RS Verg 1997/8/18 F-18/96-36;, F-19/96-24;, F-20/96-34;, F-21/96-31;, F-22/96-23;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1997
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Norm

BVergG 1993 §91 Abs2 Z1
BVergG 1993 §94 Abs3
AVG §69 Abs1 Z3
AVG §69 Abs3
EGV Art177
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zwar untersagen die Bestimmungen des § 91 Abs 2 Z 1 und § 94 Abs 3 BVergG i.d.F. vor BGBl 1996/776 dem Bundesvergabeamt die Erlassung einstweiliger Verfügungen gegen bereits geschlossene Verträge ausdrücklich. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 26.6.1997 B 3486/96) ist jedoch davon auszugehen, dass der Ausschluss der Möglichkeit zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen zur Aufschiebung der Wirkung der Zuschlagsentscheidung wohl gemeinschaftsrechtswidrig ist. Dies müsste dazu führen, dass das Bundesvergabeamt bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügung die innerstaatliche Rechtsvorschrift, die solche Sicherungsmaßnahmen verwehrt, außer acht zu lassen hat, soweit sie mit Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts in Widerspruch steht.Zwar untersagen die Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 94, Absatz 3, BVergG in der Fassung vor BGBl 1996/776 dem Bundesvergabeamt die Erlassung einstweiliger Verfügungen gegen bereits geschlossene Verträge ausdrücklich. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 26.6.1997 B 3486/96) ist jedoch davon auszugehen, dass der Ausschluss der Möglichkeit zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen zur Aufschiebung der Wirkung der Zuschlagsentscheidung wohl gemeinschaftsrechtswidrig ist. Dies müsste dazu führen, dass das Bundesvergabeamt bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügung die innerstaatliche Rechtsvorschrift, die solche Sicherungsmaßnahmen verwehrt, außer acht zu lassen hat, soweit sie mit Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts in Widerspruch steht.

Entscheidungstexte

  • F-18/96-36
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 18.08.1997 F-18/96-36

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, geschlossener Vertrag, Wiederaufnahme des Verfahrens;

Anmerkung

Vgl dazu den Vorlagebeschluss des BVA 3.3.1998 F-18/96 - F-22/96 (nicht in der Datenbank enthalten) und EuGH 28.10.1999 Rs C-81/98 - Alcatel ua/BMWV - Slg 1999 Seite I-7671. Vgl auch VfGH 30.9.1997 G 44/99, G 45/99, G 46/99 und VfGH 1.12.1999 B 2418/97, B 2533/97, B 2541/97 mit dem auch dieser Bescheid wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben wurde.

Dokumentnummer

VERGR_19970818_F_18_96_36_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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