TE Ubas Bescheid 2006/8/2 236.786/5-VI/17/06

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Veröffentlicht am 02.08.2006
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stracker gem. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 61 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stracker gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:

Der Berufung von A. A. vom 28.07.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 06 07.062-EAST West, wird gem. § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.Der Berufung von A. A. vom 28.07.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 06 07.062-EAST West, wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Das Bundesasylamt hat in einer von keinem Organ oder Organwalter unterfertigten Urschrift eines "Bescheides" vom 18.07.2006 im Spruch ausgeführt, der Asylantrag des Berufungswerbers würde gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Berufungswerber würde gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1. Das Bundesasylamt hat in einer von keinem Organ oder Organwalter unterfertigten Urschrift eines "Bescheides" vom 18.07.2006 im Spruch ausgeführt, der Asylantrag des Berufungswerbers würde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Berufungswerber würde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (s. AS 85 ff.).

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 genannten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, genannten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 18 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 18, Absatz 2, AVG lautet:

"Das für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche Geschehen ist im Akt zu dokumentieren (interne Erledigung); dies gilt insbesondere hinsichtlich von Anbringen von Beteiligten und Äußerungen der Behörde gegenüber Beteiligten. Der Verfahrensverlauf ist vom Genehmigungsberechtigten durch eigenhändige Unterzeichnung der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen."

Ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung i.S.d. § 18 Abs. 4 AVG muss die Urschrift des Bescheides (Konzept, Entwurf, Referatsbogen, etc.) mit der Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, versehen sein (VwGH v. 07.07.1986, Zl. 86/10/0027; VwGH v. 06.12.1985, Zl. 85/18/0029; VwGH v. 29.01.1987, Zl. 86/02/0150).Ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung i.S.d. Paragraph 18, Absatz 4, AVG muss die Urschrift des Bescheides (Konzept, Entwurf, Referatsbogen, etc.) mit der Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, versehen sein (VwGH v. 07.07.1986, Zl. 86/10/0027; VwGH v. 06.12.1985, Zl. 85/18/0029; VwGH v. 29.01.1987, Zl. 86/02/0150).

In Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass ein Mangel der Urschrift auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden kann.

Fehlt es an einer Unterschrift i.S.d. Gesetzes, so liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH v. 10.12.1986, Zl. 86/01/0072; VwGH v. 27.03.1987, Zl. 85/12/0236; u.a.).Fehlt es an einer Unterschrift i.S.d. Gesetzes, so liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH v. 10.12.1986, Zl. 86/01/0072; VwGH v. 27.03.1987, Zl. 85/12/0236; u.a.).

Da somit kein Bescheid der erstinstanzlichen Asylbehörde vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität

Dokumentnummer

UBAST_20060802_236_786_5_VI_17_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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