TE Verg Bescheid 1995/12/7 F-12/95-4

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Norm

AVG §13 Abs3
BVergG 1993 §92 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID:

Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 7. Dezember 1995 über den Antrag der XXX GmbH, *** vom 16. November 1995 auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), betreffend die Vergabe eines Auftrages durch das Bundesministerium für Inneres über die Lieferung von 20.000 Uniformhemden, grau, und 23.000Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 7. Dezember 1995 über den Antrag der römisch 30 GmbH, *** vom 16. November 1995 auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Bundesvergabegesetzes (BVergG), betreffend die Vergabe eines Auftrages durch das Bundesministerium für Inneres über die Lieferung von 20.000 Uniformhemden, grau, und 23.000

Uniformhemden, kurzarm, grau, wie folgt entschieden:

Spruch:

Der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 92 Abs. 4 BVergG zurückgewiesen.Der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 4, BVergG zurückgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin hat am 16. November 1995 innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 BVergG betreffend die Vergabe eines Auftrages durch das Bundesministerium für Inneres über die Lieferung von Uniformhemden bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht.Die Antragstellerin hat am 16. November 1995 innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG betreffend die Vergabe eines Auftrages durch das Bundesministerium für Inneres über die Lieferung von Uniformhemden bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht.

Der Antrag lautet:

"Wir ersuchen Sie um Antrag auf Feststellung gemäß § 91 Abs. 3 BVergG."Wir ersuchen Sie um Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG.

Antragsgegner: Bundesministerium für Inneres, Referat I/6/b betreffend: Ausschreibung für Uniformhemden Zl. 87.001/169- I/6/b/95".

Da dieser Antrag nicht den in § 92 Abs. 4 BVergG geregelten notwendigen Inhalt eines Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens hatte, wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 1995 die Behebung des Formgebrechens ihres Antrages unter gleichzeitiger Bestimmung einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, daß ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Antragstellerin am 17. November 1995 nach ihrer ausdrücklichen Zustimmung per Telefax zugestellt.Da dieser Antrag nicht den in Paragraph 92, Absatz 4, BVergG geregelten notwendigen Inhalt eines Antrages auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens hatte, wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 1995 die Behebung des Formgebrechens ihres Antrages unter gleichzeitiger Bestimmung einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, daß ihr Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Antragstellerin am 17. November 1995 nach ihrer ausdrücklichen Zustimmung per Telefax zugestellt.

Da das Formgebrechen innerhalb der Frist nicht behoben wurde, war der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Da das Formgebrechen innerhalb der Frist nicht behoben wurde, war der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung;

Dokumentnummer

VERGT_19951207_F_12_95_4_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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