TE Verg Bescheid 1997/4/8 F-27/96-4

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

BVergG 1993 §1 Abs2
BVergG 1993 §8 Abs2
RL 93/37/EWG Baukoordinierungsrichtlinie (ABl 1993 L 199 S 54) Art1
lita
B-VG Art140 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

BESCHEID:

Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 8. April 1997 über die am 13. Dezember 1996 eingelangten Anträge der XXX Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 10. Dezember 1996, auf Feststellung gemäß § 91 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993 sowie auf Gewährung von Akteneinsicht betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren betreffend die Ausschreibung der maschinellen Ausrüstung für die Verbandskläranlage Kaindorf durch den Reinhalteverband Mittleres Saifental, Gemeindeamt Dienersdorf 200, entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 8. April 1997 über die am 13. Dezember 1996 eingelangten Anträge der römisch 30 Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 10. Dezember 1996, auf Feststellung gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Bundesvergabegesetzes (BVergG), Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, sowie auf Gewährung von Akteneinsicht betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren betreffend die Ausschreibung der maschinellen Ausrüstung für die Verbandskläranlage Kaindorf durch den Reinhalteverband Mittleres Saifental, Gemeindeamt Dienersdorf 200, entschieden:

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin brachte am 15. September 1996 bei der Bundesvergabekontrollkommission ein Ersuchen auf Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 bezüglich des gegenständlichen Vergabeverfahrens ein. Der Senat 1 der Bundes-Vergabekontrollkommission teilte der Antragstellerin am 4. Oktober 1996 mit dem Geschäftsstück S-37/96-7 mit, daß ihr Ersuchen nicht behandelt werden könne, da der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens ohne Umsatzsteuer nach Angaben der vergebenden Stelle ATS 30,000.000,- betrage und daher nicht den Schwellenwert für Bauaufträge von fünf Millionen ECU gemäß § 3 BVergG, das sind ATS 67,036.083,- erreiche und somit das Bundesvergabegesetz nicht auf die gegenständliche Vergabe anzuwenden sei.Die Antragstellerin brachte am 15. September 1996 bei der Bundesvergabekontrollkommission ein Ersuchen auf Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, bezüglich des gegenständlichen Vergabeverfahrens ein. Der Senat 1 der Bundes-Vergabekontrollkommission teilte der Antragstellerin am 4. Oktober 1996 mit dem Geschäftsstück S-37/96-7 mit, daß ihr Ersuchen nicht behandelt werden könne, da der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens ohne Umsatzsteuer nach Angaben der vergebenden Stelle ATS 30,000.000,- betrage und daher nicht den Schwellenwert für Bauaufträge von fünf Millionen ECU gemäß Paragraph 3, BVergG, das sind ATS 67,036.083,- erreiche und somit das Bundesvergabegesetz nicht auf die gegenständliche Vergabe anzuwenden sei.

Am 14. Oktober 1996 brachte die Antragstellerin Anträge auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 1 BVergG und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 93 BVergG ein. Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes wies diese Anträge mit Bescheid vom 16. Oktober 1996, Zl. N-10/96-6 mit folgender Begründung zurück:Am 14. Oktober 1996 brachte die Antragstellerin Anträge auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BVergG und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 93, BVergG ein. Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes wies diese Anträge mit Bescheid vom 16. Oktober 1996, Zl. N-10/96-6 mit folgender Begründung zurück:

"Die Antragstellerin hat am 14. Oktober 1996 beim Bundesvergabeamt die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das im Spruch genannte Vergabeverfahren beantragt.

Dieses Vergabeverfahren hat einen Teil des Gesamtvorhabens Errichtung der Verbandskläranlage Kaindorf zum Gegenstand, somit einen Teil eines Bauauftrages gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (im folgenden: Baukoordinierungsrichtlinie). Die Lieferung und Montage maschineller Einrichtungen, die für die Funktion einer baulichen Anlage notwendig sind, fallen unter die Begriffsbestimmung des Bauwerks in Art. 1 lit. a und c der Baukoordinierungsrichtlinie und sind Tätigkeiten nach dem Verzeichnis der Berufstätigkeiten im Baugewerbe entsprechend dem allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft (NACE), auch soweit sie nicht ausdrücklich darin aufgeführt sind (siehe Lampe-Helbig, Praxis der Bauvergabe 1991, Rundnummer 155).Dieses Vergabeverfahren hat einen Teil des Gesamtvorhabens Errichtung der Verbandskläranlage Kaindorf zum Gegenstand, somit einen Teil eines Bauauftrages gemäß Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (im folgenden: Baukoordinierungsrichtlinie). Die Lieferung und Montage maschineller Einrichtungen, die für die Funktion einer baulichen Anlage notwendig sind, fallen unter die Begriffsbestimmung des Bauwerks in Artikel eins, Litera a und c der Baukoordinierungsrichtlinie und sind Tätigkeiten nach dem Verzeichnis der Berufstätigkeiten im Baugewerbe entsprechend dem allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft (NACE), auch soweit sie nicht ausdrücklich darin aufgeführt sind (siehe Lampe-Helbig, Praxis der Bauvergabe 1991, Rundnummer 155).

Die Antragstellerin ist daher im Irrtum, wenn sie meint, beim gegenständlichen Auftrag handle es sich um einen Lieferauftrag im Sinne des § 1 Abs. 1 BVergG. Sie widerspricht sich in ihrer Argumentation selbst indem sie vorbringt, auf das Vergabeverfahren seien die Vergaberichtlinien der Bundesministerin für Umwelt anzuwenden. Diese Vergaberichtlinien beziehen sich jedoch ausdrücklich auf geförderte Bauvorhaben.Die Antragstellerin ist daher im Irrtum, wenn sie meint, beim gegenständlichen Auftrag handle es sich um einen Lieferauftrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BVergG. Sie widerspricht sich in ihrer Argumentation selbst indem sie vorbringt, auf das Vergabeverfahren seien die Vergaberichtlinien der Bundesministerin für Umwelt anzuwenden. Diese Vergaberichtlinien beziehen sich jedoch ausdrücklich auf geförderte Bauvorhaben.

