Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Weist ein Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nicht den in § 92 Abs 4 BVergG geregelten notwendigen Inhalt auf und wird dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, ist der Antrag nach § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.Weist ein Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nicht den in Paragraph 92, Absatz 4, BVergG geregelten notwendigen Inhalt auf und wird dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen, ist der Antrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung;Dokumentnummer
VERGR_19951207_F_12_95_4_01