Norm
BVergG 1997 §5 Abs1Text
Empfehlung:
Der Senat 2 der Bundes-Vergabekontrollkommission hat am 27. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Baurat DI Gerhard Dubin und die Besitzer Mag. Franz Pachner und Dipl.-Ing. Peter Metz in der Schlichtungssache XXX Gesellschaft m. b. H., ***, vertreten durch ***, gegen Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H., Neulinggasse 29, 1030 Wien, vertreten durch ***, über das Ersuchen der XXX Gesellschaft m. b. H. vom 17. Juni 1997 um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 Bundesvergabegesetz-BVergG BGBl. I Nr. 56/1997 betreffend die Vergabe der "Lieferung von Beleuchtungskörper für den neuen Umbau Sicherheitszentrum Bundespolizeidirektion Klagenfurt" einstimmig beschlossen, nachstehende begründete Empfehlung gemäß § 110 Abs. 3 BVergG abzugeben:Der Senat 2 der Bundes-Vergabekontrollkommission hat am 27. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Baurat DI Gerhard Dubin und die Besitzer Mag. Franz Pachner und Dipl.-Ing. Peter Metz in der Schlichtungssache römisch 30 Gesellschaft m. b. H., ***, vertreten durch ***, gegen Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H., Neulinggasse 29, 1030 Wien, vertreten durch ***, über das Ersuchen der römisch 30 Gesellschaft m. b. H. vom 17. Juni 1997 um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz-BVergG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, betreffend die Vergabe der "Lieferung von Beleuchtungskörper für den neuen Umbau Sicherheitszentrum Bundespolizeidirektion Klagenfurt" einstimmig beschlossen, nachstehende begründete Empfehlung gemäß Paragraph 110, Absatz 3, BVergG abzugeben:
Die Bundes-Vergabekontrollkommission erklärt sich für unzuständig, im gegenständlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren gemäß § 109 Abs. 1 Bundesvergabegesetz durchzuführen.Die Bundes-Vergabekontrollkommission erklärt sich für unzuständig, im gegenständlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Bundesvergabegesetz durchzuführen.
Begründung:
Da trotz ausgewiesener Einladung kein Vertreter der vergebenden Stelle zur mündlichen Schlichtungsverhandlung erschienen ist, konnte keine gütliche Einigung gemäß § 110 Abs. 3 BVergG erzielt werden. Der Senat hat daher eine Empfehlung gemäß § 110 Abs. 3 BVergG zu erstatten.Da trotz ausgewiesener Einladung kein Vertreter der vergebenden Stelle zur mündlichen Schlichtungsverhandlung erschienen ist, konnte keine gütliche Einigung gemäß Paragraph 110, Absatz 3, BVergG erzielt werden. Der Senat hat daher eine Empfehlung gemäß Paragraph 110, Absatz 3, BVergG zu erstatten.
Wie vom Vertreter der Einschreiterin in der mündlichen Schlichtungsverhandlung selbst angegeben wurde, handelt es sich bei der gegenständlichen Vergabe um einen Lieferauftrag (Liefern von Beleuchtungskörpern ohne Montage). Entsprechend den von der vergebenden Stelle übermittelten Unterlagen (Finanzmittelbedarfsplan 1996, 1998 - Ausführung) beträgt der geschätzte Auftragswert ATS 2,5 Millionen und erreicht den für das gegenständliche Vergabeverfahren maßgeblichen Schwellenwert von 200.000,- ECU (= ATS 2,681.433,-) des § 5 Abs. 2 BVergG nicht. Der von der Einschreiterin angeführte Schwellenwert von 130.000,- SZR (= ATS 1,843.988,-) des § 5 Abs. 1 BVergG kommt im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht zur Anwendung, da es sich bei der Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. um keine zentrale Beschaffungsstelle des Anhanges V handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. ein ausgegliederter Rechtsträger des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ist, da auch solche bzw. nachgeordnete Dienststellen gesondert in der Liste der zentralen Beschaffungsstelle angeführt sein müssen (siehe als Beispiel Punkt 16 Anhang 4, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen).Wie vom Vertreter der Einschreiterin in der mündlichen Schlichtungsverhandlung selbst angegeben wurde, handelt es sich bei der gegenständlichen Vergabe um einen Lieferauftrag (Liefern von Beleuchtungskörpern ohne Montage). Entsprechend den von der vergebenden Stelle übermittelten Unterlagen (Finanzmittelbedarfsplan 1996, 1998 - Ausführung) beträgt der geschätzte Auftragswert ATS 2,5 Millionen und erreicht den für das gegenständliche Vergabeverfahren maßgeblichen Schwellenwert von 200.000,- ECU (= ATS 2,681.433,-) des Paragraph 5, Absatz 2, BVergG nicht. Der von der Einschreiterin angeführte Schwellenwert von 130.000,- SZR (= ATS 1,843.988,-) des Paragraph 5, Absatz eins, BVergG kommt im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht zur Anwendung, da es sich bei der Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. um keine zentrale Beschaffungsstelle des Anhanges römisch fünf handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. ein ausgegliederter Rechtsträger des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ist, da auch solche bzw. nachgeordnete Dienststellen gesondert in der Liste der zentralen Beschaffungsstelle angeführt sein müssen (siehe als Beispiel Punkt 16 Anhang 4, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen).
Da die Bundes-Vergabekontrollkommission gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 BVergG nur zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung des Bundesvergabegesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben, zuständig ist, kann im gegenständlichen Verfahren kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, da das gegenständliche Vergabeverfahren nicht dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Auftraggeber die Anwendung des Bundesvergabegesetzes für das gegenständliche Vergabeverfahren vorgesehen hat, da gemäß dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG die Bundes-Vergabekontrollkommission lediglich aufgrund der Gesetze und nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen tätig werden kann.Da die Bundes-Vergabekontrollkommission gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG nur zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung des Bundesvergabegesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben, zuständig ist, kann im gegenständlichen Verfahren kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, da das gegenständliche Vergabeverfahren nicht dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Auftraggeber die Anwendung des Bundesvergabegesetzes für das gegenständliche Vergabeverfahren vorgesehen hat, da gemäß dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG die Bundes-Vergabekontrollkommission lediglich aufgrund der Gesetze und nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen tätig werden kann.
Veröffentlichungen
Connex 1997/10, 49Schlagworte
Schwellenwerte, Lieferaufträge, Sonderziehungsrechte, zentrale Beschaffungsstellen, BIG; Bundes-Vergabekontrollkommission, keine Zuständigkeit durch vertragliche Vereinbarung;Dokumentnummer
VERGT_19970627_S_45_97_12_00