TE Verg Bescheid 1997/4/9 F-3/96-43

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.1997
beobachten
merken

Norm

AVG §76 Abs1
GebAG §34
GebAG §35
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Text

BESCHEID:

Die Gebühren des Sachverständigen *** werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß § 53a Abs. 1 AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt:Die Gebühren des Sachverständigen *** werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt:

Spruch:

Für die Erstattung schriftlicher Gutachten

gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 GebAG

(60 Stunden a S 1.850,-) .......................... S 111.000,-

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

gemäß § 35 Abs. 2 GebAG (2 Stunden a S 1.500,-) ... S   3.000,-

Summe: ............................................ S 114.000,-

+ 20 % Umsatzsteuer ............................... S  22.800,-

Endsumme: ......................................... S 136.800,-

Die Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wird angewiesen, den Betrag von ATS 136.800,- (in Worten: einhundertsechsunddreißigtausendachthundert) an den Sachverständigen *** auf dessen Konto *** zu überweisen und hierüber zu berichten.

Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG von einer der Parteien zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung ergeht in Bescheidform und wird nach Erlassung übermittelt.Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG von einer der Parteien zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung ergeht in Bescheidform und wird nach Erlassung übermittelt.

Begründung:

Der Sachverständige hat im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten erstattet, das außergewöhnliche wissenschaftliche Kenntnisse erfordert und sein Gutachten trotz der technischen Schwierigkeiten mit besonderer Verständlichkeit erstattet, sodaß die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 GebAG vorliegen. Daher war bei der Bemessung der Gebühren von den außergerichtlichen Einkünften des Sachverständigen auszugehen, wobei der begehrte Stundensatz von S 1.850,- angemessen ist. Da es sich beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren um kein gerichtliches Verfahren handelt, besteht auch keine gerichtsähnliche Aktenführung in Aktenbänden. Vielmehr ist das Studium eines Leistungsverzeichnisses und von Angeboten eines Vergabeverfahrens als Mühewaltung im Sinne des § 34 GebAG anzusehen, wofür dem Sachverständigen die entsprechenden Gebühren zustehen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt, daher gebührt ihm für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß der Festlegung des erkennenden Senates aufgrund von § 35 Abs. 2 GebAG eine Gebühr von 1.500,-.Der Sachverständige hat im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten erstattet, das außergewöhnliche wissenschaftliche Kenntnisse erfordert und sein Gutachten trotz der technischen Schwierigkeiten mit besonderer Verständlichkeit erstattet, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GebAG vorliegen. Daher war bei der Bemessung der Gebühren von den außergerichtlichen Einkünften des Sachverständigen auszugehen, wobei der begehrte Stundensatz von S 1.850,- angemessen ist. Da es sich beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren um kein gerichtliches Verfahren handelt, besteht auch keine gerichtsähnliche Aktenführung in Aktenbänden. Vielmehr ist das Studium eines Leistungsverzeichnisses und von Angeboten eines Vergabeverfahrens als Mühewaltung im Sinne des Paragraph 34, GebAG anzusehen, wofür dem Sachverständigen die entsprechenden Gebühren zustehen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt, daher gebührt ihm für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß der Festlegung des erkennenden Senates aufgrund von Paragraph 35, Absatz 2, GebAG eine Gebühr von 1.500,-.

Rechenfehler in den Ansätzen wurden von Amts wegen korrigiert.

Schlagworte

Sachverständiger, Gebühranspruch, Studium des Leistungsverzeichnisses;

Dokumentnummer

VERGT_19970409_F_3_96_43_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten