Norm
BVergG 1993 §91 Abs2Rechtssatz
Der in einem Nachprüfungsverfahren gem § 91 Abs 2 BVergG gestellte Antrag, dem Auftraggeber die Berücksichtigung eines bestimmten Anbotes aufzutragen, stellt ein unzulässiges Begehren dar.Der in einem Nachprüfungsverfahren gem Paragraph 91, Absatz 2, BVergG gestellte Antrag, dem Auftraggeber die Berücksichtigung eines bestimmten Anbotes aufzutragen, stellt ein unzulässiges Begehren dar.
Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.
Ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 AVG kann zur Korrektur inhaltlicher Mängel nicht erteilt werden.Ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, AVG kann zur Korrektur inhaltlicher Mängel nicht erteilt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, zulässiges, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebungsauftrag, formeller Mangel, inhaltlicher Mangel;Dokumentnummer
VERGR_19961219_N_16_96_4_01