Norm
AVG §38Rechtssatz
Da es mit der nützlichen Wirkung ("effet utile") des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar wäre, die zeitliche Wirkung einer einstweiligen Verfügung nicht so weit zu erstrecken, dass eine Vorabentscheidung des EuGH noch einen tatsächlichen Eingriff in den Vertrag ermöglicht, ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 38 iVm § 38a AVG den Ablauf der in § 116 Abs 5 genannten Frist für die Dauer der Aussetzung hemmt.Da es mit der nützlichen Wirkung ("effet utile") des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar wäre, die zeitliche Wirkung einer einstweiligen Verfügung nicht so weit zu erstrecken, dass eine Vorabentscheidung des EuGH noch einen tatsächlichen Eingriff in den Vertrag ermöglicht, ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 38 a, AVG den Ablauf der in Paragraph 116, Absatz 5, genannten Frist für die Dauer der Aussetzung hemmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Frist, Außerkrafttreten, Vorabentscheidung, Hemmung des Ablaufs;Dokumentnummer
VERGR_19970710_N_11_97_20_02