Norm
BVergG 1993 idF BGBl 776/1996 §92 Abs5Rechtssatz
Fehlt im Antrag an das BVA die begründete Behauptung einer rechtswidrigen Entscheidung (oder Unterlassung) des Auftraggebers im Sinne des Bundesvergabegesetzes oder die Angabe der Umstände, aus denen sich die rechtliche Beschwer der Antragstellerin ergibt, ist der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen.Fehlt im Antrag an das BVA die begründete Behauptung einer rechtswidrigen Entscheidung (oder Unterlassung) des Auftraggebers im Sinne des Bundesvergabegesetzes oder die Angabe der Umstände, aus denen sich die rechtliche Beschwer der Antragstellerin ergibt, ist der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung der Entscheidung, Beschwer, Verbesserungsauftrag;Dokumentnummer
VERGR_19970408_F_2_97_6_01