Norm
AVG §76 Abs1Text
BESCHEID:
Die Gebühren des Sachverständigen *** werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß § 53a Abs. 1 AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt:Die Gebühren des Sachverständigen *** werden im oben bezeichneten Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG und den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975 i.d.g.F. wie folgt festgesetzt:
Spruch:
Für die Erstattung schriftlicher Gutachten
gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 GebAG
(60 Stunden a S 1.850,-) .......................... S 111.000,-
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
gemäß § 35 Abs. 2 GebAG (2 Stunden a S 1.500,-) ... S 3.000,-
Summe: ............................................ S 114.000,-
+ 20 % Umsatzsteuer ............................... S 22.800,-
Endsumme: ......................................... S 136.800,-
Die Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wird angewiesen, den Betrag von ATS 136.800,- (in Worten: einhundertsechsunddreißigtausendachthundert) an den Sachverständigen *** auf dessen Konto *** zu überweisen und hierüber zu berichten.
Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG von einer der Parteien zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung ergeht in Bescheidform und wird nach Erlassung übermittelt.Die Gebühren des Sachverständigen sind Barauslagen der Behörde, die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG von einer der Parteien zu tragen sind. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung ergeht in Bescheidform und wird nach Erlassung übermittelt.
Begründung:
Der Sachverständige hat im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten erstattet, das außergewöhnliche wissenschaftliche Kenntnisse erfordert und sein Gutachten trotz der technischen Schwierigkeiten mit besonderer Verständlichkeit erstattet, sodaß die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 GebAG vorliegen. Daher war bei der Bemessung der Gebühren von den außergerichtlichen Einkünften des Sachverständigen auszugehen, wobei der begehrte Stundensatz von S 1.850,- angemessen ist. Da es sich beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren um kein gerichtliches Verfahren handelt, besteht auch keine gerichtsähnliche Aktenführung in Aktenbänden. Vielmehr ist das Studium eines Leistungsverzeichnisses und von Angeboten eines Vergabeverfahrens als Mühewaltung im Sinne des § 34 GebAG anzusehen, wofür dem Sachverständigen die entsprechenden Gebühren zustehen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt, daher gebührt ihm für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß der Festlegung des erkennenden Senates aufgrund von § 35 Abs. 2 GebAG eine Gebühr von 1.500,-.Der Sachverständige hat im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten erstattet, das außergewöhnliche wissenschaftliche Kenntnisse erfordert und sein Gutachten trotz der technischen Schwierigkeiten mit besonderer Verständlichkeit erstattet, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GebAG vorliegen. Daher war bei der Bemessung der Gebühren von den außergerichtlichen Einkünften des Sachverständigen auszugehen, wobei der begehrte Stundensatz von S 1.850,- angemessen ist. Da es sich beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren um kein gerichtliches Verfahren handelt, besteht auch keine gerichtsähnliche Aktenführung in Aktenbänden. Vielmehr ist das Studium eines Leistungsverzeichnisses und von Angeboten eines Vergabeverfahrens als Mühewaltung im Sinne des Paragraph 34, GebAG anzusehen, wofür dem Sachverständigen die entsprechenden Gebühren zustehen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt, daher gebührt ihm für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß der Festlegung des erkennenden Senates aufgrund von Paragraph 35, Absatz 2, GebAG eine Gebühr von 1.500,-.
Rechenfehler in den Ansätzen wurden von Amts wegen korrigiert.
Schlagworte
Sachverständiger, Gebühranspruch, Studium des Leistungsverzeichnisses;Dokumentnummer
VERGT_19970409_F_3_96_43_00