Norm
BVergG 1997 §113 Abs1Text
BESCHEID:
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 29. Juli 1997 über das Anbringen der Firma XXX GmbH, vertreten durch ***, vom 18. Juni 1997, betreffend die "Sportanlage Lorenzistadion", wie folgt entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 29. Juli 1997 über das Anbringen der Firma römisch 30 GmbH, vertreten durch ***, vom 18. Juni 1997, betreffend die "Sportanlage Lorenzistadion", wie folgt entschieden:
Spruch:
Das Anbringen wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zurückgewiesen.Das Anbringen wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Einschreiterin hat mit Telefax vom 18. Juni 1997 dem Bundesvergabeamt ein an den Bürgermeister der Gemeinde Fohnsdorf gerichtetes Schreiben vom selben Tag mit dem Ersuchen um Stellungnahme betreffend das oben bezeichnete Vergabeverfahren übermittelt. Gemäß § 113 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 1997 - BVergG, BGBl. I Nr. 56/1997 ist das Bundesvergabeamt auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des vierten Teiles dieses Gesetzes zuständig. Eine bloße Stellungnahme des Bundesvergabeamtes zu einem bestimmten Vergabeverfahren ist im Bundesvergabegesetz nicht vorgesehen. Unter der Annahme, daß die Einschreiterin die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 115 Abs. 1 BVergG beantragen wollte, hat ihr das Bundesvergabeamt mit Schreiben vom 4. Juli 1997 (Zl. N-9/97-3) gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG die Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Anbringens - im Hinblick auf die in § 115 Abs. 5 BVergG geregelten Erfordernisse - binnen drei Wochen aufgetragen, unter Hinweis auf die Wirkung, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Mangels Behebung des oben bezeichneten Formgebrechens innerhalb der aufgetragenen Frist war das Anbringen somit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Die Einschreiterin hat mit Telefax vom 18. Juni 1997 dem Bundesvergabeamt ein an den Bürgermeister der Gemeinde Fohnsdorf gerichtetes Schreiben vom selben Tag mit dem Ersuchen um Stellungnahme betreffend das oben bezeichnete Vergabeverfahren übermittelt. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes 1997 - BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, ist das Bundesvergabeamt auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des vierten Teiles dieses Gesetzes zuständig. Eine bloße Stellungnahme des Bundesvergabeamtes zu einem bestimmten Vergabeverfahren ist im Bundesvergabegesetz nicht vorgesehen. Unter der Annahme, daß die Einschreiterin die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG beantragen wollte, hat ihr das Bundesvergabeamt mit Schreiben vom 4. Juli 1997 (Zl. N-9/97-3) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG die Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Anbringens - im Hinblick auf die in Paragraph 115, Absatz 5, BVergG geregelten Erfordernisse - binnen drei Wochen aufgetragen, unter Hinweis auf die Wirkung, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Mangels Behebung des oben bezeichneten Formgebrechens innerhalb der aufgetragenen Frist war das Anbringen somit gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit; Nachprüfungsverfahren, Antrag, Formgebrechen, Zurückweisung;Dokumentnummer
VERGT_19970729_N_9_97_5_00