Norm
AVG §53aText
BESCHEID:
Der Antrag des Sachverständigen Dr. XXX, ***, auf Zuerkennung von Gebühren für sein Gutachten und die Teilnahme an der Verhandlung des Senates 5 des Bundesvergabeamtes am 17. 11. 1994 wird abgewiesen.Der Antrag des Sachverständigen Dr. römisch 30 , ***, auf Zuerkennung von Gebühren für sein Gutachten und die Teilnahme an der Verhandlung des Senates 5 des Bundesvergabeamtes am 17. 11. 1994 wird abgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 53 a Abs. 2 AVG hat der Sachverständige den Anspruch auf Gebühren binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.Gemäß Paragraph 53, a Absatz 2, AVG hat der Sachverständige den Anspruch auf Gebühren binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Da der Sachverständige bei der Verhandlung am 17. 11. 1994 entlassen wurde und er seinen Anspruch mit Schreiben vom 28. 12. 1994, eingelangt bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes am 23. 1. 1995, verzeichnet hat, ist sein Anspruch durch die vorher dargestellte Fristversäumnis erloschen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Schlagworte
Sachverständiger, Gebührenanspruch, Erlöschen, Frist zur Geltendmachung;Dokumentnummer
VERGT_19950315_F_4_94_40_00