Norm
AVG §17 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 3 AVG ist den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile nur dann zu gestatten, wenn dadurch keine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt wird. Da in den Berechnungsblättern sämtliche Positionspreise angeführt sind, würde die Antragstellerin bei Akteneinsicht indem von ihr geforderten Ausmaß Kenntnis von der gesamten Detailkalkulation des Angebotes des Zuschlagsempfängers erhalten. Die Geheimhaltung solcher Daten ist im Betriebsinteresse jedes Unternehmers und überwiegt das Interesse auf Akteneinsicht jedenfalls. Dieser Antrag war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile nur dann zu gestatten, wenn dadurch keine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt wird. Da in den Berechnungsblättern sämtliche Positionspreise angeführt sind, würde die Antragstellerin bei Akteneinsicht indem von ihr geforderten Ausmaß Kenntnis von der gesamten Detailkalkulation des Angebotes des Zuschlagsempfängers erhalten. Die Geheimhaltung solcher Daten ist im Betriebsinteresse jedes Unternehmers und überwiegt das Interesse auf Akteneinsicht jedenfalls. Dieser Antrag war daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Akteneinsicht, Umfang, Kalkulationen der Mitbieter;Dokumentnummer
VERGR_19970206_F_23_96_12_03