Norm
BVergG 1993 §91 Abs2Text
BESCHEID:
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 31. Oktober 1996 über den Antrag der XXX Baugesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 28. Oktober 1996 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, sowie über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der vergebenden Stelle die Vergabe des Auftrages für das Bauvorhaben Aistbrücke Donau-B3 Umfahrung Perg bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt untersagt wird, betreffend die Ausschreibung Donau-Bundesstraße B 3, Aistbrücke "Umfahrung Perg" durch das Amt der oberösterreichischen Landesregierung wie folgt entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 31. Oktober 1996 über den Antrag der römisch 30 Baugesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 28. Oktober 1996 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes (BVergG), Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,, sowie über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der vergebenden Stelle die Vergabe des Auftrages für das Bauvorhaben Aistbrücke Donau-B3 Umfahrung Perg bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt untersagt wird, betreffend die Ausschreibung Donau-Bundesstraße B 3, Aistbrücke "Umfahrung Perg" durch das Amt der oberösterreichischen Landesregierung wie folgt entschieden:
Spruch:
I. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin hat am 28. Oktober 1996 gemeinsam mit einem Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 2 BVergG, wonach das Bundesvergabeamt feststellen möge, daß die Antragstellerin Bestbieter im gegenständlichen Vergabeverfahren ist, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 93 BVergG eingebracht. Laut Mitteilung des Auftraggebers vom 30. Oktober 1996 ist der Zuschlag bisher nicht erteilt worden. Gemäß § 91 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages lediglich zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig. Die Ermittlung des Bestbieters im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ist durch das Bundesvergabegesetz nicht vorgesehen. Der Antrag auf Feststellung, die Antragstellerin sei im gegenständlichen Vergabeverfahren Bestbieter, ist daher unzulässig.Die Antragstellerin hat am 28. Oktober 1996 gemeinsam mit einem Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 2, BVergG, wonach das Bundesvergabeamt feststellen möge, daß die Antragstellerin Bestbieter im gegenständlichen Vergabeverfahren ist, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 93, BVergG eingebracht. Laut Mitteilung des Auftraggebers vom 30. Oktober 1996 ist der Zuschlag bisher nicht erteilt worden. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages lediglich zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig. Die Ermittlung des Bestbieters im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ist durch das Bundesvergabegesetz nicht vorgesehen. Der Antrag auf Feststellung, die Antragstellerin sei im gegenständlichen Vergabeverfahren Bestbieter, ist daher unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Begehren der Antragstellerin unmißverständlich aus ihrem Antrag, sodaß von einem erklärten Willen der Partei auszugehen ist.
Der Antrag kann auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückgestellt werden, da in einem solchen Mängelbehebungsauftrag von der Behörde nur die Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen aufgetragen werden kann, nicht jedoch eine inhaltliche Änderung des gestellten Begehrens.Der Antrag kann auch nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückgestellt werden, da in einem solchen Mängelbehebungsauftrag von der Behörde nur die Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen aufgetragen werden kann, nicht jedoch eine inhaltliche Änderung des gestellten Begehrens.
Gemäß § 93 Abs. 1 BVergG kann das Bundesvergabeamt nur im Rahmen eines eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen. Da aufgrund der Unzulässigkeit des Antrages kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde, ist auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BVergG kann das Bundesvergabeamt nur im Rahmen eines eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens eine einstweilige Verfügung erlassen. Da aufgrund der Unzulässigkeit des Antrages kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde, ist auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Veröffentlichungen
wbl 1997, 135Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, zulässiges, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebungsauftrag, formeller Mangel, inhaltlicher Mangel;Dokumentnummer
VERGT_19961031_N_12_96_5_00