantrag nach dem N.Ö. Kulturflächenschutzgesetz zu stellen. Mit Schenkungsvertrag vom 10. Februar 1988 übertrug F seinen Hälfteanteil am oben bezeichneten Grundstück an den Beschwerdeführer.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein, welches auf Grund einer hiezu ergangenen Stellungnahme der mP ergänzt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 3 des N.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes ab und führte begründend aus, daß das gesetzliche Versagungskriterium für eine Teilung - d.h. wenn sie dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft widerspricht - nicht vorliege; aus den Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß eine rationelle Bewirtschaftung nicht erfolgen könnte, sondern es bezögen sich die Ausführungen in den Gutachten vorwiegend auf die sich ergebenden Bewirtschaftungsnachteile.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde. Darin wird ausgeführt, daß teilungsbedingte nachteilige Folgen für das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft im vorliegenden Fall offenkundig seien, daß der landwirtschaftliche Amtssachverständige ausdrücklich negative Auswirkungen bzw. Verschlechterungen in den Bewirtschaftungsmöglichkeiten gegenüber dem Ist-Zustand, ferner erhöhten Arbeits- und Betriebsmitteleinsatz bei getrennter Bewirtschaftung und Überlappung durch die zusätzliche Grenzfurche auf Grund der vorgegebenen Maschinenbreiten und des Maschineneinsatzes festgestellt habe. Eine gesunde und leistungsfähige Landwirtschaft werde dann erhalten, wenn der praktizierende Landwirt noch einen den Aufwand übersteigenden Ertrag erziele, um für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn die Rechtsordnung z.B. im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz vorsehe, daß im Zusammenlegungsverfahren Besitz- und Eigentumsverhältnisse mit dem Ziel der Vergrößerung bestehender Flächenausmaße geändert und neu geordnet würden, diene es der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft umsomehr, daß bestehende, zeitgemäß bewirtschaftete Flächen nicht (neuerlich) geteilt würden, weil die Teilung wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mP eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 des N.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes bedarf die Teilung von Grundstücken, für die eine landwirtschaftliche Nutzung festgelegt ist, einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn durch die Teilung eine Teilfläche in der Größe von weniger als 1 ha entsteht. Nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes ist die Bewilligung zur Teilung eines Grundstückes, aus der Teilflächen von weniger als 1 ha entstehen, zu versagen, wenn sie dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft widerspricht.

Im Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß bei der Anwendung dieser Bestimmungen außer Betracht zu bleiben habe, daß die Bewirtschaftung großer Flächen im Verhältnis zur Bewirtschaftung kleiner Flächen für den Bewirtschafter rationeller, d.h. kostengünstiger ist, insbesondere, was den Einsatz von Maschinen anlangt, da bei Bedachtnahme allein auf dieses betriebswirtschaftliche Argument in der Regel eine Teilung nie bewilligt werden könnte, weil es ihrem Wesen entspricht, daß aus größeren Kulturflächen kleinere werden.

Folgt man dieser Argumentation, von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung sieht, so ergibt sich, daß GENERELL teilungsbedingte Nachteile bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Teilung außer Betracht zu bleiben haben; vielmehr müssen zur Versagung der Bewilligung einer beantragten Teilung nachgewiesenermaßen weitere, SPEZIFISCH das zu teilende Grundstück betreffende Nachteile hinzukommen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Bescheidbegründung einerseits auf die Ausführungen in dem zuletzt genannten hg. Erkenntnis und andererseits auf die Materialien zum N.Ö. Kulturflächenschutzgesetz gestützt. Letzteren zufolge soll im öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft vorgesorgt werden, daß Grundstücke durch Teilung nicht zersplittert werden, sodaß eine rationelle Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist.

Zur Prüfung von Art und Intensität der teilungsbedingten Nachteile hat die belangte Behörde ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt und dieses nach Wahrung des Parteiengehörs und Äußerung der mitbeteiligten Partei ergänzen lassen.

Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß dieses Gutachten teilungsbedingte Bewirtschaftungsnachteile (wie z.B. Verschlechterung der Bewirtschaftungsmöglichkeit, erhöhter Arbeits- und Betriebsmitteleinsatz) ausführlich darstellt. Dies wurden aber von der belangten Behörde zutreffend als (bloß) allgemeine Bewirtschaftungsnachteile gewertet. Der Beschwerde gelang es demgegenüber nicht, spezifische, die konkret beantragte Teilung kennzeichnende Nachteile und eine daraus sich ergebende Gefährdung der Leistungsfähigkeit des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes aufzuzeigen und solcherart die Beurteilung der Behörde zu entkräften.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die von der mP beantragte Teilung des Grundstückes 1755 KG E im Instanzenzug bewilligt hat.

Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070010.X00

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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