Norm
B-VG Art. 18Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Maga. Eigelsberger gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 61 des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Maga. Eigelsberger gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) entschieden:
Der Antrag von I. S. vom 6. 4. 2007 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Art. 18 B-VG zurückgewiesen.Der Antrag von römisch eins. S. vom 6. 4. 2007 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Artikel 18, B-VG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Antragsteller stellte am 11. 12. 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 2. 2007, Zl 06 13.357-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III) und zudem der Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Dieser Bescheid wurde vom Antragsteller am 27. 2. 2007 persönlich übernommen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 2. 2007, Zl 06 13.357-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei) und zudem der Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Dieser Bescheid wurde vom Antragsteller am 27. 2. 2007 persönlich übernommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14. 3. 2007 verspätet das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. 3. 2007, Zl 310.632-1/2E-I/01/07, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. 3. 2007, Zl 310.632-1/2E-I/01/07, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Mit einer an den unabhängigen Bundesasylsenat gerichteten Eingabe vom 6. 4. 2007 beantragte der rechtfreundliche Vertreter des Antragstellers "Verfahrenshilfe", und legte diesem Antrag ein (ausgefülltes) Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe bei. Zudem gab der rechtsfreundliche Vertreter bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Antragsteller nicht mehr aufrecht sei.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller einen begründeten Verfahrenshilfe-Antrag samt Vermögensbekenntnis eingebracht hat.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG). Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (Anm: § 51a VStG kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.)Der unabhängige Bundesasylsenat hat gemäß Paragraph 23, AsylG das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG). Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, VStG kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.)
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
UBAST_20070430_310_632_1_9E_I_01_07_00