Norm
BVergG 1993 idF BGBl 776/1996 §1bText
BESCHEID:
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 8. April 1997 über die Anträge des XXX, ***, vom 5. März 1997 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 BVergG und vom 1. April 1997 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 93 BVergG betreffend den Abschluß eines Leistungsvertrages über die Krankenbeförderung wie folgt entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 8. April 1997 über die Anträge des römisch 30 , ***, vom 5. März 1997 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG und vom 1. April 1997 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 93, BVergG betreffend den Abschluß eines Leistungsvertrages über die Krankenbeförderung wie folgt entschieden:
Spruch:
Begründung:
Die Antragstellerin hat am 5. März 1997 bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gegen den Abschluß des oben bezeichneten Leistungsvertrages eingebracht. Nach mündlicher Rechtsbelehrung durch den Leiter der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes, Dr. Günter Schwayer hat die Antragstellerin am 1. April 1997 ihren ursprünglichen Antrag vom 5. März 1997 in verbesserter Form eingebracht. Unter einem hat die Antragstellerin am gleichen Tage die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 93 BVergG begehrt.Die Antragstellerin hat am 5. März 1997 bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gegen den Abschluß des oben bezeichneten Leistungsvertrages eingebracht. Nach mündlicher Rechtsbelehrung durch den Leiter der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes, Dr. Günter Schwayer hat die Antragstellerin am 1. April 1997 ihren ursprünglichen Antrag vom 5. März 1997 in verbesserter Form eingebracht. Unter einem hat die Antragstellerin am gleichen Tage die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 93, BVergG begehrt.
Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 BVergG, bei den vertragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des § 1b BVergG. Aus einem Telefongespräch zwischen einem Vertreter des Auftraggebers und der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes vom 3. April 1997 (OZ 4) ergibt sich, daß der Auftraggeber behauptet, den gegenständlichen Leistungsvertrag bereits vor längerer Zeit abgeschlossen zu haben. Eine schriftliche Bestätigung dieser Angabe hat der Auftraggeber trotz ausdrücklicher Zusage bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegt. Somit war gemäß § 84 Abs. 2 BVergG allein nach den Angaben der Antragstellerin zu entscheiden. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen der Antragstellerin, daß offensichtlich auch sie selbst davon ausgeht, daß der verfahrensgegenständliche Leistungsvertrag bereits geschlossen ist. Somit kommt gemäß § 91 Abs. 2 und 3 BVergG die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist Auftraggeber im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG, bei den vertragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Paragraph eins b, BVergG. Aus einem Telefongespräch zwischen einem Vertreter des Auftraggebers und der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes vom 3. April 1997 (OZ 4) ergibt sich, daß der Auftraggeber behauptet, den gegenständlichen Leistungsvertrag bereits vor längerer Zeit abgeschlossen zu haben. Eine schriftliche Bestätigung dieser Angabe hat der Auftraggeber trotz ausdrücklicher Zusage bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegt. Somit war gemäß Paragraph 84, Absatz 2, BVergG allein nach den Angaben der Antragstellerin zu entscheiden. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen der Antragstellerin, daß offensichtlich auch sie selbst davon ausgeht, daß der verfahrensgegenständliche Leistungsvertrag bereits geschlossen ist. Somit kommt gemäß Paragraph 91, Absatz 2 und 3 BVergG die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
Im übrigen sind die Angaben der Antragstellerin nicht hinreichend konkret um die Voraussetzungen als gegen anzusehen, die für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 3 BVergG notwendig sind.Im übrigen sind die Angaben der Antragstellerin nicht hinreichend konkret um die Voraussetzungen als gegen anzusehen, die für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 3, BVergG notwendig sind.
So fehlt insbesondere die begründete Behauptung einer rechtswidrigen Entscheidung (oder Unterlassung) des Auftraggebers im Sinne des Bundesvergabegesetzes (nach dessen Inkrafttreten am 1. Jänner 1994 bzw. nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 92/50 EWG am 1. Juli 1994) oder die Angabe der Umstände, auf die sich daraus ergebende rechtliche Beschwer (z.B. die Schädigung ihrer Interessen) der Antragstellerin stützt. Daher war der Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Verein mit § 92 Abs. 5 BVergG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.So fehlt insbesondere die begründete Behauptung einer rechtswidrigen Entscheidung (oder Unterlassung) des Auftraggebers im Sinne des Bundesvergabegesetzes (nach dessen Inkrafttreten am 1. Jänner 1994 bzw. nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 92/50 EWG am 1. Juli 1994) oder die Angabe der Umstände, auf die sich daraus ergebende rechtliche Beschwer (z.B. die Schädigung ihrer Interessen) der Antragstellerin stützt. Daher war der Antragstellerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Verein mit Paragraph 92, Absatz 5, BVergG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung der Entscheidung, Beschwer, Verbesserungsauftrag; Geltungsbereich, sachlicher, Dienstleistungsaufträge, Krankenbeförderung;Dokumentnummer
VERGT_19970408_F_2_97_6_00