TE Verg Bescheid 1995/3/15 F-4/94-40

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Norm

AVG §53a
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID:

Der Antrag des Sachverständigen Dr. XXX, ***, auf Zuerkennung von Gebühren für sein Gutachten und die Teilnahme an der Verhandlung des Senates 5 des Bundesvergabeamtes am 17. 11. 1994 wird abgewiesen.Der Antrag des Sachverständigen Dr. römisch 30 , ***, auf Zuerkennung von Gebühren für sein Gutachten und die Teilnahme an der Verhandlung des Senates 5 des Bundesvergabeamtes am 17. 11. 1994 wird abgewiesen.

Begründung:

Gemäß § 53 a Abs. 2 AVG hat der Sachverständige den Anspruch auf Gebühren binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.Gemäß Paragraph 53, a Absatz 2, AVG hat der Sachverständige den Anspruch auf Gebühren binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.

Da der Sachverständige bei der Verhandlung am 17. 11. 1994 entlassen wurde und er seinen Anspruch mit Schreiben vom 28. 12. 1994, eingelangt bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 23. 1. 1995, verzeichnet hat, ist sein Anspruch durch die vorher dargestellte Fristversäumnis erloschen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Schlagworte

Sachverständiger, Gebührenanspruch, Erlöschen, Frist zur Geltendmachung;

Dokumentnummer

VERGT_19950315_F_4_94_40_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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