TE Verg Bescheid 1997/4/28 N-8/97-5

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Veröffentlicht am 28.04.1997
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Norm

BVergG 1993 idF BGBl 776/1996 §1
BVergG 1993 idF BGBl 776/1996 §7 Abs1 Z5
BVergG 1993 idF BGBl 776/1996 §91
BVergG 1993 idF BGBl 776/1996 §92 Abs1
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID:

Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 28. April 1997 über die Anträge der Firma XXX Bau, *** und der YYY GmbH, ***, als "Joint Venture" mit Sitz in ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 2 Bundesvergabegesetz (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 776/1996 sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 93 Abs. 1 BVergG betreffend die Ausschreibung Wasserkraftwerk ***, VVV, Los 1.3, wie folgt entschieden:Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 28. April 1997 über die Anträge der Firma römisch 30 Bau, *** und der YYY GmbH, ***, als "Joint Venture" mit Sitz in ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Bundesvergabegesetz (BVergG), Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993,, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996, sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BVergG betreffend die Ausschreibung Wasserkraftwerk ***, VVV, Los 1.3, wie folgt entschieden:

Spruch:

Sämtliche Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung:

Nachdem sich die Bundes-Vergabekontrollkommission hinsichtlich des am 3. April 1997 eingebrachten Ersuchens um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 BVergG mangels Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes für unzuständig erklärt hatte, stellten die Antragsteller am 22. April 1997 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 91 Abs. 2 BVergG, in dem das BundesvergabeamtNachdem sich die Bundes-Vergabekontrollkommission hinsichtlich des am 3. April 1997 eingebrachten Ersuchens um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG mangels Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes für unzuständig erklärt hatte, stellten die Antragsteller am 22. April 1997 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz 2, BVergG, in dem das Bundesvergabeamt

