Norm
AVG §53aText
BESCHEID:
Die Gebühren des Sachverständigen BR hc Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. XXX für seine gutachtliche Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren werden auf Grund des § 53 a Abs 1 AVG nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 idF BGBl 1994/623 wie folgt festgesetzt:Die Gebühren des Sachverständigen BR hc Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. römisch 30 für seine gutachtliche Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren werden auf Grund des Paragraph 53, a Absatz eins, AVG nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der Fassung BGBl 1994/623 wie folgt festgesetzt:
Mühewaltung für die Erarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens
(17 Stunden a S 1.366,-) ................... S 23.222,-
Teilnahme an einer Verhandlung
mit mündlicher Erläuterung des
Gutachtens (4 Stunden a S 1.366,-) ......... S 5.464,-
Zeitversäumnis (2 Stunden a S 683,-) ....... S 1.366,-
Aktenstudium ............................... S 466,-
Schreibgebühr .............................. S 648,-
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S 31.166,-
20 % USt ................................... S 6.233,20
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Gesamtsumme (aufgerundet) .................. S 37.400,-
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Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wird angewiesen, den Betrag von S *** (in Worten: ***) an den Sachverständigen Baurat hc Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXX, ***, auf dessen Konto Nr. *** bei der *** zu überweisen und hierüber zu berichten.Die Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wird angewiesen, den Betrag von S *** (in Worten: ***) an den Sachverständigen Baurat hc Prof. Dipl.-Ing. Dr. römisch 30 , ***, auf dessen Konto Nr. *** bei der *** zu überweisen und hierüber zu berichten.
Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß § 76 Abs 1 AVG von der Antragstellerin ARGE YYY zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung wird gesondert erfolgen.Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG von der Antragstellerin ARGE YYY zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung wird gesondert erfolgen.
Begründung:
Die vom Sachverständigen in seiner Honorarnote vom 17. Jänner 1995 verzeichneten, im Spruch angeführten Leistungen wurden tatsächlich erbracht. Im besonderen bestehen gegen den geltend gemachten Zeitaufwand von 17 Stunden für die Erarbeitung des Gutachtens keine Bedenken. Die als Basis der Gebührenberechnung für Mühewaltung herangezogene Zeitgrundgebühr von S 683,-/Stunde entspricht dem Honorarsatz des Sachverständigen im außerbehördlichen Erwerbsleben (§ 34 Abs 1 GebAG).Die vom Sachverständigen in seiner Honorarnote vom 17. Jänner 1995 verzeichneten, im Spruch angeführten Leistungen wurden tatsächlich erbracht. Im besonderen bestehen gegen den geltend gemachten Zeitaufwand von 17 Stunden für die Erarbeitung des Gutachtens keine Bedenken. Die als Basis der Gebührenberechnung für Mühewaltung herangezogene Zeitgrundgebühr von S 683,-/Stunde entspricht dem Honorarsatz des Sachverständigen im außerbehördlichen Erwerbsleben (Paragraph 34, Absatz eins, GebAG).
Die höhere (doppelte) Gebühr für Mühewaltung konnte allerdings nicht zuerkannt werden:
Gemäß § 53 a Abs 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 37 Abs 1 GebAG ist Voraussetzung einer Entlohnung des Sachverständigen mit der doppelten Gebühr, daß er die Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger durchzuführen hat. In bezug auf das Verwaltungsverfahren bedeutet dies, daß nur die Überprüfung solcher Gutachten die höhere Gebühr rechtfertigt, die in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, also insbesondere im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt eingeholt worden sind. Gutachten, die außerhalb dieses behördlichen Kontrollverfahrens eingeholt worden sind - hier: die von der Auftraggeberin im Vergabeverfahren eingeholten Gutachten der Ingenieurgemeinschaft *** und von Dipl.-Ing. *** - fallen nicht darunter.Gemäß Paragraph 53, a Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, GebAG ist Voraussetzung einer Entlohnung des Sachverständigen mit der doppelten Gebühr, daß er die Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger durchzuführen hat. In bezug auf das Verwaltungsverfahren bedeutet dies, daß nur die Überprüfung solcher Gutachten die höhere Gebühr rechtfertigt, die in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, also insbesondere im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt eingeholt worden sind. Gutachten, die außerhalb dieses behördlichen Kontrollverfahrens eingeholt worden sind - hier: die von der Auftraggeberin im Vergabeverfahren eingeholten Gutachten der Ingenieurgemeinschaft *** und von Dipl.-Ing. *** - fallen nicht darunter.
Schlagworte
Sachverständiger, Gebührenanspruch, Höhe, doppelte, Privatgutachten;Dokumentnummer
VERGT_19950227_N_3_94_33_00