RS Verg 1994/5/16 F-1/94-7

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Veröffentlicht am 16.05.1994
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Rechtssatz

Zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs 3 BVergG ist ausschließlich das Bundesvergabeamt zuständig. Ein bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachter Nachprüfungsantrag wird gemäß § 6 AVG an das Bundesvergabeamt weitergeleitet.Zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG ist ausschließlich das Bundesvergabeamt zuständig. Ein bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachter Nachprüfungsantrag wird gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesvergabeamt weitergeleitet.

Entscheidungstexte

  • F-1/94-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 16.05.1994 F-1/94-7

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Zulässigkeit; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit;

Dokumentnummer

VERGR_19940516_F_1_94_7_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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