TE Verg Bescheid 1994/5/16 F-1/94-7

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Veröffentlicht am 16.05.1994
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Bescheid:

Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 9. 5. 1994 über den Antrag der XXX-gesellschaft m.b.H., ***, auf Nachprüfung der Auftragsvergabe des Amtes der Kärntner Landesregierung für Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der A 2 Südautobahn gemäß § 91 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes (BVergG) wie folgt entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 9. 5. 1994 über den Antrag der XXX-gesellschaft m.b.H., ***, auf Nachprüfung der Auftragsvergabe des Amtes der Kärntner Landesregierung für Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der A 2 Südautobahn gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Bundesvergabegesetzes (BVergG) wie folgt entschieden:

Spruch:

Der Antrag wird mangels Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes zurückgewiesen.

Begründung:

Am 13. 4. 1994 hat die Einschreiterin bei der Bundes-Vergabekontrollkommission einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 des BVergG eingebracht. Da zur Durchführung eines solchen Nachprüfungsverfahrens ausschließlich das Bundesvergabeamt zuständig ist, wurde der Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 i.d.F. 1991 an das Bundesvergabeamt weitergeleitet. Die Einschreiterin wurde davon am 19. 4. 1994 in Kenntnis gesetzt. Am 19. 4. 1994 wurde von der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes auf Anordnung des Senates 1 des Bundesvergabeamtes das Amt der Kärntner Landesregierung um Vorlage der Vergabeakten im Gegenstand ersucht. Diese Unterlagen wurden vom Amt der Kärntner Landesregierung am 4. 5. 1994 dem Bundesvergabeamt übermittelt.Am 13. 4. 1994 hat die Einschreiterin bei der Bundes-Vergabekontrollkommission einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des BVergG eingebracht. Da zur Durchführung eines solchen Nachprüfungsverfahrens ausschließlich das Bundesvergabeamt zuständig ist, wurde der Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 in der Fassung 1991 an das Bundesvergabeamt weitergeleitet. Die Einschreiterin wurde davon am 19. 4. 1994 in Kenntnis gesetzt. Am 19. 4. 1994 wurde von der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes auf Anordnung des Senates 1 des Bundesvergabeamtes das Amt der Kärntner Landesregierung um Vorlage der Vergabeakten im Gegenstand ersucht. Diese Unterlagen wurden vom Amt der Kärntner Landesregierung am 4. 5. 1994 dem Bundesvergabeamt übermittelt.

Es handelt sich bei dem gegenständlichen Auftrag um einen Bauauftrag i. S.d § 1 Abs. 2 Z 2 des BVergG. Gemäß § 3 Abs. 1 des BVergG gilt dieses Gesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt. Der Schillingbetrag für diesen Schwellenwert wurde gemäß § 5 Abs. 3 des BVergG durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes geltenden Schwellenwerte (Bundes-Schwellenwerteverordnung), BGBl. Nr. 19/1994, mit 71 900 000,-Es handelt sich bei dem gegenständlichen Auftrag um einen Bauauftrag i. S.d Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des BVergG. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des BVergG gilt dieses Gesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt. Der Schillingbetrag für diesen Schwellenwert wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des BVergG durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes geltenden Schwellenwerte (Bundes-Schwellenwerteverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1994,, mit 71 900 000,-

festgelegt.

Der Senat hat bei der Prüfung des Akteninhaltes keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß der geschätzte Auftragswert der gegenständlichen Vergabe diesen Schwellenwert auch nur annähernd erreicht. Insbesondere liegt das eigene Angebot der Einschreiterin gemäß der Niederschrift über die Anbotsöffnung für die Arbeiten im Baulos "Anschlußstelle Villach -

Faakersee, LSW" mit S 15,904.405,-- bzw. das Alternativangebot mit S

13,358.477,80 deutlich

unter dem entsprechenden Schwellenwert.

Somit ist das BVergG auf die gegenständliche Auftragsvergabe nicht anzuwenden, da diese nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes fällt. Das Bundesvergabeamt ist gemäß § 91 Abs. 3 des BVergG ausschließlich dafür zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das BVergG oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Ein Nachprüfungsverfahren kann somit nur im Anwendungsbereich des Gesetzes erfolgen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.Somit ist das BVergG auf die gegenständliche Auftragsvergabe nicht anzuwenden, da diese nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes fällt. Das Bundesvergabeamt ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des BVergG ausschließlich dafür zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das BVergG oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Ein Nachprüfungsverfahren kann somit nur im Anwendungsbereich des Gesetzes erfolgen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Zulässigkeit; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit;

Dokumentnummer

VERGT_19940516_F_1_94_7_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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