Norm
AVG §13 Abs3Text
BESCHEID:
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 7. Dezember 1995 über den Antrag der XXX GmbH, *** vom 16. November 1995 auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), betreffend die Vergabe eines Auftrages durch das Bundesministerium für Inneres über die Lieferung von 20.000 Uniformhemden, grau, und 23.000Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 7. Dezember 1995 über den Antrag der römisch 30 GmbH, *** vom 16. November 1995 auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Bundesvergabegesetzes (BVergG), betreffend die Vergabe eines Auftrages durch das Bundesministerium für Inneres über die Lieferung von 20.000 Uniformhemden, grau, und 23.000
Uniformhemden, kurzarm, grau, wie folgt entschieden:
Spruch:
Der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 92 Abs. 4 BVergG zurückgewiesen.Der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 4, BVergG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin hat am 16. November 1995 innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 BVergG betreffend die Vergabe eines Auftrages durch das Bundesministerium für Inneres über die Lieferung von Uniformhemden bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht.Die Antragstellerin hat am 16. November 1995 innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG betreffend die Vergabe eines Auftrages durch das Bundesministerium für Inneres über die Lieferung von Uniformhemden bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht.
Der Antrag lautet:
"Wir ersuchen Sie um Antrag auf Feststellung gemäß § 91 Abs. 3 BVergG."Wir ersuchen Sie um Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG.
Antragsgegner: Bundesministerium für Inneres, Referat I/6/b betreffend: Ausschreibung für Uniformhemden Zl. 87.001/169- I/6/b/95".
Da dieser Antrag nicht den in § 92 Abs. 4 BVergG geregelten notwendigen Inhalt eines Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens hatte, wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 1995 die Behebung des Formgebrechens ihres Antrages unter gleichzeitiger Bestimmung einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, daß ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Antragstellerin am 17. November 1995 nach ihrer ausdrücklichen Zustimmung per Telefax zugestellt.Da dieser Antrag nicht den in Paragraph 92, Absatz 4, BVergG geregelten notwendigen Inhalt eines Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens hatte, wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 1995 die Behebung des Formgebrechens ihres Antrages unter gleichzeitiger Bestimmung einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, daß ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Antragstellerin am 17. November 1995 nach ihrer ausdrücklichen Zustimmung per Telefax zugestellt.
Da das Formgebrechen innerhalb der Frist nicht behoben wurde, war der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Da das Formgebrechen innerhalb der Frist nicht behoben wurde, war der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung;Dokumentnummer
VERGT_19951207_F_12_95_4_00