  1. 1)Ziffer eins
    feststellen möge, daß die Entscheidung der auswählenden Planungsbüros und der VVVsischen Beamten, ZZZ Preisnachlässe zu gewähren und ZZZ durch diese Nachverhandlungen zum Bestbieter zu machen, gemäß § 38 BVergG rechtswidrig und nichtig seien;feststellen möge, daß die Entscheidung der auswählenden Planungsbüros und der VVVsischen Beamten, ZZZ Preisnachlässe zu gewähren und ZZZ durch diese Nachverhandlungen zum Bestbieter zu machen, gemäß Paragraph 38, BVergG rechtswidrig und nichtig seien;
  2. 2)Ziffer 2
    dem Bundesminister für Industrie in VVV als Auftraggeber verbindlich zu empfehlen, der Bietergemeinschaft XXX Bau - YYY GmbH als Bestbieter den Zuschlag für das Los 1.3 des Wasserkraftwerkes Basochhu zu erteilen;dem Bundesminister für Industrie in VVV als Auftraggeber verbindlich zu empfehlen, der Bietergemeinschaft römisch 30 Bau - YYY GmbH als Bestbieter den Zuschlag für das Los 1.3 des Wasserkraftwerkes Basochhu zu erteilen;
  3. 3)Ziffer 3
    dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verbindlich zu empfehlen, die Verträge zwischen dem VVVsischen Industrieministerium und der Bietergemeinschaft XXX Bau - YYY GmbH zu genehmigen;dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verbindlich zu empfehlen, die Verträge zwischen dem VVVsischen Industrieministerium und der Bietergemeinschaft römisch 30 Bau - YYY GmbH zu genehmigen;
  4. 4)Ziffer 4
    festzustellen, daß die ZZZ, die beratenden Planungsbüros *** GmbH und *** GmbH sowie das Königreich VVV und die Republik Österreich solidarisch und unbeschränkt für alle Schäden haften, die Bietergemeinschaft XXX Bau - YYY GmbH durch eine rechtswidrige Zuschlagserteilung an die ZZZ erwachsen würden;festzustellen, daß die ZZZ, die beratenden Planungsbüros *** GmbH und *** GmbH sowie das Königreich VVV und die Republik Österreich solidarisch und unbeschränkt für alle Schäden haften, die Bietergemeinschaft römisch 30 Bau - YYY GmbH durch eine rechtswidrige Zuschlagserteilung an die ZZZ erwachsen würden;
  5. 5)Ziffer 5
    daß die ZZZ, die beratenden Ingenieure *** GmbH und *** GmbH die Angebotsevaluierung bisher schuldhaft rechtswidrig vorgenommen haben und sie daher solidarisch und unbeschränkt der Bietergemeinschaft
    XXX Bau - YYY GmbH für den entstandenen Schaden haften, sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 93 Abs. 1 BVergG eingebracht, mit welcher dem Auftraggeber untersagt werden soll, bis zur Feststellung des Bestbieters durch das Bundesvergabeamt den Zuschlag zu erteilen.römisch 30 Bau - YYY GmbH für den entstandenen Schaden haften, sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BVergG eingebracht, mit welcher dem Auftraggeber untersagt werden soll, bis zur Feststellung des Bestbieters durch das Bundesvergabeamt den Zuschlag zu erteilen.
Gemäß § 91 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages lediglich zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 gilt das Bundesvergabegesetz nicht für Aufträge aufgrund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrag über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft der Abschluß jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist. Wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Projekt, das aufgrund eines Abkommens zwischen dem österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem Königreich VVV, vertreten durch seinen Finanzminister, durchgeführt werden soll, sodaß das gegenständliche Vergabeverfahren nicht dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn - wie von den Antragstellern vorgebracht - die Anwendung des österreichischen Bundesvergabegesetzes von den Vertragsparteien für das gegenständliche Vergabeverfahren vereinbart worden wäre, da gemäß dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG das Bundesvergabeamt lediglich aufgrund der Gesetze und nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen tätig werden kann.Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zum Zeitpunkt des erfolgten Zuschlages lediglich zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, gilt das Bundesvergabegesetz nicht für Aufträge aufgrund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrag über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft der Abschluß jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist. Wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Projekt, das aufgrund eines Abkommens zwischen dem österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem Königreich VVV, vertreten durch seinen Finanzminister, durchgeführt werden soll, sodaß das gegenständliche Vergabeverfahren nicht dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn - wie von den Antragstellern vorgebracht - die Anwendung des österreichischen Bundesvergabegesetzes von den Vertragsparteien für das gegenständliche Vergabeverfahren vereinbart worden wäre, da gemäß dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG das Bundesvergabeamt lediglich aufgrund der Gesetze und nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen tätig werden kann.
Im übrigen handelt es sich bei den Antragstellern offenbar um eine Bietergemeinschaft. Ein Antrag an das Bundesvergabeamt ist daher von sämtlichen Gesellschaftern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. Da der Antrag lediglich von Ing. *** als Geschäftsführer der XXX Bau unterzeichnet wurde, jedoch keine Vertretungsvollmacht für die Firma YYY GmbH in *** für Ing. *** vorgelegt wurde, wäre der Antrag jedenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen gewesen.Im übrigen handelt es sich bei den Antragstellern offenbar um eine Bietergemeinschaft. Ein Antrag an das Bundesvergabeamt ist daher von sämtlichen Gesellschaftern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. Da der Antrag lediglich von Ing. *** als Geschäftsführer der römisch 30 Bau unterzeichnet wurde, jedoch keine Vertretungsvollmacht für die Firma YYY GmbH in *** für Ing. *** vorgelegt wurde, wäre der Antrag jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bundesvergabeamt, keine Zuständigkeit durch vertragliche Vereinbarung; Nachprüfungsverfahren, Antrag, Bietergemeinschaft, Formerfordernisse, Unterfertigung durch alle Gesellschafter;

Dokumentnummer

VERGT_19970428_N_8_97_5_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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