RS Verg 1997/7/10 N-11/97-20;, N-13/97-9;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

AVG §38
AVG §38a
BVergG 1997 §116 Abs4
EGV Art177
  1. AVG § 38a heute
  2. AVG § 38a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 38a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995

Rechtssatz

Im Fall einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung ist das Verfahren gem § 38 AVG auszusetzen. Gemäß § 38a AVG ist die entscheidende Behörde verpflichtet, im Falle der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nur solche Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Entscheidungen zu treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Dies entspricht auch dem Gebot der Effektivität des nationalen Rechtsschutzverfahrens, wie es in Art 1 Abs 1 der RL 89/665/EWG niedergelegt ist. Gem § 116 Abs 4 BVergG kann das Bundesvergabeamt mittels einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend aussetzen oder sonstige geeignete Maßnahmen anordnen. Bei der anzuordnende Maßnahme ist ein bestehendes öffentliches Interesse an der Bereitstellung der Leistung (hier: Telefonverzeichnisse) und das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller bei einer möglichen Verletzung wesentlicher Vorschriften des BVergG zu berücksichtigen. In einem derartigen Fall kann das Bundesvergabeamt den Vertragsabschluss unter der Auflage der Kündigung des Vertrages bei Vorliegen eines entsprechenden Endbescheides des Bundesvergabeamtes anordnen.Im Fall einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung ist das Verfahren gem Paragraph 38, AVG auszusetzen. Gemäß Paragraph 38 a, AVG ist die entscheidende Behörde verpflichtet, im Falle der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nur solche Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Entscheidungen zu treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Dies entspricht auch dem Gebot der Effektivität des nationalen Rechtsschutzverfahrens, wie es in Artikel eins, Absatz eins, der RL 89/665/EWG niedergelegt ist. Gem Paragraph 116, Absatz 4, BVergG kann das Bundesvergabeamt mittels einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend aussetzen oder sonstige geeignete Maßnahmen anordnen. Bei der anzuordnende Maßnahme ist ein bestehendes öffentliches Interesse an der Bereitstellung der Leistung (hier: Telefonverzeichnisse) und das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller bei einer möglichen Verletzung wesentlicher Vorschriften des BVergG zu berücksichtigen. In einem derartigen Fall kann das Bundesvergabeamt den Vertragsabschluss unter der Auflage der Kündigung des Vertrages bei Vorliegen eines entsprechenden Endbescheides des Bundesvergabeamtes anordnen.

Entscheidungstexte

  • N-11/97-20
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 10.07.1997 N-11/97-20

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Maßnahmen, Interessenabwägung, Vorabentscheidung, Auflagen;

Dokumentnummer

VERGR_19970710_N_11_97_20_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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