Norm
AVG §53aText
BESCHEID:
Die Gebühren des Sachverständigen XXX, ***, werden zufolge § 53 a Abs. 1 AVG nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1975 in der gegenwärtigen Fassung wie folgt festgesetzt:Die Gebühren des Sachverständigen römisch 30 , ***, werden zufolge Paragraph 53, a Absatz eins, AVG nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1975 in der gegenwärtigen Fassung wie folgt festgesetzt:
Spruch:
I. Für die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens:römisch eins. Für die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens:
1. Mühewaltung für die Erstattung eines
schriftlichen Gutachtens
(3 Stunden a S 1.000,-) ..................... S 3.000,-
2. Schreibarbeit, Diktat und Postversand
(3 Stunden a S 440,-) ....................... S 1.320,-
3. Porto und Telefon ........................... S 50,-
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Zwischensumme .................................. S 4.370,-
II. Für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens bei der mündlichen Verhandlung am 13. 2. 1995:römisch zwei. Für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens bei der mündlichen Verhandlung am 13. 2. 1995:
1. Zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis
gemäß § 32 Abs. 1 GebAG (a S 235,-) ......... S 470,-
2. Teilnahme an der Verhandlung gemäß
§ 35 Abs. 2 GebAG (2 Stunden a S 1.000,-) ... S 2.000,-
3. Reisekosten (14 km a S 5,-) ................. S 70,-
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Zwischensumme .................................. S 2.540,-
Summe .......................................... S 6.910,-
+ 20 % Umsatzsteuer ............................ S 1.382,-
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Endsumme ....................................... S 8.292,-
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Die Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wird angewiesen, den Betrag von S *** (in Worten: ***) an den Sachverständigen XXX auf dessen Konto Nr. *** zu überweisen und hierüber zu berichten.Die Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wird angewiesen, den Betrag von S *** (in Worten: ***) an den Sachverständigen römisch 30 auf dessen Konto Nr. *** zu überweisen und hierüber zu berichten.
Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG von der Antragstellerin YYY GmbH zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung wird gesondert erfolgen.Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG von der Antragstellerin YYY GmbH zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung wird gesondert erfolgen.
Begründung:
Der Sachverständige hat eine Tätigkeit entfaltet, bei der mehr als gewerbliche Kenntnisse nötig waren, sodaß Gebühren für Gutachten und für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 GebAG zu bestimmen sind.Der Sachverständige hat eine Tätigkeit entfaltet, bei der mehr als gewerbliche Kenntnisse nötig waren, sodaß Gebühren für Gutachten und für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz 2, GebAG zu bestimmen sind.
Rechenfehler in den Ansätzen wurden von Amts wegen korrigiert. Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt gemäß § 32 Abs. 1 GebAG ein Stundensatz von S 235,-.Rechenfehler in den Ansätzen wurden von Amts wegen korrigiert. Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG ein Stundensatz von S 235,-.
Schlagworte
Sachverständiger, Gebührenanspruch, Erlöschen;Dokumentnummer
VERGT_19950315_F_4_94_41_00