Norm
AVG §74 Abs1Rechtssatz
Der im Verfahren vor dem BVA obsiegenden Antragstellerin ist entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 AVG die Tragung der Barauslagen der Behörde nicht aufzuerlegen. In diesem Fall sind die Barauslagen der Behörde vom Antragsgegner zu tragen. Diese Kostentragung ist aber auf die Barauslagen der Behörde begrenzt.Der im Verfahren vor dem BVA obsiegenden Antragstellerin ist entgegen der Grundregel des Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Tragung der Barauslagen der Behörde nicht aufzuerlegen. In diesem Fall sind die Barauslagen der Behörde vom Antragsgegner zu tragen. Diese Kostentragung ist aber auf die Barauslagen der Behörde begrenzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Kostentragung;Dokumentnummer
VERGR_19970409_F_3_96_44_01