RS Verg 1997/7/10 N-11/97-20;, N-13/97-9;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

AVG §38
AVG §38a
  1. AVG § 38a heute
  2. AVG § 38a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 38a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995

Rechtssatz

Da es mit der nützlichen Wirkung ("effet utile") des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar wäre, die zeitliche Wirkung einer einstweiligen Verfügung nicht so weit zu erstrecken, dass eine Vorabentscheidung des EuGH noch einen tatsächlichen Eingriff in den Vertrag ermöglicht, ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 38 iVm § 38a AVG den Ablauf der in § 116 Abs 5 genannten Frist für die Dauer der Aussetzung hemmt.Da es mit der nützlichen Wirkung ("effet utile") des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar wäre, die zeitliche Wirkung einer einstweiligen Verfügung nicht so weit zu erstrecken, dass eine Vorabentscheidung des EuGH noch einen tatsächlichen Eingriff in den Vertrag ermöglicht, ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 38 a, AVG den Ablauf der in Paragraph 116, Absatz 5, genannten Frist für die Dauer der Aussetzung hemmt.

Entscheidungstexte

  • N-11/97-20
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 10.07.1997 N-11/97-20

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Frist, Außerkrafttreten, Vorabentscheidung, Hemmung des Ablaufs;

Dokumentnummer

VERGR_19970710_N_11_97_20_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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