Norm
AVG §9Rechtssatz
Da einen Antragsteller im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt Kostenersatzpflichten (§ 76 AVG) bzw Schadenersatzpflichten (§ 59 Abs 1 BVergG) treffen können, und § 3 Abs 1 KO bestimmt, dass Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind, kann eine Gesellschaft, über die der Konkurs eröffnet wurde, aufgrund der Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit durch eigenes Handeln keinen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens einbringen. Dabei handelt es sich nicht um ein verbesserungsfähiges Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Mangelt es einem Gesellschafter einer Bietergemeinschaft in Form der GesbR kann der Antrag auf Nachprüfung auch nicht von den übrigen Gesellschaftern aufrecht erhalten werden, da antragslegitimierter "Unternehmer" iSd 3 92 Abs 1 BVergG nur die Bietergemeinschaft sein kann.Da einen Antragsteller im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt Kostenersatzpflichten (Paragraph 76, AVG) bzw Schadenersatzpflichten (Paragraph 59, Absatz eins, BVergG) treffen können, und Paragraph 3, Absatz eins, KO bestimmt, dass Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind, kann eine Gesellschaft, über die der Konkurs eröffnet wurde, aufgrund der Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit durch eigenes Handeln keinen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens einbringen. Dabei handelt es sich nicht um ein verbesserungsfähiges Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Mangelt es einem Gesellschafter einer Bietergemeinschaft in Form der GesbR kann der Antrag auf Nachprüfung auch nicht von den übrigen Gesellschaftern aufrecht erhalten werden, da antragslegitimierter "Unternehmer" iSd 3 92 Absatz eins, BVergG nur die Bietergemeinschaft sein kann.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
wbl 1997, 134 (LS)Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, antragslegitimierter Unternehmer, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Konkurseröffnung, Bietergemeinschaft, GesbR;Dokumentnummer
VERGR_19960924_F_16_96_3_01