Norm
BVergG 1993 §91 Abs2Rechtssatz
Die Ermittlung des Bestbieters im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ist durch das Bundesvergabegesetz nicht vorgesehen. Der Antrag auf Feststellung, die Antragstellerin sei im gegenständlichen Vergabeverfahren Bestbieter, ist daher unzulässig.
Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.
Ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 AVG kann zur Korrektur inhaltlicher Mängel nicht erteilt werden.Ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, AVG kann zur Korrektur inhaltlicher Mängel nicht erteilt werden.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
wbl 1997, 135Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, zulässiges, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebungsauftrag, formeller Mangel, inhaltlicher Mangel;Dokumentnummer
VERGR_19961031_N_12_96_5_01