Norm
AO §49Rechtssatz
§ 44 Abs 1 Z 1 BVergG ist so auszulegen, dass das Vorliegen der Ausschlussgründe für den Zeitpunkt der Angebotseröffnung zu prüfen ist. Ein eingeleitetes Ausgleichsverfahren im Sinne des § 44 Abs 1 BVergG ist solange anzunehmen, bis das Ausgleichsverfahren gemäß § 57 AO durch das Gericht aufgehoben wird. Mit der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches gemäß § 49 AO allein ist der Ausgleich noch nicht rechtskräftig aufgehoben.Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG ist so auszulegen, dass das Vorliegen der Ausschlussgründe für den Zeitpunkt der Angebotseröffnung zu prüfen ist. Ein eingeleitetes Ausgleichsverfahren im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BVergG ist solange anzunehmen, bis das Ausgleichsverfahren gemäß Paragraph 57, AO durch das Gericht aufgehoben wird. Mit der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches gemäß Paragraph 49, AO allein ist der Ausgleich noch nicht rechtskräftig aufgehoben.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 1996/10, 35Schlagworte
Ausschließung vom Vergabeverfahren, Prüfungszeitpunkt, Ausgleich, Aufhebung des Ausgleichsverfahrens;Dokumentnummer
VERGR_19960705_S_20_96_10_02