Norm
BVergG 1993 §92 Abs1Text
BESCHEID:
Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 29. Jänner 1997 aufgrund des Antrages der Firma XXX, ***, vertreten durch Herrn YYY, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, betreffend die Ausschreibung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Wirtschaftsabteilung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, von Aufstrichdosen/Fertiggerichtkonserven, GZ: 42/128/00-00/96-4.12 wie folgt entschieden:Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 29. Jänner 1997 aufgrund des Antrages der Firma römisch 30 , ***, vertreten durch Herrn YYY, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Bundesvergabegesetzes (BVergG), Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,, betreffend die Ausschreibung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Wirtschaftsabteilung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, von Aufstrichdosen/Fertiggerichtkonserven, GZ: 42/128/00-00/96-4.12 wie folgt entschieden:
Spruch:
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 BVergG wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 20. August 1996 hat Herr YYY namens der Antragstellerin unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Antragstellerin einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 BVergG gegen die oben bezeichnete Ausschreibung bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht.Am 20. August 1996 hat Herr YYY namens der Antragstellerin unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Antragstellerin einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG gegen die oben bezeichnete Ausschreibung bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht.
Das Bundesministerium für Landesverteidigung ist öffentlicher Auftraggeber des § 6 Abs. 1 Z 1 BVergG, der Auftragswert des gegenständlichen Vergabeverfahrens übersteigt mit einer Zuschlagssumme von 2,599.910,31 ATS den hier maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 2 Abs. 1 BVergG beträchtlich. Das Bundesvergabegesetz ist damit auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.Das Bundesministerium für Landesverteidigung ist öffentlicher Auftraggeber des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG, der Auftragswert des gegenständlichen Vergabeverfahrens übersteigt mit einer Zuschlagssumme von 2,599.910,31 ATS den hier maßgeblichen Schwellenwert gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BVergG beträchtlich. Das Bundesvergabegesetz ist damit auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
Der Auftrag wurde am 25. Juli 1996 an den Bieter Firma *** vergeben. Somit waren die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 BVergG gegeben. Gemäß § 92 Abs. 1 BVergG kann jeder Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, ein Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes einleiten.Der Auftrag wurde am 25. Juli 1996 an den Bieter Firma *** vergeben. Somit waren die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG gegeben. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BVergG kann jeder Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, ein Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes einleiten.
Die Firma XXX hat am gegenständlichen Vergabeverfahren als Bieter teilgenommen und ist somit berechtigt, ein derartiges Verfahren einzuleiten.Die Firma römisch 30 hat am gegenständlichen Vergabeverfahren als Bieter teilgenommen und ist somit berechtigt, ein derartiges Verfahren einzuleiten.
Der Einschreiter beruft sich hinsichtlich seiner Vertretungsvollmacht für die Antragstellerin auf seine Geschäftsführereigenschaft. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 1996 ist das Unternehmen XXX in der Republik Kenia mit Firmensitz in Nairobi angemeldet und gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert. Der Einschreiter war aber weder damals noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens imstande, einen schriftlichen Beleg für die Existenz des Unternehmens, für seine Rechtsform und insbesondere für seine Vertretungsvollmacht bzw. Geschäftsführereigenschaft, sei es in der Form eines Firmenbuchauszuges oder irgendeines anderen Nachweises der Registrierung durch eine Behörde des angeblichen Sitzstaates zu erbringen.Der Einschreiter beruft sich hinsichtlich seiner Vertretungsvollmacht für die Antragstellerin auf seine Geschäftsführereigenschaft. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 1996 ist das Unternehmen römisch 30 in der Republik Kenia mit Firmensitz in Nairobi angemeldet und gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert. Der Einschreiter war aber weder damals noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens imstande, einen schriftlichen Beleg für die Existenz des Unternehmens, für seine Rechtsform und insbesondere für seine Vertretungsvollmacht bzw. Geschäftsführereigenschaft, sei es in der Form eines Firmenbuchauszuges oder irgendeines anderen Nachweises der Registrierung durch eine Behörde des angeblichen Sitzstaates zu erbringen.
Zwar hat der Einschreiter eine Fülle von Schriftstücken vorgelegt, die belegen sollen, daß das Unternehmen tatsächlich im Geschäftsverkehr steht, keines davon ist jedoch für die maßgebliche Frage der Vertretungsbefugnis relevant.
Daher ist davon auszugehen, daß selbst unter der Annahme der Existenz des Unternehmens XXX in der behaupteten Form der Nachweis der Vertretungsvollmacht nicht gelungen ist.Daher ist davon auszugehen, daß selbst unter der Annahme der Existenz des Unternehmens römisch 30 in der behaupteten Form der Nachweis der Vertretungsvollmacht nicht gelungen ist.
Somit ist der Einschreiter nicht parteifähig im Sinne der §§ 8 und 9 AVG und nicht berechtigt ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Daher war der Antrag zurückzuweisen und nicht weiter auf das inhaltliche Vorbringen des Einschreiters einzugehen.Somit ist der Einschreiter nicht parteifähig im Sinne der Paragraphen 8 und 9 AVG und nicht berechtigt ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Daher war der Antrag zurückzuweisen und nicht weiter auf das inhaltliche Vorbringen des Einschreiters einzugehen.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Unternehmer, Geschäftsführer, Nachweis der Vertretungsbefugnis;Dokumentnummer
VERGT_19970129_F_17_96_18_00