Die Antragstellerin beziffert den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer des Bauloses "Maschinelle Ausrüstung" mit ATS 6,867.948,-. Aufgrund des vorliegenden Förderansuchens an die *** betragen die geschätzten Gesamtherstellungskosten ohne Umsatzsteuer des Gesamtvorhabens "Errichtung der Verbandskläranlage Kaindorf" bestehend aus den Teilen Abwasserreinigungsanlage und Leitungen ATS 43,400.000,-.

Somit erreicht der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der gegenständlichen Vergabe nicht den Schwellenwert für Bauaufträge von fünf Millionen ECU gemäß § 3 BVergG, das sind ATS 67,036.083,-. Auf die Vergabe ist daher das Bundesvergabegesetz nicht anzuwenden. Mit ihrem Vorbringen, die von der Bundesministerin für Umwelt am 28. Februar 1995 kundgemachten Vergaberichtlinien 1995, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 50 vom 1. März 1995, seien als Erstreckungsverordnung nach dem Bundesvergabegesetz anzusehen, ist die Antragstellerin ebenfalls nicht im Recht. Die von der Bundesministerin für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassenen Vergaberichtlinien haben ihre gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 4 des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 30/1994, und verpflichten in § 1 den Förderwerber, bei allen nach dem Umweltförderungsgesetz geförderten Bauvorhaben die jeweils für ihn verbindlichen Vergabenormen einzuhalten. Sie sind nicht nur formal nicht auf § 8 Abs. 2 BVergG gestützt, sie lassen auch ihrem Inhalt nach in keiner Weise erkennen, daß durch sie der zweite und vierte Teil des Bundesvergabegesetzes unterhalb der in den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt werden sollen. Durch die in den Vergaberichtlinien vorgenommene Überbindung der jeweils verbindlichen Vergabenormen alleine wird jedenfalls keine zusätzliche Zuständigkeit der Rechtsschutzeinrichtungen des Bundesvergabegesetzes begründet. Gemäß § 91 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig. Ein Nachprüfungsverfahren kann somit nur im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes erfolgen. Da das Bundesvergabeamt somit zur Einleitung des beantragten Nachprüfungsverfahrens nicht zuständig ist, kann gemäß § 93 Abs. 1 BVergG auch die mit demselben Antrag begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden. Ebensowenig kann vom Bundesvergabeamt außerhalb eines Nachprüfungsverfahrens Akteneinsicht gewährt werden."Somit erreicht der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer der gegenständlichen Vergabe nicht den Schwellenwert für Bauaufträge von fünf Millionen ECU gemäß Paragraph 3, BVergG, das sind ATS 67,036.083,-. Auf die Vergabe ist daher das Bundesvergabegesetz nicht anzuwenden. Mit ihrem Vorbringen, die von der Bundesministerin für Umwelt am 28. Februar 1995 kundgemachten Vergaberichtlinien 1995, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 50 vom 1. März 1995, seien als Erstreckungsverordnung nach dem Bundesvergabegesetz anzusehen, ist die Antragstellerin ebenfalls nicht im Recht. Die von der Bundesministerin für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassenen Vergaberichtlinien haben ihre gesetzliche Grundlage in Paragraph 13, Absatz 4, des Umweltförderungsgesetzes - UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1994,, und verpflichten in Paragraph eins, den Förderwerber, bei allen nach dem Umweltförderungsgesetz geförderten Bauvorhaben die jeweils für ihn verbindlichen Vergabenormen einzuhalten. Sie sind nicht nur formal nicht auf Paragraph 8, Absatz 2, BVergG gestützt, sie lassen auch ihrem Inhalt nach in keiner Weise erkennen, daß durch sie der zweite und vierte Teil des Bundesvergabegesetzes unterhalb der in den Paragraphen 2 bis 4 dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte für bindend erklärt werden sollen. Durch die in den Vergaberichtlinien vorgenommene Überbindung der jeweils verbindlichen Vergabenormen alleine wird jedenfalls keine zusätzliche Zuständigkeit der Rechtsschutzeinrichtungen des Bundesvergabegesetzes begründet. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig. Ein Nachprüfungsverfahren kann somit nur im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes erfolgen. Da das Bundesvergabeamt somit zur Einleitung des beantragten Nachprüfungsverfahrens nicht zuständig ist, kann gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BVergG auch die mit demselben Antrag begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden. Ebensowenig kann vom Bundesvergabeamt außerhalb eines Nachprüfungsverfahrens Akteneinsicht gewährt werden."

Die Antragstellerin brachte in ihrem Antrag vom 13. Dezember 1996 keine neuen Tatsachen vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken, die in bezug auf die Geltung von Schwellenwerten geäußert wurden, ist festzuhalten, daß dem Bundesvergabeamt nicht wie ordentlichen Gerichten die Möglichkeit offensteht, bei Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen diese dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.

Schlagworte

Geltungsbereich, sachlicher, Bauaufträge; Geltungsbereich, sachlicher, Schwellenwert, Unterschwellenwertvergabe, Erstreckungsverordnung; Gesetzprüfungsverfahren gemäß Art 140 B-VG, keine Antragslegitimation des Bundesvergabeamtes;

Dokumentnummer

VERGT_19970408_F_27_96_4_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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