RS Verg 1997/2/6 F-23/96-12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1997
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Norm

AVG §17 Abs3
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 3 AVG ist den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile nur dann zu gestatten, wenn dadurch keine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt wird. Da in den Berechnungsblättern sämtliche Positionspreise angeführt sind, würde die Antragstellerin bei Akteneinsicht indem von ihr geforderten Ausmaß Kenntnis von der gesamten Detailkalkulation des Angebotes des Zuschlagsempfängers erhalten. Die Geheimhaltung solcher Daten ist im Betriebsinteresse jedes Unternehmers und überwiegt das Interesse auf Akteneinsicht jedenfalls. Dieser Antrag war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile nur dann zu gestatten, wenn dadurch keine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt wird. Da in den Berechnungsblättern sämtliche Positionspreise angeführt sind, würde die Antragstellerin bei Akteneinsicht indem von ihr geforderten Ausmaß Kenntnis von der gesamten Detailkalkulation des Angebotes des Zuschlagsempfängers erhalten. Die Geheimhaltung solcher Daten ist im Betriebsinteresse jedes Unternehmers und überwiegt das Interesse auf Akteneinsicht jedenfalls. Dieser Antrag war daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • F-23/96-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.02.1997 F-23/96-12

Schlagworte

Akteneinsicht, Umfang, Kalkulationen der Mitbieter;

Dokumentnummer

VERGR_19970206_F_23_96_12_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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