Norm
BVergG 1993 §91 Abs2Text
BESCHEID:
Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 19. Dezember 1996 über die Anträge der XXX Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 17. Dezember 1996 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 93 Abs. 1 BVergG betreffend die Ausschreibung der Lieferung und Herstellung der maschinellen Ausrüstung der Verbandskläranlage Lechtal durch den Abwasserverband Lechtal, wie folgt entschieden:Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 19. Dezember 1996 über die Anträge der römisch 30 Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 17. Dezember 1996 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes (BVergG), Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,, sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BVergG betreffend die Ausschreibung der Lieferung und Herstellung der maschinellen Ausrüstung der Verbandskläranlage Lechtal durch den Abwasserverband Lechtal, wie folgt entschieden:
Spruch:
I. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin hat am 17. Dezember 1996 gemeinsam mit einem Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 2 BVergG, in dem das Bundesvergabeamt dem Auftraggeber auftragen möge, das Angebot der Antragstellerin im oben genannten Vergabeverfahren zu berücksichtigen, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 93 BVergG eingebracht. Da der Auftraggeber trotz Aufforderung kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, war davon auszugehen, daß der Zuschlag bisher nicht erteilt wurde. Gemäß § 91 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig. Eine Beauftragung des Auftraggebers zu einem bestimmten Verhalten ist durch das Bundesvergabegesetz nicht vorgesehen. Der Antrag, dem Auftraggeber die Berücksichtigung eines bestimmten Angebotes aufzutragen, stellt daher ein unzulässiges Begehren dar.Die Antragstellerin hat am 17. Dezember 1996 gemeinsam mit einem Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 2, BVergG, in dem das Bundesvergabeamt dem Auftraggeber auftragen möge, das Angebot der Antragstellerin im oben genannten Vergabeverfahren zu berücksichtigen, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 93, BVergG eingebracht. Da der Auftraggeber trotz Aufforderung kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, war davon auszugehen, daß der Zuschlag bisher nicht erteilt wurde. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig. Eine Beauftragung des Auftraggebers zu einem bestimmten Verhalten ist durch das Bundesvergabegesetz nicht vorgesehen. Der Antrag, dem Auftraggeber die Berücksichtigung eines bestimmten Angebotes aufzutragen, stellt daher ein unzulässiges Begehren dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Begehren der Antragstellerin unmißverständlich aus ihrem Antrag, sodaß von einem erklärten Willen der Partei auszugehen ist.
Der Antrag kann auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückgestellt werden, da in einem solchen Mängelbehebungsauftrag von der Behörde nur die Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen aufgetragen werden kann, nicht jedoch eine inhaltliche Änderung des gestellten Begehrens.Der Antrag kann auch nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückgestellt werden, da in einem solchen Mängelbehebungsauftrag von der Behörde nur die Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen aufgetragen werden kann, nicht jedoch eine inhaltliche Änderung des gestellten Begehrens.
Gemäß § 93 Abs. 1 BVergG kann das Bundesvergabeamt eine einstweilige Verfügung nur im Rahmen eines eingeleiteten Nachprüfungsverfahren erlassen. Da aufgrund der Unzulässigkeit des Antrages kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde, war auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BVergG kann das Bundesvergabeamt eine einstweilige Verfügung nur im Rahmen eines eingeleiteten Nachprüfungsverfahren erlassen. Da aufgrund der Unzulässigkeit des Antrages kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde, war auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, Begehren, zulässiges, Verbesserungsauftrag, Mängelbehebungsauftrag, formeller Mangel, inhaltlicher Mangel;Dokumentnummer
VERGT_19961219_N_16_96_4_00