Rechtssatz
Zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs 3 BVergG ist ausschließlich das Bundesvergabeamt zuständig. Ein bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachter Nachprüfungsantrag wird gemäß § 6 AVG an das Bundesvergabeamt weitergeleitet.Zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG ist ausschließlich das Bundesvergabeamt zuständig. Ein bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachter Nachprüfungsantrag wird gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesvergabeamt weitergeleitet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Zulässigkeit; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit;Dokumentnummer
VERGR_19940516_F_1_94_7_01